Hallo,
wenn ich als Angestellter mit einer Motorsäge bei der Arbeit einen unfall habe, weil ich z.b keine Schnittschutzhose anhatte und mir ins bein oder so säge und dann verletzt bin, wer ist dann schuldig?
Der Arbeitgeber weil er nicht kontrolliert hat ob der anwender eine Schnittschutzhose angehabt hat, oder der verletzte selber?
Wie sieht das aus wenn man danach aufgrund der Verletzung z.b 2 oder 3 wochen icht arbeiten kann... könnte der AG dann sagen, dass er die Lohnfortzahlung einstellt, weil ja die sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten worden sind? Oder kann man gar gekündigt werden?
Gibt es überhaupt eine pflicht sich bestimmten sicherheitsvorschriften zu unterwerfen, oder darf man mit eigenverantwortung auch anders handeln wenn man die konsequenzen akzeptiert? nach meiner meinung ist es ja so, wenn ich selber schuld bin dass ich mich verletzt habe, dann ist doch der AG im grund fein raus?
Danke und Gruß :-)
Arbeitssicherheit, Unfälle... wann ist wer schuldig oder haftbar?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Zitatwenn ich als Angestellter mit einer Motorsäge bei der Arbeit einen unfall habe, weil ich z.b keine Schnittschutzhose anhatte und mir ins bein oder so säge und dann verletzt bin, wer ist dann schuldig? :
Was für eine Frage ist das denn?
Vor allem ist sie in alle Richtungen unklar: Sie lässt offen,
- ob der AG so eine Schutzhose zur Verfügung stellt und wenn ja,
- auf welche Weise eingewirkt wird, dass AN sich auch daran hält, so eine Hose zu tragen.
- Zuletzt lässt die Frag die Möglichkeit zu, dass AN das Tragen von Schutzkleidung verweigert oder gar unterläuft.
Im letzten Fall dürfte ein AG diesen AN nicht arbeiten lassen und müsste Weigerung abmahnen, ansonsten wird die BG sicher überprüfen, in wieweit der AG säumig war.
Ok, klingt schonmal gut.
Wem wird denn die Verantwortung auferlegt? Wenn der AN eigenverantwortlich handelt und z.B keine solche ihm zu verfügung gestellte Hose trägt und sich verletzt, dann hat der AG doch kein Problem damit, insofern dass der AN selber schuld an seiner verletzung ist, oder nicht?
Wie ist das bei Freischneidern? Laut DGUV ist keine Schutzhose, oder gar lange Hose vorgeschrieben.
Bedeutet dass, man darf sich jene Hose anziehen, bei der man selber meint, dass diese für einen selbst ausreichenden Schutz bietet? Oder gibt es hier Vorschriften wie die Hose zu sein hat?
Das muss doch konkret beschrieben sein. und wenn nicht, dann wäre es ja des AN Sache ob die Hose z.B kurz oder lang ist, richtig?
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Das lässt sich m.E. pauschal nicht eindeutig beantworten.
Ein Unterschied ist beispielsweise, ob jemand unter Aufsicht im Betrieb arbeitet oder ohne Aufsicht beim Kunden vor Ort.
Verallgemeinert kann man vielleicht sagen:
Es besteht eine wechselseitige Pflicht zwischen AN und AG.
Der AG hat geeignete Mittel und Regelungen zur Verfügung zu stellen, der AN hat die Mittel zu nutzen und Regelungen umzusetzen.
Kommt der AG seiner Pflicht nicht nach, macht er sich haftbar im Falle von Unfällen.
Kommt der AN seiner Pflicht nicht nach, verhält er sich pflichtverletzend. Das ist nicht nur gesundheitsschädlich, sondern kann auch in Arbeitslosigkeit enden.
Kommt es zu einem Unfall, wird die BG genau hinschauen, wer seine Pflichten wie verletzt hat.
Der AG muss natürlich bei einem eingearbeiteten Mitarbeiter nicht pausenlos daneben stehen, um die Einhaltung zu überwachen. Hier darf erwartet werden, dass der AN seinen Pflichten nachkommt.
Der AG darf aber auch nicht wegschauen.
Zum Vergleich (Büro, nicht Wald): früher, als elektrisch höhenverstellbare Schreibtische noch nicht flächendeckend verbreitet waren, gab es einmal im Quartal eine Unterweisung und Vermessung zur richtigen Einstellung von Schreibtisch, Stuhl, Bildschirm und so weiter.
Zugleich waren entsprechende Regelungen jederzeit durch AN einsehbar und jederzeit konnte eine Vernessung/Unterweisung „außer der Reihe" angefordert werden.
Wer sich den Stuhl dann dennoch verstellt, trägt wohl selbst die Schuld an Folgeschäden.
-- Editiert von User am 4. Februar 2025 23:33
Zitatwenn ich als Angestellter mit einer Motorsäge bei der Arbeit einen unfall habe, weil ich z.b keine Schnittschutzhose anhatte und mir ins bein oder so säge und dann verletzt bin, wer ist dann schuldig? :
Fast ganz einfach.
Wenn der Arbeitnehmer elementarste Schutzmaßnahmen nicht vornimmt ist er erst mal selber schuld.
Im Nachgang kann es dann aber durchaus zu einer Mithaftung anderer Leute wie z.B. Vorgesetzen kommen oder auch zu einer Mithaftung des Betriebes.
.... nicht zu vergessen: für den Umgang mit so gefährlichen Geräten wie einer Kettensäge gibt es mit Sicherheit mindestens eine jährliche Belehrung, wenn nicht gar eine Einweisung oder Schulung.
Der volkswirtschaftliche Schaden durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften ist so groß, dass die BG dem hohe Aufmerksamkeit widmen; im Baugewerbe z.B. gibt es unangemeldete Kontrollen durch Sicherheitsingenieure, um Missstände abzustellen und den Kontrolldruck hoch zu halten.
-- Editiert von User am 5. Februar 2025 08:22
Verschulden und Haftung müssen nicht unbedingt deckungsgleich sein. Also, trotz Verschuldens kann jemand anderes für was auch immer herangezogen werden.
wirdwerden
ZitatWenn der Arbeitnehmer elementarste Schutzmaßnahmen nicht vornimmt ist er erst mal selber schuld. :
Und wenn der Arbeitnehmer keine Einweisung / Erlaubnis in die jeweilige Maschine hat bzw. keinen Nachweis darüber dass er die Maschine bedienen kann / darf, liegt die Schuld bei ihm noch höher.
Nicht unbedingt, in solch einem Fall hat der AG sicherzustellen, dass nur dazu befähigte Personen diese Maschinen bedienen. Erst wenn der AN sich dann unbefugt an diesen Geräten zu schaffen macht, dann ist der AN in der Haftung.
Vielleicht einfach mal die beiden Hauptgrundlagen lesen und dann die Frage neu stellen.
Zitat:
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) ...
Zitat:
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Zitat:
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
(2) ...
Zitat:
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2) ...
Zitatwenn ich mir als Angestellter während der Arbeit mit einer Motorsäge... ins bein oder so säge :
Auch wenn das absichtlich oder grob fahrlässig geschehen sein sollte, wäre es ein von der gesetzlichen Unfallversicherung dennoch versichertes Ereignis:
"Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer ... versicherte Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus."
Zitatwenn ich dann verletzt [ und dadurch arbeitsunfähig bin ] ... könnte der AG dann sagen, dass er die Lohnfortzahlung einstellt, :
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
"Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."
§ 52 Sozialgesetzbuch V
Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
( Hast Du Dich mit der Kettensäge absichtlich in Selbstmordabsicht zersägt? In diesem Fall bleibt der Krankenversicherungsschutz trotzdem bestehen. )
Landesarbeitsgericht Köln:
Das Verschulden, von dem in § 3 EFZG die Rede ist, unterscheidet sich von der Verantwortlichkeit des Schuldners nach § 276 BGB und der des Straftäters nach § 15 StGB. Bei den beiden letztgenannten Vorschriften geht es um die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die der Schuldner oder der Täter gegenüber Dritten hat. Demgegenüber geht es bei dem Verschulden nach § 3 EFZG nicht um eine Sorgfaltspflicht, die den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, gegenüber Kollegen oder gar gegenüber der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten trifft, sondern vielmehr um ein Verschulden gegen sich selbst. Wenn in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes davon die Rede ist, dass § 3 EFZG „ganz wesentlich der Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen und damit mittelbar aller Beitragszahler" diene, so ist damit die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gemeint und damit die Entlastung der Krankenkasse von ihrer Pflicht zur Zahlung von Krankengeld (soweit nicht vorsätzliches Verhalten vorliegt, § 52 SGB V); gerade nicht gemeint ist damit der Anspruchsausschluss bei einem Verschulden des Arbeitnehmers gegen sich selbst. Im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist unter „Verschulden" also ein dem § 254 BGB ähnliches anspruchsbeseitigendes Verschulden gegen sich selbst zu verstehen. Zur Annahme eines solchen „Verschuldens gegen sich selbst" genügt nicht jede die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Fahrlässigkeit. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten vorliegt. Die Arbeitsunfähigkeit darf demnach nicht auf ein unverständiges, ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sein .
Ein Ausschluss der Entgeltfortzahlung kommt nach alldem nur bei vorsätzlichem oder besonders leichtfertigen Verhalten in Betracht, wenn also der Arbeitnehmer entweder die Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit bewusst anstrebt, wie zum Beispiel in Fällen der Selbstverstümmelung, oder er zumindest sein eigenes Integritätsinteresse in einem Grad von Gleichgültigkeit (nicht nur Sorglosigkeit) missachtet, der in ganz besonderem Maße von der üblichen Risikofreude eines verobjektivierten gesunden Arbeitnehmers abweicht."
ZitatGibt es überhaupt eine pflicht sich bestimmten sicherheitsvorschriften zu unterwerfen :
Manch Vorschriften richten sich direkt an Handelnde, unabhängig davon, ob sie dabei in Ausübung einer abhängigen Beschäftigung tätig werden.
Wenn sich abstrakte Arbeitsschutzvorschriften NUR an den Arbeitgeber richten, dann ergeben sich Verpflichtungen des Angestellten nur indirekt aus den konkreten Anweisungen des Arbeitgebers.
Zitatdarf man mit eigenverantwortung auch anders handeln :
Der Arbeitgeber "darf" mit dem Angestellten vereinbaren, daß er für den Fall, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufgestellten Arbeitsschutzanweisungen vorsätzlich oder fahrlässig außer Acht läßt, darauf verzichten wird, für den Fall einer dadurch entstandenen Arbeitsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung mit dem Einwand eines "Selbstverschuldens" zu verweigern.
( Dem Arbeitgeber würde der Hinweis auf die "Eigenverantwortlichkeit" des verletzten Arbeitnehmers aber nichts helfen gegenüber a) der Unfallversicherung ( wenn die ihn wegen Duldung von Arbeitsschutzverstößen in Haftung nimmt ) oder b) gegenüber der Krankenversicherung ( die den Arbeitgeber wegen vorsätzlichen Gewährenlassens arbeitsschutzignoranten Verhaltens an den Heilbehandlungskosten von durch Gleichgültigkeit/Sorglosigkeit verursachten Gesundheitsschäden / Krankengeldzahlungen beteiligen will ) oder c) gegenüber den die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen kontrollierenden Behörden. )
Ergebnis:
Kettensägerei ohne Arbeitsschutzhose im Vertrauen auf die eigenen Verletzungsvermeidungsfähigkeit
unfallverletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit
- Unfallversicherungsschutz bleibt bestehen
- Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen
- Entgeltfortzahlungsanpruch bleibt evtl. bestehen ( je nach den konkreten Umständen)
- Sanktionen aufgrund der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ( = Einhaltung von Arbeist(schutz)anweisungen usw. )
RK
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