Hallo in die Runde.
Folgender Sachverhalt
Die Oma ist verstorben und hatte zu Lebzeiten einen Vermögensverwalter installiert der gleichzeitig auch Testamentsvollstrecker werden sollte.
Jetzt sind laut Testamentsvollstrecker in seiner Vermögensverwaltungszeit Geldanlagen gelaufen die die Abwicklung laut seiner Aussage verzögern.
Jetzt hat eine Bank schon Auskunft erteilt, Eröffnungsprotokoll und Testament liegen vor.
Da beim Auszug des aktuellen Stands den die Bank aufgerufen ist Klärungsbedarf bestand wurde die Bank nochmals aufgefordert rückwirkend Auskunft zu erteilen.
Da der Testamentsvollstrecker jetzt schnell seinen Vollstreckerstatus der Bank mitgeteilt hat verweigert die nun die Auskunft und verweist an die interne Rechtsabteilung an die sie den Fall zur Prüfung gegeben hat um festzustellen ob nur der Vollstrecker Auskunft erhält.
Geht doch eigentlich gar nicht da laut BGB doch trotz Testamentsvollstreckung die Erben auskunftsberechtigt sind oder?
Der Testamentsvollstrecker hat jetzt jedenfalls triumphierend Teile der Erbengemeinschaft abtelefoniert um diesen mitzuteilen das ab jetzt doch bitte keiner mehr bei den Banken(es sind mehrere) nachfragt da er überall die Vollstreckung angemeldet hat.
Geht sowas?? das die Erben komplett ihren Auskunftsanspruch gegenüber den Banken verlieren nur weil jemand das Testament vollstreckt.
Hier gibt es einfach die Konstellation Testamentsvollstrecker/Vermögensverwalter und Erbe in einer Person und was jetzt passieren soll ist der Blick zurück bei den einzelnen Banken um irgendwo auch Rechts und Vermögenssicherheit zu erlangen.
Was kann man tun und hat die Bank das Recht die Auskunft an Erben zu verweigern?
-- Editiert von User am 16. April 2025 16:30
Testamentsvollstreckung und Auskunftspflicht
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



... mir scheint, dass ihr hier einen Fachanwalt braucht.
Zitatmir scheint, dass ihr hier einen Fachanwalt braucht. :
Gut möglich und den hatten wir zu Beginn auch.Der hat aber nicht mal kund getan das man laut BGH Urteil auch mit Eröffnungsprotokoll und Testament bei den Banken Einsicht verlangen kann.
Und da war man sich dann nicht so sicher ob der gute Mann vom Fach war.
Das Problem ist das der Testamentsvollstrecker aufgrund von Geldanlagen die er getätigt hat Zeit braucht.Keiner weiß aber genau wofür eigentlich und wie immer diese Verträge gestaltet sind.
Morgen früh gibt es noch einen Versuch der Erbengeneinschaft bei den Banken.
Sollten die eine Bank sich weiterhin weigern weigern wird im ersten Schritt der Vorstand der Bank angeschrieben und im zweiten Schritt das Nachlassgericht eingeschaltet.
Und wahrscheinlich ist es in dem Schritt besser einen Fachanwalt zu konsultieren.
Wird dieser Anwalt eigentlich dann aus der Erbmasse bezahlt.
Der Testamentsvollstrecker hat einen Anwalt von Beginn an, wofür genau ist noch unklar, aber er will sich seine und des Anwalts Kosten aus der Erbmasse holen
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ZitatDer Testamentsvollstrecker hat einen Anwalt von Beginn an, wofür genau ist noch unklar, aber er will sich seine und des Anwalts Kosten aus der Erbmasse holen :
Kosten für den Testamentsvollstrecker werden aus der Erbmasse bezahlt.
Wenn ein Anwalt für die Arbeit des Testamentsvollstreckers notwendig ist, muss auch der aus der Erbmasse bezahlt werden. Ob der notwendig ist, kann man aus der Ferne nicht beurteilen.
ZitatGeht doch eigentlich gar nicht da laut BGB doch trotz Testamentsvollstreckung die Erben auskunftsberechtigt sind oder? :
Nach §2205 BGB kann der Vollstrecker die Erbmasse "in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen". Das schließt nach meiner Meinung nach auch ein, Banken anzuweisen, niemandem außer ihm selbst Auskunft zu erteilen.
Grundsätzlich billigt das BGB einem Testamentsvollstrecker eine ziemlich starke Position zu.
Ich sag mal so: Wenn die Oma einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, wollte sie offenbar nicht, dass sich die Erben um die Aufteilung des Erbes kümmern. Dieser Wunsch der Erblasserin wird vom BGB geschützt.
ZitatNach §2205 BGB kann der Vollstrecker die Erbmasse "in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen". Das schließt nach meiner Meinung nach auch ein, Banken anzuweisen, niemandem außer ihm selbst Auskunft zu erteilen. :
Dann versteh ich das hier aber nicht.
'Die Erben können gemäß §§ 675, 666 BGB von der Bank Auskunft verlangen, auch wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Die Erteilung einer Auskunft ist keine Verfügung über den Nachlass, was der BGH für § 2040 BGB, in dem ebenfalls eine Verfügungsbeschränkung geregelt ist, ausdrücklich entschieden hat.'
Zitat'Die Erben können gemäß §§ 675, 666 BGB von der Bank Auskunft verlangen, auch wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist :
Das ist ja auch grundsätzlich richtig.
Die Erben haben erstmal die gleichen Rechte gegenüber der Bank wie die ursprüngliche Erblasserin - dazu würden auch Auskunftsrechte gehören. (Vorausgesetzt, die Erben haben sich als Erben ausreichend legitimiert, was im Regelfall die Vorlage eines Erbscheins erfordert.)
Deshalb hat die erste Bank ja auch Auskunft erteilt.
Nun scheint aber der Vollstrecker die Banken ausdrücklich angewiesen zu haben, nur noch ihm Auskunft zu erteilen.
Meiner Meinung nach darf der Testamentsvollstrecker diese Anweisung erteilen und die Banken müssen sich dann daran halten.
-- Editiert von User am 17. April 2025 10:15
ZitatNach §2205 BGB kann der Vollstrecker die Erbmasse "in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen". Das schließt nach meiner Meinung nach auch ein, Banken anzuweisen, niemandem außer ihm selbst Auskunft zu erteilen. :
Das würde ja bedeuten, dass das Handeln des Testamentsvollstrecker keinerlei Kontrolle unterworfen werden kann. Ist das wirklich so? Oder welche Möglichkeit der Kontrolle bleibt noch?
ZitatDas würde ja bedeuten, dass das Handeln des Testamentsvollstrecker keinerlei Kontrolle unterworfen werden kann. Ist das wirklich so? Oder welche Möglichkeit der Kontrolle bleibt noch? :
Doch natürlich: §2218 BGB + §666 BGB
Der Testamentsvollstrecker muss den Erben Auskünfte geben sowie Nachweise und "Rechenschaft" vorlegen.
Wenn die Erben also wissen wollen, was auf der Bank angelegt ist, müssen die Erben den Testamentsvollstrecker fragen. Der muss dann Nachweise liefern (z.B. Kontoauszüge, Depot-Auzüge usw.).
D.h. die Erben kommen durchaus an die Bankauskünfte, nur halt nicht direkt von der Bank, sondern über den Testamentsvollstrecker.
Warum der Testamentsvollstrecker das so will - keine Ahnung. Dafür sind zu wenig Hintergründe bekannt. Aber es kann sachlich nachvollziehbare Gründe geben.
ZitatWenn die Erben also wissen wollen, was auf der Bank angelegt ist, müssen die Erben den Testamentsvollstrecker fragen. :
Nach meiner Auffassung habe die Erben auch einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber der Bank. Der Testamentsvollstrecker ist nicht befugt, der Bank zu untersagen Auskunft zu erteilen.
AG Kaiserslautern, Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 7 C 319/10)
ZitatWarum der Testamentsvollstrecker das so will - keine Ahnung. Dafür sind zu wenig Hintergründe bekannt. Aber es kann sachlich nachvollziehbare Gründe geben. :
Die gibt es auch ganz sicher.
Was der Testamentsvollstrecker nicht auf dem Schirm hatte, es gibt die Möglichkeit mit Eröffnungsprotokoll und Testament Auskunft bei der Bank zu erlangen.
Die Erbengemeinschaft wackelt also los, die Bank gibt Auskunft.
Die Erbengemeinschaft prüft diese Auskunft und sieht Dinge die undurchsichtig bis wenig nachvollziehbar sind.
Zur Erklärung: Die Oma hat die Erben bezüglich dieser Bank nämlich immer mittels Kontoauszügen auf dem Laufenden gehalten
Jetzt fordert die Erbengemeinschaft von der Bank weitere Unterlagen und zwar rückwirkend aber jetzt ist dort Feierabend weil der Testamentsvollstrecker seine Vollmacht dort auf den Tisch legt und die Bank jetzt die Auskunft verweigert, warum auch immer.
Allerdings nur dort, denn bei anderen Banken hat er das bisher nicht getan( Oma ist vor 3 Monaten verstorben)
Das der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber auskunftspflichtig ist ist bekannt aber erstens tut er es nicht was Bankgeschäfte angeht und zweitens bin ich mir nicht sicher ob er im Zuge seiner Vollstreckertätigkeit auch verpflichtet ist Auskunft über seine Vermögensverwaltertätigkeit der letzten Jahre zu geben und das wird hier von der Erbengemeinschaft gewollt.
Der aktuelle Stand ist bekannt, nur wie ist der Zustande gekommen?
ZitatNach meiner Auffassung habe die Erben auch einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber der Bank. Der Testamentsvollstrecker ist nicht befugt, der Bank zu untersagen Auskunft zu erteilen. :
AG Kaiserslautern, Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 7 C 319/10)
Und mit genau diesem Verweis (§§ 675, 666 BGB, Urteil Amtsgericht Kaiserslautern 7C319/10) ist die Bank heute auch noch mal angeschrieben worden
Frohe Pfingsten allerseits.
Die Bank weigert sich weiterhin auch trotz Teilerbschein, sie bleibt dabei das die Erbengemeinschaft hier aus Vermächtnisnehmern besteht und erteil deshalb keinerlei weitere Auskünfte rückwirkend.
Jetzt hat der Anwalt des Testamentsvollstreckers die Eben einzeln angeschrieben und er bitte um Zustimmung zur Erteilung des quotenlosen Erbscheins da es der Erteilung eines Erbscheins für den Testamentsvollstreckers bedarf und dieser eben mit oder ohne Quote beantragt werden kann.
Er begründet es damit das in diesem Testament keine Erbquoten aufgeführt sind sondern einzelne Nachlassgegenstände aufgeführt sind und die Erteilung beim Nachlassgericht schneller geht.
Und der Anwalt schreibt weiter...
um einen quotenlosen Erbschein beantragen zu können bedarf es der Zustimmung aller Miterben. Miterben sind..... hier werden alle namentlich aufgeführt und es wird auch nochmals die Ersatzerbenstellung bestätigt.
Dazu hab ich jetzt folgende Fragen:
1)
Werden in dem beantragten Erbschein alle Erben aufgelistet ohne Erbquote?
2)
Wie funktioniert das technisch, wird die Erbengemeinschaft automatisch über die Eröffnung des Erbscheinverfahrens informiert und erhalten sie damit auch automatisch einen Erbschein?
3)
Besteht hier die Möglichkeit den Erbschein unter Umständen so zu beantragen, ......beantrage ich als Testamentsvollstrecker Erbschein um die Vermächtnisse im Testament zu erfüllen?
Es geht immer noch um den einen zentralen Punkt.
Können sich die Bank und der Testamentsvollstrecker trotz Beantragung des Erbscheins weiter auf den Standpunkt zurückziehen das nur Vermächtnisse erteilt werden, bleibt nur die Auskunftsklage oder die Beantragung eines eigenen Erbscheins der bei der Nachlasssumme hier teuer wird.
ZitatDie Bank weigert sich weiterhin auch trotz Teilerbschein, sie bleibt dabei das die Erbengemeinschaft hier aus Vermächtnisnehmern besteht und erteil deshalb keinerlei weitere Auskünfte rückwirkend. :
Ein Teilerbschein beweist aber, dass man Erbe und nicht Vermächtnisempfänger ist.
Zitat1) :
Werden in dem beantragten Erbschein alle Erben aufgelistet ohne Erbquote?
Ja
Zitat2) :
Wie funktioniert das technisch, wird die Erbengemeinschaft automatisch über die Eröffnung des Erbscheinverfahrens informiert und erhalten sie damit auch automatisch einen Erbschein?
Die Erben werden benachrichtigt. Ein Erbschein wird aber nur an den Antragsteller ausgestellt.
Wozu wird denn noch ein Erbschein benötigt? Es wurde doch schon ein Teilerbschein ausgestellt.
Zitat3) :
Besteht hier die Möglichkeit den Erbschein unter Umständen so zu beantragen, ......beantrage ich als Testamentsvollstrecker Erbschein um die Vermächtnisse im Testament zu erfüllen?
Nein, das macht auch keinen Sinn. Wer im Erbschein steht ist auch Erbe.
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