Urheberrecht Holzmasken

16. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
SteffenEhmann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht Holzmasken

Hallo zusammen, in unserer Narrenzunft werden/wurden die Holzmasken seit 30 Jahren von demselben Maskenschnitzer erstellt. Dieser hat sowohl die Zeichnungen und ersten Entwürfe wie auch die dann finale Holzmaske aller 3 Gruppen erstellt.
Nun macht sich bei Ihm leider das Alter bemerkbar, was uns zu einem Wechsel des Schnitzers führt.
Durch das Urheberrecht sowie das geistige Eigentum, ebenso wie der gesundheitliche Zustand, wissen wir nicht wie wir hier vorgehen sollen bzw. können. Was passiert wenn er auf dieses Urheberrecht weiterhin besteht und wir dadurch keine weiteren (neuen) Masken bekommen?
Gibt es hier etwaige Rechtsmittel um das Urheberrecht in irgendeiner Art und Weise an uns als Narrenzunft abzutreten?
Bitte auch um ähnliche Erfahrungen.
Besten Dank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12057 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von SteffenEhmann):
Gibt es hier etwaige Rechtsmittel um das Urheberrecht in irgendeiner Art und Weise an uns als Narrenzunft abzutreten?

Urheber ist und bleibt der Urheber, also der alte Holzmichel, das ist auch nicht übertragbar. ;)
Die Möglichkeit, nach der Ihr sucht, nennt sich uneingeschränktes Nutzungsrecht.
Da sollte man mal in die (alten) Verträge schauen, ob man sich das nicht schon damals hat einräumen lassen.
Ist bei solch speziellen oder personifizierten Anfertigungen gar nicht so selten.

Ansonsten:
Zitat (von SteffenEhmann):
Was passiert..... und wir dadurch keine weiteren (neuen) Masken bekommen?

Wenn er nicht will, dann beginnt das Spiel mit "die Zeichnungen und ersten Entwürfe wie auch die dann finale Holzmasken" mit einem neuen Maskenschnitzer von vorne.
Dort sollte man dann auf das uneingeschränkte Nutzungsrecht achten.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8944 Beiträge, 1901x hilfreich)

Mann kann mit dem bisherigen Holzschnitzer auch noch eine Vereinbarung treffen, wenn keine aus alten Zeiten vorliegt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
ReBo123
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Mann kann mit dem bisherigen Holzschnitzer auch noch eine Vereinbarung treffen, wenn keine aus alten Zeiten vorliegt.

Vorausgesetzt, die Situation ist nicht so, dass der Wunsch, den Schnitzer aufgrund von dessen Alter durch einen anderen zu ersetzen, nicht ein einseitiger des Vereins ist, während der Schnitzer gerne weitermachen möchte. Auch in dem Fall ist eine Einigung nicht unmöglich, aber vermutlich alles andere als einfach.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6882 Beiträge, 1586x hilfreich)

Zitat (von SteffenEhmann):
in unserer Narrenzunft werden/wurden die Holzmasken seit 30 Jahren von demselben Maskenschnitzer erstellt. Dieser hat sowohl die Zeichnungen und ersten Entwürfe wie auch die dann finale Holzmaske aller 3 Gruppen erstellt.
Nun macht sich bei Ihm leider das Alter bemerkbar, was uns zu einem Wechsel des Schnitzers führt.
Durch das Urheberrecht sowie das geistige Eigentum, ebenso wie der gesundheitliche Zustand, wissen wir nicht wie wir hier vorgehen sollen bzw. können. Was passiert wenn er auf dieses Urheberrecht weiterhin besteht und wir dadurch keine weiteren (neuen) Masken bekommen?

Mal vorausgesetzt, daß die bisherigen Marken ausreichend Schöpfungshöhe haben, um Werke der bildenden Kunst im Sinne des UrhG zu sein (was ich für ziemlich wahrscheinlich halte), muss dann der neue Schnitzer sich neue Masken einfallen lassen.
Zitat:
Gibt es hier etwaige Rechtsmittel um das Urheberrecht in irgendeiner Art und Weise an uns als Narrenzunft abzutreten?

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer durch den Erbfall. (Dann geht es auf die Erben des Urhebers über.)

Der bisherige Schnitzer könnte der Narrenzunft oder seinem Nachfolger das erforderliche Nutzungsrecht einräumen, damit der die bisherigen Masken nachbauen darf.

Sind die Masken denn alle identisch? Oder wieso ist es wichtig, daß die nach dem bisherigen "Design" weitergebaut werden können?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 318x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der bisherige Schnitzer könnte der Narrenzunft oder seinem Nachfolger das erforderliche Nutzungsrecht einräumen, damit der die bisherigen Masken nachbauen darf.


Sofern der Schnitzer selbst Mitglied des Vereines war, kann es durchaus sein, dass er das Verbreitungs- und das Vervielfältingungsrecht dem Verein schon stillschweigend dauerhaft übertragen hat - zumindest hat das OLG Frankfurt mal so argumentiert als es um ein Vereinslogo ging. Der Rückruf dieser Rechteeinräumung wäre dann nur noch § 42 UrhG möglich - und das hat das OLG selbst bei einem Vereinsausschluss nicht als angemessen gesehen.

VGL: OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.05.2023, Az. 11 U 61/22

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6882 Beiträge, 1586x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Sofern der Schnitzer selbst Mitglied des Vereines war, kann es durchaus sein, dass er das Verbreitungs- und das Vervielfältingungsrecht dem Verein schon stillschweigend dauerhaft übertragen hat - zumindest hat das OLG Frankfurt mal so argumentiert als es um ein Vereinslogo ging. Der Rückruf dieser Rechteeinräumung wäre dann nur noch § 42 UrhG möglich - und das hat das OLG selbst bei einem Vereinsausschluss nicht als angemessen gesehen.

VGL: OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.05.2023, Az. 11 U 61/22

Ist aber dünnes Eis. Und man müsste ggf. selbst bis zum OLG marschieren, um das durchzusetzen. Oder gar bis zum BGH...

Grundsätzlich gilt im Urheberrecht das Prinzip der geringstmöglichen Rechteinräumung - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

§31 UrhG:
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Das muss dann im Streitfall ein Gericht ergründeln.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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