Hallo!
Wie sieht die Rechtslage bei folgendem Fall aus: A hatte einen Betrag von 3000€ auf dem Sparbuch, welchen er vor einem Jahr an B (nicht mit A verwandt oder verschwägert) verschenkt hat. (Schenkungsvertrag)
Nun muss A ins Pflegeheim und es muss Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt gestellt werden. Nachdem der verschenkte Betrag deutlich unter dem Schonvermögen war, stellt sich die Frage, ob das Sozialamt B dennoch "in die Mangel nehmen" und das Geld von ihm zurückfordern kann.
Bzw. kann der verschenkte Betrag von 3000€ als Verarmungsgrund des Schenkers betrachtet werden und Rückforderungsgrund sein, wenn der Schenker ohnehin nur eine Rente von unter 1500€ bezieht, sprich ob mit oder ohne den angesparten/verschenkten Betrag ohnehin nie dazu in der Lage gewesen wäre, die Kosten fürs Pflegeheim selbst zu stemmen?
-- Editiert von User am 4. Februar 2025 01:45
-- Editiert von User am 4. Februar 2025 01:47
Schenkung unter Schonvermögen - Rückforderung möglich?
4. Februar 2025
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Frage vom 4. Februar 2025 | 01:06
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung unter Schonvermögen - Rückforderung möglich?
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#1
Antwort vom 4. Februar 2025 | 10:12
Von
Status: Bachelor (3940 Beiträge, 635x hilfreich)
ZitatBzw. kann der verschenkte Betrag von 3000€ als Verarmungsgrund des Schenkers betrachtet werden und Rückforderungsgrund sein, wenn der Schenker ohnehin nur eine Rente von unter 1500€ bezieht, :
Schenkungen können bis zu 10 Jahren zurückgefordert werden. Deshalb ist es denkbar, dass der Beschenkte, dass Geld zurückzahlen muss.
Warum verschenkt man Geld, wenn man je nicht viel hat. Bei 1500 € Rente fehlen rund 1500 € pro Monat für das Pflegeheim. 3000 € reichen für 2 Monate.
Warum soll der Steuerzahler dafür aufkommen? Dafür gib es keinen Grund.
#2
Antwort vom 4. Februar 2025 | 11:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Man verschenkt Geld, weil man zeitlebens - auch zum Zeitpunkt der Schenkung - gesund gewesen ist und der "Plan" war, dass man zuhause stirbt?
Und dann gibt es auch die Möglichkeit, Antworten normal zu formulieren. Man kann beim Antworten natürlich auch schnippisch sein, man muss es aber nicht. Letzteres macht für gewöhnlich einen deutlich sympathischeren Eindruck. Klingt komisch, ist aber so.
Dennoch danke für die Antwort.
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#3
Antwort vom 4. Februar 2025 | 12:20
Von
Status: Unbeschreiblich (35895 Beiträge, 6092x hilfreich)
Sozialämter sind keine Mangelanstalten. Ich sehe hier aber keine Rückforderung durch das Amt.Zitatob das Sozialamt B dennoch "in die Mangel nehmen" und das Geld von ihm zurückfordern kann. :
Deshalb: Antrag stellen, erforderliche Angaben wahrheitsgemäß machen.
Bescheid abwarten.
Das sehe ich nicht.Zitatkann der verschenkte Betrag von 3000€ als Verarmungsgrund des Schenkers betrachtet werden :
#4
Antwort vom 4. Februar 2025 | 20:52
Von
Status: Schüler (259 Beiträge, 54x hilfreich)
Die entscheidende Frage ist meines Erachtens wieviel Vermögen hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch? Oder anders formuliert: Wäre er mit dem vorhandenen Vermögen + dem verschenkten Vermögen über dem Schonbetrag?
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