Unterhalt an bedürftige Angehörige - Steuerbescheid 2023

10. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
go712098-50
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Frischling
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Unterhalt an bedürftige Angehörige - Steuerbescheid 2023

Hallo!
Ich würde gern Näheres erfahren hierzu:
Ich lebe mit meinem Freund zusammen. Er ist voll erwerbsgemindert und bekommt nur eine wirklich kleine Rente. Aufstockende Sozialhilfe wurde ihm verweigert mit Hinweis auf mein Einkommen, das für zwei reiche. Ich zahle außerdem für ihn sein Medikament, dessen Kostenübernahme die Krankenkasse abgelehnt hat. Wir bekommen noch etwas Wohngeld.

Ich habe die Medikamentenkosten in der Steuererklärung 23 geltend gemacht als außergewöhnliche Belastung.
Dies wurde abgelehnt weil es keine medizinische Notwendigkeit gebe.
Nun, das lassen wir uns jetzt ärztlich bescheinigen (ich hatte Rezepte und Apothekenrechnungen schon vorgelegt) und ich werde in Widerspruch zu dem Steuerbescheid gehen.

Ich hatte in der Steuererklärung gar nicht geltend gemacht, wie hoch meine sonstigen Aufwendungen für ihn sind, weil wir so auch nicht leben - ich gebe ihm einfach Geld wenn seins alle ist bzw zahle sonst alles. Die Ablehnung durchs Sozialamt hatte ich vorgelegt.

ich denke, ich muß das alles genauer machen. Meine Fragen sind daher:
1. Wie genau berechne ich diesen Unterhalt: Alle Haushaltskosten geteilt durch 2?
Muß ich mich analog zur Berechnung durch das Sozialamt daran halten, daß er durch meine Unterstützung auf Sozialhilfeniveau kommt?
Oder ist vielmehr diese "Opfergrenze" maßgeblich als Obergrenze?

2. Verstehe ich es richtig, daß die Medikamentenkosten Krankheitskosten sind und als "allgemeine außergewöhnliche Belastung" gelten, die Unterhaltszahlung hingegen als "besondere außergewöhnliche Belastung" ? Weswegen bei ersterer die zumutbare Belastung angewendet wird, bei zweiterer jedoch nicht?

3. zählt er überhaupt als "Angehöriger"?

4. Verstehe ich richtig daß ab 1.1.25 finanzielle Unterstützung Bedürftiger nur durch Banküberweisungen nachgewiesen werden kann/muß?

Ganz herzlichen Dank schonmal, ich bin echt überfordert mit diesem Mist, nachdem ich mich ein Jahr mit der Pflegekasse rumgeschlagen habe und er endlich einen Pflegegrad hat (für ab 2024, d.h. den Pauschbetrag kann ich dann erst geltend machen), kommt nun das hinterher... liebe Grüße



-- Editiert von User am 10. April 2025 07:49




20 Antworten
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#1
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Zitat (von go712098-50):
1. Wie genau berechne ich diesen Unterhalt:

Da braucht man nichts berechnen. Bei einem gemeinsamen Haushalt wird davon ausgegangen, dass das Einkommen des Partners auf den Grundfreibetrag aufgestockt wird. Da schlägt man dann noch 624€ drauf, damit auch der Freibetrag des Einkommens des Bedürftigen abgedeckt ist.

Zitat (von go712098-50):
2. Verstehe ich es richtig, daß die Medikamentenkosten Krankheitskosten sind und als "allgemeine außergewöhnliche Belastung" gelten, die Unterhaltszahlung hingegen als "besondere außergewöhnliche Belastung" ? Weswegen bei ersterer die zumutbare Belastung angewendet wird, bei zweiterer jedoch nicht?

Richtig

Zitat (von go712098-50):
3. zählt er überhaupt als "Angehöriger"?

Nein, er gilt aber als gleichgestellte Person, da ihm die Sozialhilfe wegen Deines Einkommens gemindert wurde.

Zitat (von go712098-50):
4. Verstehe ich richtig daß ab 1.1.25 finanzielle Unterstützung Bedürftiger nur durch Banküberweisungen nachgewiesen werden kann/muß?

Bei Geldzahlungen.
Innerhalb eines gemeinsamen Haushaltes erfolgt die leistung von Unterhalt aber im Regelfall durch Gewährung von Naturalien.

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#2
 Von 
go712098-50
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo @hh und vielen lieben Dank für die Antwort!! Sorry daß ich jetzt erst zum Antworten komme. Zwischen Arbeit und Pflege und etwas Erholung ist immer nie richtig Zeit.

Ich wollte auch eigentlich zu einem Lohnsteuerhilfeverein, um mir Hilfe zu holen. Leider, da ich in dem Jahr 23 ein Nebengewerbe begonnen habe, haben sie mich abgelehnt. Doch ich muß auf jeden Fall vermeiden diese 300 Euro ans Finanzamt nachzuzahlen, die sie jetzt von mir fordern. Daher bin ich in diesem Forum.

Zu 1.
ich hatte in der Steuererklärung angegeben daß ich für alle über seine Rente hinausgehenden Kosten aufkomme, und eben auch für das Medikament.
Offensichtlich wurde das bis auf die Negativantwort zum Medikament gar nicht berücksichtigt? Denn das folgende ist alles was dazu im Bescheid steht: https://pixshare.de/Eteajq
Wie genau soll ich es denn im Widerspruch formulieren, und was hat es mit dem Grundfreibetrag auf sich? Ich hatte die Ablehnung vom Sozialamt ja schon mitgeschickt.

Weitere Fragen die ich noch hätte...
2. Ich wollte die Kosten meiner im Vorjahr beendeten rechtlichen Betreuung ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzen, die ich in Raten abzahlte. Dies wurde offensichtlich nicht berücksichtigt. Geht da wirklich nichts?

3. Beim Pauschbetrag steht folgendes: https://pixshare.de/Etf9Rq
Es wurden also "nur" 1.230,- abgezogen. Was hat es mit den weiter aufgeführten Minusbeträgen -431,- etc auf sich, die wurden ja nicht abgezogen?

Vielen Dank fürs Lesen!

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Zitat (von go712098-50):
ich hatte in der Steuererklärung angegeben daß ich für alle über seine Rente hinausgehenden Kosten aufkomme,

Man muss schon einen Betrag in die Anlage Unterhalt eintragen. Wurde die Anlage Unterhalt überhaupt ausgefüllt.

Zitat (von go712098-50):
und eben auch für das Medikament.

Warum wurden die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen?

Zitat (von go712098-50):
Denn das folgende ist alles was dazu im Bescheid steht: https://pixshare.de/Eteajq

In den Erläuterungen steht nichts dazu?

Zitat (von go712098-50):
Ich wollte die Kosten meiner im Vorjahr beendeten rechtlichen Betreuung ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzen, die ich in Raten abzahlte.

Welche Kosten einer rechtlichen Betreuung?

Zitat (von go712098-50):
Es wurden also "nur" 1.230,- abgezogen. Was hat es mit den weiter aufgeführten Minusbeträgen -431,- etc auf sich, die wurden ja nicht abgezogen?

Es wird entweder der Pauschbetrag in Höhe von 1.230€ abgezogen oder die tatsächlichen Werbungskosten. Der Pauschbetrag ist in diesem Fall höher.

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#4
 Von 
go712098-50
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo@hh,
danke Dir vielmals für die Antworten!!


Zitat (von hh):
Man muss schon einen Betrag in die Anlage Unterhalt eintragen. Wurde die Anlage Unterhalt überhaupt ausgefüllt.

-- Ja, ich habe eben im Übertragungsprotokoll nachgeschaut, da sind alle Angaben in der "Anlage Unterhalt Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen" und da habe ich auch einen Betrag eingegeben.

Das ist echt merkwürdig denn mir fällt gerade ein, daß mich das Finanzamt, als es nach Eingang meiner Erklärung diverse Belege anforderte, auch aufforderte die "Anlage U" auszufüllen. Dabei lag die doch schon vor. Ich habe es auch nicht nochmal gemacht.


Zitat (von hh):
Warum wurden die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen?

-- Um das zu verstehen muß man wissen daß bei medizinischem Cannabis eine sehr hohe Ablehnungsquote durch die Kassen besteht. Sie greifen nach jedem Strohhalm um ein wertvolles Medikament ins Abseits zu schieben. Angeblich sei es bei seinen Diagnosen kontraindiziert. Das sieht die verschreibende Ärztin anders und mein Freund auch, dem es extrem gut hilft.
Bei Interesse gern hier reinhören: https://www.aerztezeitung.de/Podcasts/Wie-laeufts-inzwischen-mit-Cannabis-auf-Kassenrezept-Professor-Gottschling-451520.html


Zitat (von hh):
In den Erläuterungen steht nichts dazu?

-- Doch "Die Unterhaltsleistungen bzw. die Aufwendungen für die Medikamente konnten nicht anerkannt werden, da die Medikamente nicht medizinisch begründet sind."
Nun ja, die Ärztin würde es ja nicht verschreiben ohne medizinische Begründung. Sie hat uns nun ein Schreiben darüber verfaßt daß eine fehlende Kostenübernahme nicht eine fehlende medizinische Begründung darstelle.
Und wie ich von vielen Cannabispatienten höre, akzeptieren die Finanzämter es meist als außergewöhnliche Belastung, wenn man, wie ich, die Ablehnung der Kostenübernahme vorlegt.


Zitat (von hh):
Welche Kosten einer rechtlichen Betreuung?

-- ich hatte vor paar Jahren aus gesundheitlichen Gründen für ca 12 Monate eine rechtliche Betreuung und mußte die Kosten dafür selbst zahlen. Hatte Ratenzahlung vereinbart. Die 12 Monatsraten von 23 habe ich in meiner Steuererklärung angegeben, ebenfalls als außergewöhnliche Belastung. Darauf wurde nicht eingegangen und auch nicht in den Erläuterungen.


Zitat (von hh):
Es wird entweder der Pauschbetrag in Höhe von 1.230€ abgezogen oder die tatsächlichen Werbungskosten. Der Pauschbetrag ist in diesem Fall höher.

-- ah danke, jetzt verstehe ich!

Liebe Grüße

-- Editiert von User am 17. April 2025 19:47

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#5
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Zitat (von go712098-50):
auch aufforderte die "Anlage U" auszufüllen. Dabei lag die doch schon vor.

Anlage U und Anlage Unterhalt sind verschiedene Formulare. Welches Formular wurde tatsächlich verwendet?

Zum Unterhalt und den übrigen Dingen Einspruch einlegen mit den schon von Dir vorgebrachten Begründungen.

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#6
 Von 
go712098-50
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Anlage U und Anlage Unterhalt sind verschiedene Formulare. Welches Formular wurde tatsächlich verwendet?


-- Oh! Stimmt ich hatte mir Anlage U angesehen als das Finanzamt mich aufforderte es auszufüllen. Dann stand da es gehe um geschiedene oder getrennte Partner, und das trifft ja nicht zu. Sondern es geht um Bedürftigkeit. Daher hatte ich ja bereits Anlage Unterhalt ausgefüllt... https://pixshare.de/ESgOUK

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#7
 Von 
go712098-50
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zum Unterhalt und den übrigen Dingen Einspruch einlegen mit den schon von Dir vorgebrachten Begründungen.


Auf jeden Fall! Vielleicht kommt mir da noch eine Frage auf, dann würde ich mich nochmal melden :???:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go712098-50
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zum Unterhalt und den übrigen Dingen Einspruch einlegen mit den schon von Dir vorgebrachten Begründungen.


Aktuell:
Ich hatte diesen Einspruch geschrieben und bekam dazu jetzt Nachfragen vom Finanzamt.

Darin wird auf den §15 AO verwiesen, nach dem zunächst "Angehörige in gerader Linie" (Eltern, Kinder) zur Unterstützung verpflichtet seien. Es müsse erst feststehen dass es keine Angehörigen gebe, die für die Kosten aufkommen könnten, dann, so verstehe ich es, werde es meine sittliche Pflicht. "Bitte erläutern Sie daher ob Herr X Angehörige hat, die die Kosten tragen könnten und ggf warum diese nicht in Anspruch genommen wurden"

Ja gute Frage warum seine Mutter ihm kein Geld gibt. um finanzielle Unterstützung habe ich mehrmals gebeten. Da sie verweigert wurde, haben mich die Gründe nicht weiter interessiert.

Meine Fragen dazu:
Gibt es überhaupt eine Erklärung, die das Finanzamt akzeptieren würde? Reicht es, wenn ich sie darlege, oder soll das die Mutter machen, muß sie dafür evtl ihre eigene finanzielle Lage offenlegen? In welcher Form, reicht ihr Steuerbescheid (wenn sie überhaupt eine Erklärung abgibt...), oder bekommt sie einen Fragebogen zugeschickt o.ä.?
Oder soll mein LG dazu was schreiben, ist ja seine Mutter??
Danke schonmal.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Zitat (von go712098-50):
"Bitte erläutern Sie daher ob Herr X Angehörige hat, die die Kosten tragen könnten und ggf warum diese nicht in Anspruch genommen wurden"

Die Antwort ist einfach:
Die Kosten werden durch die Angehörigen nicht getragen, weil Herr X eigentlich Anspruch auf aufstockende Sozialhilfe hätte. Damit sind die Angehörigen nicht verpflichtet, Kosten zu tragen.

Zitat (von go712098-50):
Gibt es überhaupt eine Erklärung, die das Finanzamt akzeptieren würde?

Ja, denn die ergibt sich schon aus dem Gesetz. Der § 33a Abs. 1 EStG lautet.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.

Der fett gedruckte Satz trifft auf Deinen Fall zu. Damit kannst Du Dich einfach auf den § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verweisen. Es kommt nicht darauf an, ob die Mutter Unterhalt leisten müsste oder könnte. Relevant ist alleine, dass sie keinen Unterhalt leistet.

Zitat (von go712098-50):
Oder soll mein LG dazu was schreiben, ist ja seine Mutter??

Dein LG kann Dir bestätigen, dass er keinen Unterhalt von seiner Mutter erhält.

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#10
 Von 
go712098-50
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo @hh, danke Dir vielmals.
Ich habe das Schreiben nochmal intensiv studiert. Es scheint, daß ein Unterschied gemacht wird zwischen den Krankheitskosten und dem Unterhalt:
Beim Unterhalt geht die Sachbearbeiterin tatsächlich auf meine Nachweise ein und argumentiert wie Du es auch tust. Das ist also akzeptiert.
Sie unterscheidet aber davon die Krankheitskosten. Das seien größere Aufwendungen=außergewöhnliche Belastungen. Diese seien nur zwangsläufig, also daß man sich ihnen nicht entziehen kann, für einen selbst oder für Angehörige im Sinne des §15 Abgabenordnung. Und da stehen ja alle möglichen Leute:

1. der Verlobte,
2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(https://dejure.org/gesetze/AO/15.html)

"Aufwendungen für andere Personen können diese Voraussetzungen nur ausnahmsweise erfüllen (sittliche Pflicht)"
Kannst Du / jemand etwas dazu sagen, ob irgendeine Argumentation hier Erfolg hätte? Denn sicher hat er Mutter und diverse Angehörige aus der Liste vorzuweisen... und der Satz aus dem Schreiben lautet ja "Bitte erläutern Sie daher ob Herr X Angehörige hat, die die Kosten tragen könnten und ggf warum diese nicht in Anspruch genommen wurden"
Viele Grüße und danke!!

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#11
 Von 
taxpert
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Student
(2640 Beiträge, 722x hilfreich)

Zitat (von go712098-50):
Kannst Du / jemand etwas dazu sagen, ob irgendeine Argumentation hier Erfolg hätte?
Selbst bei Kindern sieht der BFH keine gesetzliche oder sittliche Pflicht zur Übernahme der Krankheitskosten der Eltern, BFH vom 12.12.2002, AZ.: III R 25/01.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#12
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Selbst bei Kindern sieht der BFH keine gesetzliche oder sittliche Pflicht zur Übernahme der Krankheitskosten der Eltern

In dieser Pauschalität ist die Aussage falsch. Wenn es von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass die Fragestellerin die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, dann hätte die Sachbearbeiterin keine Rückfragen gestellt, sondern die Absetzbarkeit direkt abgelehnt.

Die Hürden für eine Absetzbarkeit sind allerdings hoch und können individuell so verschieden sein, dass man ohne Detailkenntnisse kein Antwortschreiben formulieren kann.

Das geht mit der Frage los, warum die Krankenkasse die Kosten nicht zahlt und umfasst auch die Frage, warum die Mutter die Kosten nicht übernimmt. Die einfachste Antwort wäre, dass die Mutter nicht leistungsfähig ist. Allerdings muss das auch zutreffen, was hier scheinbar nicht der Fall ist.

Zitat (von go712098-50):
Ja gute Frage warum seine Mutter ihm kein Geld gibt. um finanzielle Unterstützung habe ich mehrmals gebeten. Da sie verweigert wurde, haben mich die Gründe nicht weiter interessiert.

Das kann man dann auch nur so antworten. Die Gründe der Verweigerung sind dabei durchaus relevant.

Zitat (von go712098-50):
Ich zahle außerdem für ihn sein Medikament, dessen Kostenübernahme die Krankenkasse abgelehnt hat.

Und das sind schon mal ganz schlechte Voraussetzungen für eine Absetzbarkeit. Ist das Medikament ärztlich verordnet oder gibt es ein amtsärztliches Attest für die Notwendigkeit des Medikamentes? Warum werden die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen?

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#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2640 Beiträge, 722x hilfreich)

Zitat:
Die Gründe der Verweigerung sind dabei durchaus relevant.
Ich möchte diese Antwort noch etwas erweitern. Nicht aus der Weigerung an sich, sondern aus der Begründung dafür KANN sich für eine dritte Person eine Zwangsläufigkeit ergeben!

Nur weil man eine rechtliche Verpflichtung einer weiteren Person nicht einfordern will, erwächst dadurch keine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen für eine andere Person!

Zitat:
Und das sind schon mal ganz schlechte Voraussetzungen für eine Absetzbarkeit
Kann es sein, dass Du hier gedanklich ein wenig über das Ziel hinaus geschossen bist? OHNE Ablehnung der Kostenübernahme würde das Problem überhaupt nicht bestehen! Erst die fehlende Kostenübernahme führt doch dazu, dass man die Kosten ggf. steuerlich geltend machen kann.

taxpert

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Kann es sein, dass Du hier gedanklich ein wenig über das Ziel hinaus geschossen bist? OHNE Ablehnung der Kostenübernahme würde das Problem überhaupt nicht bestehen!

Ich habe es vielleicht unglücklich ausgedrückt.
Auch hier kommt es auf die Gründe der Ablehnung an.

Die Krankenkasse zahlt im Regelfall notwendige Medikamente. Wenn die Krankenkasse ein Medikament nicht zahlt, dann hält sie im Regelfall die Behandlungsmethode für (so) nicht notwendig oder das Medikament nicht für wirksam. Dann wiederum fehlt es aber jedenfalls für einen Dritten, der die Kosten des Medikamentes übernimmt an der Zwangsläufigkeit.

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#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2640 Beiträge, 722x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Krankenkasse zahlt im Regelfall notwendige Medikamente. Wenn die Krankenkasse ein Medikament nicht zahlt, dann hält sie im Regelfall die Behandlungsmethode für (so) nicht notwendig oder das Medikament nicht für wirksam.
Die Krankenkasse zahlt das, wozu sie gesetzlich nach SGB verpflichtet ist. Wenn die Krankenkassen alles zahlen würden, was notwendig und sinnvoll ist, käme man eigentlich nie zur Zwangsläufigkeit dieser Ausgaben im steuerlichen Sinne und der §64 Abs.1 Nr.1 EStDV wäre unsinnig.

Um es mal in den eher profanen Bereich runter zu brechen: Bei einer normalen Erkältung übernimmt die KK nicht die Kosten für Nasenspray, Hustensaft (verschreibungsfrei) oder Aspirin. Man kann sich dafür aber auch als Kassenpatient ein privatärztliches Rezept ausstellen lassen.

taxpert

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"Yeah, I'm the taxman
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#16
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Dann zitiere ich jetzt mal aus dem in #11 von Dir genannten Urteil:

Nach Auffassung des Senats scheitert der Abzug schon deshalb, weil --ungeachtet der Vermögensverhältnisse des Vaters-- der Kläger sittlich nicht verpflichtet war, die Nachbehandlung des Vaters zu bezahlen. Die eigentliche Krebsbehandlung des Vaters wurde von den Krankenkassen bezahlt. Es ist zwar verständlich und --insbesondere bei schweren, das Leben bedrohenden Krankheiten-- nicht unüblich, dass sich Steuerpflichtige über die von Krankenkassen bezahlte eigentliche Heilbehandlung hinaus weiteren Maßnahmen, z.B. auf dem Gebiet der Naturheilkunde, unterziehen, um den Heilerfolg sicherzustellen und einem weiteren Ausbruch der Krankheit vorzubeugen. Es ist auch sittlich anerkennenswert, wenn wirtschaftlich leistungsfähige Angehörige diese Behandlungen bezahlen. Eine sittliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

Ich gehe nicht davon aus wir hier über die Kosten von frei erhältlichen Medikamenten reden. Vielmehr dürfte es sich um Kosten für ein teures verschreibungspflichtiges Medikament handeln, da andernfalls die zumutbare Belastung nicht überschritten werden würde.

Es macht auch einen Unterschied, ob man der Patient sich selbst entscheidet, die Kosten für ein Medikament zu zahlen, dessen Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt oder ob ein Dritter diese Kosten übernimmt.

Der häufigste Grund dafür, dass eine Krankenkasse die Kosten für ein Medikament nicht übernimmt liegt darin begründet, dass sie es für nicht medizinisch notwendig hält oder weil dessen Wirkung nicht nachgewiesen ist. Und wenn die Krankenkasse ein medizinisch notwendiges Medikament nicht zahlen will, dann kann man dagegen klagen und ist mit der Klage auch regelmäßig erfolgreich.

Aber die Fragestellerin kann uns ja darüber aufklären, mit welcher Begründung die Krankenkasse die Ksotenübernahme abgelehnt hat und warum der LG es dennoch einnimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Es steht ja schon in der Ausgangsfrage:

Zitat (von go712098-50):
Dies wurde abgelehnt weil es keine medizinische Notwendigkeit gebe.


Wenn es aber keine medizinische Notwendigkeit für das Medikament gibt, dann ist jedenfalls die Kostenübernahme durch die Lebensgefährtin nicht zwangsläufig.

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#18
 Von 
go712098-50
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin und vielen Dank für das Interesse an meiner Frage.

Zitat (von hh):
Aber die Fragestellerin kann uns ja darüber aufklären, mit welcher Begründung die Krankenkasse die Ksotenübernahme abgelehnt hat und warum der LG es dennoch einnimmt.


Es ist das Medikament was meinem Freund mit Abstand am besten und nebenwirkungsfreisten hilft. Das bestätigt auch die behandelnde Ärztin. Sie würde es ja nicht verschreiben ohne medizinische Begründung. Diverse Kostenübernahmeanträge lehnte die Kasse bisher ab.
Die Ärztin hatte uns ein Schreiben darüber verfaßt daß eine fehlende Kostenübernahme nicht eine fehlende medizinische Begründung darstelle. Das habe ich dem Einspruch beigefügt - es scheint für Finanzamt nicht auszureichen.
Ich hatte alle Rezepte, Rechnungen und Schreiben der Kasse der Steuererklärung beigefügt.

Warum die Krankenkasse so handelt? Wie ich vor ein paar Monaten schrieb:

Zitat (von go712098-50):
-- Um das zu verstehen muß man wissen daß bei medizinischem Cannabis eine sehr hohe Ablehnungsquote durch die Kassen besteht. Sie greifen nach jedem Strohhalm um ein wertvolles Medikament ins Abseits zu schieben. Angeblich sei es bei seinen Diagnosen kontraindiziert. Das sieht die verschreibende Ärztin anders und mein Freund auch, dem es extrem gut hilft.
Bei Interesse gern hier reinhören: https://www.aerztezeitung.de/Podcasts/Wie-laeufts-inzwischen-mit-Cannabis-auf-Kassenrezept-Professor-Gottschling-451520.html

Und wie ich von vielen Cannabispatienten höre, akzeptieren die Finanzämter es meist als außergewöhnliche Belastung, wenn man, wie ich, die Ablehnung der Kostenübernahme vorlegt.


Aber offensichtlich nicht als außergewöhnliche Belastung einer Angehörigen, sondern nur wenn es die Tasche des Patienten selbst belastet. Bzw dann greift erstmal die festgelegte "Reihenfolge der Angehörigen".

Zitat (von hh):
Die Krankenkasse zahlt im Regelfall notwendige Medikamente. Wenn die Krankenkasse ein Medikament nicht zahlt, dann hält sie im Regelfall die Behandlungsmethode für (so) nicht notwendig oder das Medikament nicht für wirksam. Dann wiederum fehlt es aber jedenfalls für einen Dritten, der die Kosten des Medikamentes übernimmt an der Zwangsläufigkeit.


Zitat (von hh):
Der häufigste Grund dafür, dass eine Krankenkasse die Kosten für ein Medikament nicht übernimmt liegt darin begründet, dass sie es für nicht medizinisch notwendig hält oder weil dessen Wirkung nicht nachgewiesen ist. Und wenn die Krankenkasse ein medizinisch notwendiges Medikament nicht zahlen will, dann kann man dagegen klagen und ist mit der Klage auch regelmäßig erfolgreich.


Wir könnten vors Sozialgericht ziehen, es wird aber wieder Geld kosten und dauert oft Jahre bis zur Entscheidung. Dafür haben wir keine Kraft und Mittel.
Wenn ich Euch richtig verstehe hängt sich das Finanzamt genau hier dran und kann die Zwangsläufigkeit verneinen, weil die Krankenkasse es ablehnt. Denn sonst hätte das von der Ärztin verfaßte Schreiben ja bereits ausgereicht.

Was die Mutter angeht:
Es ist ein schwieriges Thema mit Geld. Mehr als sie fragen konnte ich nicht. Ich kann das Thema nicht forcieren, ohne Diskussionen zu provozieren in die auch mein Freund dann verwickelt wäre. Das ist bei seinem Zustand nicht ratsam.
Ich kann also nur versuchen es dem Finanzamt bis zur genannten Frist nochmal darzustellen wie es nunmal ist. Ansonsten muß ich zufrieden sein damit daß wenigstens die Anrechnung des Freibetrags aufgrund des Unterhalts durch ist.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49760 Beiträge, 17456x hilfreich)

Zitat (von go712098-50):
Wenn ich Euch richtig verstehe hängt sich das Finanzamt genau hier dran und kann die Zwangsläufigkeit verneinen, weil die Krankenkasse es ablehnt.

Auch bezüglich des Finanzamtes erfordert das einen Kampf mit ungewissem Ausgang.

@taxpert vertritt hier eine andere Auffassung als ich und @taxpert ist ein ausgewiesener Experte im Steuerrecht.

Zitat (von go712098-50):
Ich kann also nur versuchen es dem Finanzamt bis zur genannten Frist nochmal darzustellen wie es nunmal ist.

Das würde ich auf jeden Fall machen, zumal die Sachbearbeiterin meine Argumente gar nicht vorgebracht hat.

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#20
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2640 Beiträge, 722x hilfreich)

Zitat (von hh):
@taxpert vertritt hier eine andere Auffassung als ich
Nein, nicht wirklich. Ich gehe nur davon aus, dass neben der sittlichen Verpflichtung für einen Dritten zunächst die grundsätzliche Möglichkeit des Ansatzes im Sinne des §33 EStG beim Betroffenen gegeben sein muss, soweit er/sie sie zahlen würde.

Hinsichtlich der Krankheitskosten gehe ich grundsätzlich mit Dir d'accord. Profanes Beispiel: Ein Zahnimplantat ist medizinisch nicht notwendig, gehört aber zu den Krankheitskosten im Sinne des §33 EStG. Eine sittliche Verpflichtung für einen Dritten besteht jedoch nicht die Kosten zu übernehmen, da keine medizinische Notwendigkeit besteht.

Zitat (von go712098-50):
Wir könnten vors Sozialgericht ziehen
Vom Grundsatz her könnte man hier unterstellen, dass hier eine mögliche Erstattung bereits den Ansatz als außergewöhnliche Belastung auf Ebene des Betroffenen selbst widerspricht.

Zitat (von go712098-50):
es wird aber wieder Geld kosten
Ich gehe mal davon aus, dass man die Kosten im Griff haben kann und diese auch niedriger sind als die so auflaufenden Kosten über die Jahre auch wenn man ggf. über die Steuer einen Teil wiedererlangen kann. Die gerichtliche Klärung wäre daher wohl auf Dauer die günstigere und daher anzustrebende Lösung sein sollte. Die Kosten lassen sich sehr gering halten, indem man das Ganze nicht über einen RA klären lässt, sondern Mitglied in einem Sozialverband wie z.B. dem VdK wird. Die Kosten, die hier für eine Mitgliedsbeitrag und die Gebühr für Widerspruch und Klage sind sehr überschaubar.

taxpert

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"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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