BAföG im Master nach zweitem Bachelor?

3. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
AktenzeichenYX
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
BAföG im Master nach zweitem Bachelor?

Hallo, ich habe an zwei verschiedenen Hochschulen zwei Bachelorabschlüsse absolviert. Nun bin ich im Master und frage mich, ob ich theoretisch Anspruch auf BAföG hätte?


Im BAföG steht dazu folgendes:

Zitat:

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn


1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und

2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.



Für mich wäre wohl insbesondere Satz 2 relevant. Ist das Wort "einen" Bachelorstudiengang auf die Anzahl bezogen oder auf die "Höhe" des Bildungsgrades? Also darf man maximal einen (Anzahl) Bachelorstudiengang abgeschlossen haben oder einen Bachelorstudiengang (bis dahin höchster Bildungsgrad aber durchaus auch mehrere Bachelor möglich)? Bzw wäre man dem Grunde nach anspruchsberechtigt?


Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33702 Beiträge, 17556x hilfreich)

Na, da schauen wir mal in die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz", und da lesen wir, dass ein Master auch gefördert werden kann, wenn mehr als ein Bachelor abgeschlossen wurde (Punkt 7.1a.3).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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