Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Ehepaar Z bezieht während der Kindererziehungszeit Wohngeld obwohl beide arbeiten.
Ehepaar Z kauft sich (mit sehr geringem Eigenkapital) eine Altbau Eigentumswohnung zur Eigennutzung.
Die Wohnung ist noch vermietet. Die Mieter haben X Monate Kündigungsschutz.
Die fiktive Kaltmiete beträgt 500€.
Welchen Betrag darf das Wohngeldamt anrechnen?
Die vollen 500 €? Oder die Miete abzüglich der Werbungskosten also insbesondere Zinsen für das Darlehen und die Abschreibungen? Dürfen 10% abgezogen werden weil Steuern darauf gezahlt werden?
Herzlichen Dank
nurich89
Wohngeldberechnung bei Einkünften aus Vermietung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Die Berechnung für das Wohngeld ist im WoGG geregelt. Zum Einkommen in Kapitel 4 des WoGG.ZitatWelchen Betrag darf das Wohngeldamt anrechnen? :
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/
Die detaillierten Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes sind hier geregelt:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm
Ich meine, deine zum Einkommen gehörende laufende Einnahme aus Vermietung dürften die 500,- NKM sein.
Den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.ZitatWelchen Betrag darf das Wohngeldamt anrechnen? :
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Es mutet allerdings merkwürdig an, dass Familie Z sich wegen geringem Einkommen die Miete ihrer aktuellen Wohnung nicht leisten kann und Sozialleistungen benötigt, gleichzeitig aber eine Immobilie erwerben will.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
danke für die Antworten.
Der TE kann nicht glauben das es nicht irgendeinen Passus gibt der den Abzug von Werbungskosten verbietet. Nach Abzug aller der Werbungskosten bleiben etwa 100€ übrig. Der Zinsanteil ist ja Anfangs enorm.
Es muten in diesem Land zwischenzeitlich sehr viele Dinge merkwürdig an. Einfach mal eine Stunde bei der Tafel oder beim Jobcenter schauen was da für Autos vorfahren.
Fakt ist, dass alles 100% legal zugeht und Erwerbseinkommen und Vermögen so niedrig sind, dass Anspruch auf Wohngeld besteht.
Nebenbei bemerkt freut sich das Ehepaar Z schon drauf, bald auf die paar Euro Wohngeld zu verzichten. Noch geht das nicht, weil es dann 400-500€ monatlich für den Krippenplatz bezahlen müsste.
Aber das ist ein anderes Thema.
Viele Grüße
Nurich89
Im WoGG ist geregelt, was *abzuziehen* ist.ZitatDer TE kann nicht glauben das es nicht irgendeinen Passus gibt der den Abzug von Werbungskosten verbietet. :
Hast du in den Verwaltungsvorschriften nichts gefunden, was zu deiner Ansicht passt?
Allerdings:
Du könntest doch den notwendigen Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld stellen und das aktuelle Gesamteinkommen angeben, d.h. auch die 500,- NKM aus Vermietung.
Weiteres ergibt sich. Die Berechnung ist komplex. Wenn die Wohngeldstelle nicht wie gewünscht *berechnet*, geht Widerspruch und ggfls. der weitere Rechtsweg.
100,- von was bleiben übrig? Monatlich? Du nimmst doch monatlich 500,- NKM / 6000,- p.a. ein.ZitatNach Abzug aller der Werbungskosten bleiben etwa 100€ übrig :
Ja, wirklich vollkommen anderes Thema. Genauso wie die Kosten für den Krippenplatz.ZitatEs muten in diesem Land... :
Ich habe es gelesen und soweit keine Einschränkungen gefunden. Aber es gibt soviel Verweise auf andere Paragraphen und Begriffe deren exakte Definition man beachten muss, dass es wirklich für Laien sehr komplex ist. Daher ja meine Anfrage hier.
Im Beispiel von Familie Z bleiben von Monatlich NKM 500€ nach Abzug der genannten Werbungskosten ETWA 100-150€ positive Einkünfte übrig.
Und wenn ich das WoGG richtig verstehe, wäre das der aufs Wohngeld anzurechnende Betrag.
Widerspruch ist eh bei fast jedem Bescheid nötig. Es macht den Eindruck die Ämter berechnen absichtlich falsch um die öffentlichen Kassen zu entlasten.
Wie sonst lassen sich Fehlerquoten von 30-50% z.B. beim Bürgergeld* erklären. Diese Vermutung lässt sich aber nicht beweisen.
*Quelle https://www.fr.de/wirtschaft/anspruchsberechtigte-bekommen-zu-wenig-maengel-in-buergergeld-bescheiden-zr-93256057.html
Viele Grüße
Nurich89
Ja. Wohngeldberechnungen an sich sind komplex, was man an den Verw-Vorschriften erkennt. Warum aber musst du VORHER wissen, was die Wohngeldstelle wohl tun wird?Zitatdass es wirklich für Laien sehr komplex ist. :
Du darfst gern warten, ob dir hier ein Wohngeld-Experte vorrechnet, wie und was für deinen Fall gilt.
Auf den Bescheid wartet man zwischen 2-4 Monate. Es gibt wenig was nervlich so fertig macht wie solche Ungewissheiten.
Viele Grüße
Nurich89
Ja, das ist dann summa summarum ---Jammern auf hohem Niveau---, oder es hat psychologische Ursachen.ZitatAuf den Bescheid wartet man zwischen 2-4 Monate. :
Da man als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes haftbar gemacht werden und schadensersatzpflichtig sein kann, ist das wohl kaum so.ZitatEs macht den Eindruck die Ämter berechnen absichtlich falsch um die öffentlichen Kassen zu entlasten. :
Mit zig möglichen Gründen. Schlechte Bezahlung und Bedingungen. Schlechte Altersstruktur. Schlechte Vorbildung. Ständige fortlaufende Gesetzesänderungen und Rechtsprechung für eh schon komplizierte Gesetze im Fachjargon. Softwarefehler. Eine genauso überlastete und fehlerbehaftete Justiz. Es gibt so viele mögliche Fehlerquellen.ZitatWie sonst lassen sich Fehlerquoten von 30-50% z.B. beim Bürgergeld* erklären. :
Leider neigt der Durchschnittsdeutsche meiner Meinung nach sowohl dazu, sich über zu viel staatlichen Eingriff zu beschweren, hätte andererseits aber gerne jeden Handgriff und jede auch nur irgendwie erdenkliche Lebenssituation gesetzlich genau geregelt - nur zur Sicherheit. Entsprechende Vorhaben zur Vereinfachung scheitern deshalb - wenig überraschend - ziemlich häufig.
Und so wird es bei schwer verständlichen Regelungen bleiben und auch bei Jobcenter- oder Wohngeldbearbeitern, die viermal so viele Akten bearbeiten sollen, wie man in vernünftiger Qualität schaffen könnte und dafür ein Einstiegsgehalt von 2000 Euro bekommen.
ZitatDa man als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes haftbar gemacht werden und schadensersatzpflichtig sein kann, ist das wohl kaum so. :
Aus welchem Gesetz geht das hervor?
Und um beim Fall zu bleiben: Angenommen Ehepaar Z erhält zunächst einen Bescheid der den bisherigen Wohngeldbescheid aufhebt. Es legt Widerspruch ein und bekommt recht. Das Geld wird also rückwirkend gezahlt.
Hier entsteht ja gar kein Anspruch auf Schadensersatz oder? Wir sind ja nicht in Amerika wo man wegen seelischer Grausamkeit klagen kann.
ZitatEntsprechende Vorhaben zur Vereinfachung scheitern deshalb - wenig überraschend - ziemlich häufig. :
Haben Sie ein Beispiel?
Zitatdafür ein Einstiegsgehalt von 2000 Euro bekommen. :
Wer arbeitet denn beim Jobcenter o.ä. zum Mindestlohn?
ZitatHier entsteht ja gar kein Anspruch auf Schadensersatz oder? :
Doch, aber dazu muss erst mal ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden sein.
ZitatWer arbeitet denn beim Jobcenter o.ä. zum Mindestlohn? :
Ziemlich viele.
Das ist der Preis, dass man nicht ganz so einfach zu kündigen ist, wie in der freien Wirtschaft.
Art. 34 GG iVm § 839 BGBZitatAus welchem Gesetz geht das hervor? :
In diesem Beispiel höchstens in Form außergerichtlicher Kosten.ZitatUnd um beim Fall zu bleiben: Angenommen Ehepaar Z erhält zunächst einen Bescheid der den bisherigen Wohngeldbescheid aufhebt. Es legt Widerspruch ein und bekommt recht. Das Geld wird also rückwirkend gezahlt. :
Hier entsteht ja gar kein Anspruch auf Schadensersatz oder?
Selbstverständlich kann man das auch in Deutschland tun. Nur scheitern die meisten an der Beweislast.ZitatWir sind ja nicht in Amerika wo man wegen seelischer Grausamkeit klagen kann :
Man beachte die Antwort zu Frage 30 in der 202. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4. Dezember 2024. oder nutze Suchmaschinen mit dem Wort "Rechtslingusitik".ZitatHaben Sie ein Beispiel? :
Der Mindestlohn beträgt 12,82 € brutto. Bei einer 40 Stunden Woche wären das ca. 1600 Euro Nettoeinkommen. Ein Sachbearbeiter in der Leistungsgewährung im Jobcenter bekommt in der Regel eine E8 TVöD, das sind Stand heute ca. 2100 € netto. In der Eingangszone geht es auch gerne runter bis zur E5, da reden wir von 1.900 € Einstiegsgehalt. Wer glaubt, dass im öffentlichen Dienst noch gutes Geld gezahlt wird, der hat Schuppen vor den Augen. Und die schlechten Bedingungen in den Behörden bekommt man überall gratis dazu!ZitatWer arbeitet denn beim Jobcenter o.ä. zum Mindestlohn? :
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
19 Antworten
-
2 Antworten