Der Richter hat mein Eigentum in die Scheidung einbezogen - ist das legal?

17. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Der Richter hat mein Eigentum in die Scheidung einbezogen - ist das legal?

Der Richter hat mein Eigentum in die Scheidung einbezogen - ist das legal?

Leider habe ich eine Scheidung in Deutschland hinter mir. Während der Ehe habe ich mit meinem eigenen Vermögen, das ich vor der Hochzeit verdient hatte, eine Immobilie gekauft. Die Immobilie ist ausschließlich auf meinen Namen eingetragen, und ich bin der einzige eingetragene Eigentümer.

Nun hat meine Ex-Frau beschlossen, mir das Eigentum an der Immobilie streitig zu machen, ohne dass sie eine Chance hätte, es zu bekommen. Ich habe mich in einer Mediation geeinigt und ihr mehr Geld gegeben, damit sie mich in Ruhe lässt. Der Richter hat entschieden, dass der Wert der Immobilie in die Berechnung des Wertes bei der Scheidung einbezogen werden sollte. Ich befürchte, dass dies zu übermäßig hohen Kosten führen wird. Liegt der Richter richtig?

Wenn meine Ex-Frau mich auf einen Anteil an meinen künftigen Einkünften verklagen würde - sagen wir, auf einen willkürlichen Betrag von 5 Millionen - würde das als angemessen angesehen werden? Diese Situation erscheint mir äußerst ungerecht.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1699 Beiträge, 326x hilfreich)

Zitat (von bauerb):
Liegt der Richter richtig?
Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 52x hilfreich)

Die Scheidungskosten bei Gericht hängen vom Vermögen ab und davon, was das Gericht alles regeln soll.
Insofern kann das stimmen.

Zitat (von bauerb):
Wenn meine Ex-Frau mich auf einen Anteil an meinen künftigen Einkünften verklagen würde - sagen wir, auf einen willkürlichen Betrag von 5 Millionen - würde das als angemessen angesehen werden?

Hier scheint es um etwas anderes zu gehen. Das solltest du noch mal genauer erklären.
Geht es um nachehelichen Unterhalt?

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128633 Beiträge, 41006x hilfreich)

Zitat (von bauerb):
Liegt der Richter richtig?

Aktuell sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, dass es falsch sein könnte.



Zitat (von bauerb):
Wenn meine Ex-Frau mich auf einen Anteil an meinen künftigen Einkünften verklagen würde - sagen wir, auf einen willkürlichen Betrag von 5 Millionen - würde das als angemessen angesehen werden?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.




-- Editiert von User am 17. März 2025 17:18

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40697 Beiträge, 14401x hilfreich)

Nein, die Scheidungskosten hängen nicht vom Vermögen ab, sondern vom Gegenstandswert der anhängigen Anträge. Der Gegenstandswert der "nackten" Scheidung berechnet sich (sofern sich da nichts geändert hat) aus dem Einkommen der Parteien aus 3 Monaten; dazu kommt dann der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs, sofern man länger als 3 Jahre verheiratet war. Will man mehr gerichtlich geregelt haben, kommt noch über Teilbereiche ein Vergleich vor Gericht zustande, erhöhen sich die Gebühren entsprechend. Man hat es also durchaus selbst in der Hand, ob das Scheidungsverfahren per se teuer wird oder die Kosten überschaubar bleiben.

wirdwerden

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49220 Beiträge, 17323x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
die Scheidungskosten hängen nicht vom Vermögen ab,

Doch, in den Gegenstandswert gehen neben dem Einkommen 5% des Vermögens bei einem Freibetrag von 60.000€ pro Ehegatten ein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich danke Ihnen allen für Ihre Antworten.

Lassen Sie mich die Situation etwas genauer erläutern. Es geht um die mit meiner Scheidung zusammenhängenden Folgesachen.

Ich habe während der Ehe, vor fünf Jahren, eine Immobilie erworben. Die Immobilie ist ausschließlich auf meinen Namen im Grundbuch eingetragen. Meine Ex-Frau war jedoch als Bürgin für das Hypothekendarlehen eingetragen.

Während des Scheidungsverfahrens machte sie einen Anspruch auf die Hälfte der Immobilie geltend. Sie verlangte einen finanziellen Ausgleich, und um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, zahlte ich ihr im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung einen vereinbarten Betrag.

Nun hat der Richter Folgendes festgestellt:
„Das Gericht teilt mit, dass es beabsichtigt, für die Folgesache eheliches Güterrecht einen Verfahrenswert in Höhe von 240.000 € anzusetzen."

Dieser Verfahrenswert scheint als Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten zu dienen, wobei alle Beteiligten - einschließlich des Gerichts und der Anwälte - einen Prozentsatz erhalten.

Ich finde dies jedoch ungerecht, da die ausstehende Hypothek auf die Immobilie nicht berücksichtigt wurde. Ich besitze die Immobilie noch nicht vollständig, sondern erst, wenn das Darlehen abbezahlt ist - in etwa 30 Jahren.

Außerdem ist mir aufgefallen, dass in der Rechnung meines Anwalts unter dem Posten, der mit meiner Immobilie zusammenhängt, eine Gebühr von fast 3.000 € ausgewiesen ist:

"1003 Einigungsgebühr bei anhängigem gerichtlichen Verfahren"

Da der Vergleich außergerichtlich geschlossen und dieser Teil außergerichtlich gelöst wurde, wäre ich für eine Klärung dankbar, ob diese Gebühr in meinem Fall anwendbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn ich in den Scheidungskostenrechner https://www.lawyerdb.de/DivorceCostsCalculator.aspx alle Werte eintrage, die in den Gerichtsunterlagen stehen, erhalte ich Kosten in Höhe von 4.079 Euro.
Ich finde es also wirklich merkwürdig, dass der Anwalt mir mehr als 13000 Euro plus Mehrwertsteuer berechnet.




-- Editiert von User am 9. April 2025 02:43

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40697 Beiträge, 14401x hilfreich)

Beim Durchlesen Deines Links sollte Dir aufgefallen sein, dass ein wesentlicher Punkt Eures Scheidungsverfahrens überhaupt nicht auftaucht: der Antrag der Frau hinsichtlich des Hauses. Das ist das Problem dieser Rechner: sie berücksichtigen nicht die individuellen Fälle bzw. anfallenden Kosten; hier ist nur von einem Standard ausgegangen, nicht mal der Versorgungsausgleich wurde berücksichtigt.

Ich habe jetzt nicht kontrolliert, ob dieser Link überhaupt eine deutsche Scheidung betrifft. Aber wenn: neben Versorgungsausgleich wurden auch die außergerichtlichen Kosten des Anwalts nicht berücksichtigt und eben das Haus als streitiger Gegenstand. Auch scheint ein Vergleich abgeschlossen worden sein. Das ist auch gebührentechnisch zu berücksichtigen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von bauerb):
Der Richter hat entschieden, dass der Wert der Immobilie in die Berechnung des Wertes bei der Scheidung einbezogen werden sollte

Die Immobilie wird im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt. Und zwar mit dem Wert am Tage der Eheschließung im Anfangsvermögen und mit dem Verkehrswert am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages im Endvermögen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40697 Beiträge, 14401x hilfreich)

Hunter, hier ist doch noch viel mehr passiert. Es wurden (wenn ich das richtig verstanden habe) weitergehende Ansprüche seitens der Frau gestellt, es ging nicht nur um die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen (z.B. Wertsteigerung der Immobilie). Und dann haben wir noch den Vergleich ....

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Die Immobilie wird im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt. Und zwar mit dem Wert am Tage der Eheschließung im Anfangsvermögen und mit dem Verkehrswert am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages im Endvermögen.


Aber sollte der Immobilienkredit in allen Schritten vom Immobilienwert abgezogen werden?
Nach 30 Jahren würde mir (oder dem Ehepaar) diese Immobilie tatsächlich vollständig gehören. Aber nicht jetzt. Die Immobilie ist mit einer Hypothek belastet.

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