Hallo Liebe Community,
ich hoffe, oder befürchte, dass ich dieses Thema nicht doppelt, sonst bitte mir den Verweis senden.
Bei der Gewinnermittlung durch EÜR musste ich feststellen, das scheinbar die Umsatzsteuererstattung
den Gewinn erhöht. Das ist normal nicht schlimm, weil sich ja viele Werte aufheben. Jedoch ist es seid
2023 so, das es einen 0% Steuersatz gibt, nur für den Endkunden bei Photovoltaik, als Unternehmer
muss ich die Umsatzsteuer an den Lieferanten zahlen. Dies führt dazu, dass ich als Unternehmer die Umsatzsteuererstattung zusätzlich durch die Einkommenssteuer versteuern muss.
Folgende Rechnung (Beispielwerte!!) hat mich für die Abrechnung 2024 ereilt, die meine Software so durchführt.
So rechnet die Software (und scheinbar auch der Steuerberater):
Einkauf von PV Material belastet mit 19% MwSt: 11900,-€ (10000 Material, 1900€ MwSt)
Verkauf an Endkunde gesetzlich mit 0% MwSt: 11000
Ergebnis Gewinn/Verlust lt. Software: -900€
Wirkung auf die Einkommenssteuer bei einem Satz von 20%: 900 * 0,2 = 180€ Gutschrift vom Fiskus
Im Folgejahr erhalte ich vom Finanzamt 1900€ als Umsatzsteuer zurück und muss diese als Einnahme bei Ihnen erfassen
Nehmen wir der einfach halt halber an, ich habe im Folgejahr sonst nichts betrieblich gemacht.
Ergebnis Gewinn/Verlust lt. Software: 1900€
Wirkung auf die Einkommenssteuer bei einem diesjährigen Satz von 42%: = -798€ Zahlung an Fiskus
Also habe ich nach Ihrer Methode in Summe 618€ an das Finanzamt gezahlt - Bei TATSÄCHLICH 1000€ mehr am Konto wäre das ein Steuersatz von 61,8% DAS KANN NICHT STIMMEN!!!!!
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Korrekte Methode nach meinem Empfinden, wenn Gewinn aus EÜR nur Netto betrachtet wird:
Einkauf von PV Material belastet mit 19% MwSt 11900,-€ (10000 Material, 1900€ MwSt)
Verkauf an Endkunde gesetzlich mit 0% MwSt: 11000
Ergebnis Gewinn/Verlust lt. Steuerrecht: 1000
Wirkung auf die Einkommenssteuer bei einem Satz von 20%: 1000 * 0,2 = 200€ Zahlung an Fiskus
Im Folgejahr erhalte ich vom Finanzamt 1900€ als Umsatzsteuer zurück und muss diese als Einnahme erfassen
Nehmen wir der einfach halt halber an, ich habe im Folgejahr sonst nichts betrieblich gemacht.
Ergebnis Gewinn/Verlust lt. Steuerrecht: 0€ (Da Netto nix passiert)
Wirkung auf die Einkommenssteuer bei einem diesjährigen Satz von 43%: = 0€ Zahlung an Fiskus
Nach dieser Methode werden in Summe 200€ an das Finanzamt gezahlt, was dem Wert des tatsächlichen Gewinns im Erzielungsjahr entspricht.
Nur so kann es doch korrekt sein, da ich als Unternehmer nicht den Mehrwertsteuersatz beeinflussen kann, dieser muss ein "Durchlaufposten" sein, der immer dem Fiskus gehört. Entscheidet dieser, dass der Endkunde keine Steuern zahlt, kann das nicht bei uns hängen bleiben!
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Umgekehrt passiert das bei der Bilanzierung auch nicht, was in Summe bedeuten würde, das jedes Unternehmen das hier Bilanziert eine wesentlichen Wettbewerbsvorteil hat.
Was meint Ihr dazu, habe ich irgendwo ein Denkfehler?
EÜR Netto oder Brutto
Zitat :Also habe ich nach Ihrer Methode in Summe 618€ an das Finanzamt gezahlt - Bei TATSÄCHLICH 1000€ mehr am Konto wäre das ein Steuersatz von 61,8% DAS KANN NICHT STIMMEN!!!!!
Doch, das stimmt wenn man im ersten Jahr nur einen Steuersatz von 20% annimmt und im Folgejahr dann einen Steuersatz von 42%.
Es kann ja auch umgekehrt sein und dann profitiert man davon. Dann hätte man nämlich nur 2% Steuern gezahlt.
Außerdem geht das noch extremer. Es kann ja sein, dass der Händler im ersten Jahr einen Gewinn im Bereich des Grundfreibetrages gemacht hat und daher 0€ Steuern auf die 900€ erstattet bekommt, dann aber ein profitables Folgejahr hat und 42% auf die Erstattung zahlen muss. Dann wäre wir sogar bei einer Steuerlast von 79,8%.
Nach weiteren Recherchen sieht es tatsächlich so aus. Das bedeutet für den fleißigen Steuerzahler, nach oben nur langsam, nach unten darfs schnell gehen. Keine Ahnung wie man den Anreiz so setzen kann, ein wirtschaftliches Disaster meiner Meinung nach.
Es wäre doch so einfach, bei der EÜR die Umsatzsteuer raus zu rechnen.
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Worin soll denn die Vereinfachung bestehen? Die EÜR bildet tatsächliche Zahlungen ab (im Wesentlichen). Wenn jede Zahlung erst dahingehend geprüft werden muss, ob Korrekturen wegen Umsatzsteuer notwendig sind, ist dies keine Vereinfachung, sondern das Gegenteil. Gerüchteweise soll es EÜ-Rechner geben, die mehrere tausend Zahlungsvorgänge pro Jahr haben.
Dann bilanzieren Sie doch einfach freiwillig, dann haben Sie einen Wettbewerbsvorteil. Und erheblich mehr Buchungsaufwand, den sich Ihr Steuerberater gut bezahlen lässt.Zitat :Umgekehrt passiert das bei der Bilanzierung auch nicht, was in Summe bedeuten würde, das jedes Unternehmen das hier Bilanziert eine wesentlichen Wettbewerbsvorteil hat.
Mein Gedankengang ist, das ich die Umsatzsteuererklärung doch sowieso auch noch machen muss. Ich habe also diese Werte schon, und kann sie einfach von den Einnahmen / Ausgaben abziehen, womit ich über die Jahre gesehen dann tatsächlich auch den gleichen Effekt wie bei einer Bilanz hätte.
Für Unternehmer, die keine Umsatzsteuererklärung machen, gilt das natürlich nicht.
Tatsächlich geht es auch nicht um so "kleine" Summen wie in meinem Beispiel. Dadurch das bei Photovoltaik ggü. Endkunde ein MwSt Satz von 0% gilt, kommt ein deutlicher Stellhebel dazu. Ein höherer Steuersatz + eine hohe Umsatzsteuer-Erstattung vom Vorjahr erzeugen leicht eine 5 Stellige Verschiebung gegenüber Bilanzierung.
Den Grund warum ich bisher nicht bilanzieren habe, haben sie ja schon richtig genannt.
Was ich aber noch nicht verstanden habe, ist der Vorteil der EÜR, den Sie genannt haben. Kommt das, weil Sie keine Umsatztsteuererklärung machen müssen, oder gibt es zusätzlich irgendwelche Ausnahmen, wo nicht jede Zahlung geprüft werden muss? Ich muss für jede Rechnung und Forderung den Mehrwersteuerbetrag sowieso erfassen.
-- Editiert von User am 2. November 2025 20:47
Dann verstehe ich Ihr Problem ehrlich gesagt nicht11?? In diesem Fall können doch entsprechende UStVA abgegeben werden, so dass die Erstattung der angefallenen VoSt bereits unterjährig erfolgt, sich also mit der Zahlung aufhebt! Zu einer Verschiebung kann es eigentlich nur in Bezug auf die UStVA Dezember kommen.Zitat :Tatsächlich geht es auch nicht um so "kleine" Summen wie in meinem Beispiel
taxpert
Vielen Dank für alle Beiträge und Antworten.
Ich fasse das mal für mich zusammen:
Das System weißt durchaus Unterschiede zur Bilanzierung auf, die sich auch langfristig nicht Ausgleichen.
Man kann aber mit einer aktiven Planung dagegen steuern. Dies reduziert wieder den Vorteil des Erstell-Aufwandes zur Bilanzierung, bei guter Planung und Steurung könnte man dafür sogar finanzielle Vorteile raus ziehen.
Die einfache und gerechte Lösung wäre, den Gewinn bei einem umsatzteurpflichtigen Unternehmen einfach Netto erfassen zu dürfen. Ein Nachteil für diese Lösung wurde nicht genannt.
Wenn man keine Ahnung von der Materie hat, kann man zu diesem Ergebnis kommen.
Nein, können Sie nicht. Der Vorsteuerabzug hängt zum Beispiel nicht von der tatsächlichen Zahlung ab. Der Vorsteuerabzug könnte in den Oktober 01 fallen, die Betriebsausgabe in den Januar 02. Ebenso ist es möglich, dass Umsätze nach vereinbarten Entgelten erfasst werden, die Gewinnermittlung aber nach EÜR erfolgt und somit der Umsatz und Betriebseinnahme in unterschiedliche Jahre fallen. Nur die Bruttoerfassung von Einnahmen und Ausgaben stellt eine Vereinfachung dar.Zitat :Ich habe also diese Werte schon, und kann sie einfach von den Einnahmen / Ausgaben abziehen...
Ich lass mal das persönliche raus, und schreib nichts über Ahnung und nicht Ahnung. Und bin weiter über sachliche Kommentare dankbar.
Vielleicht teilen wir die Themen auf:
1. Für die Umsatzsteuererklärung muss ich am Jahresende in Summe vier Werte ermitteln: Umsatzsteueranteil der Ausgaben, Umsatzsteueranteil der Einnahmen, Erhaltene Umsatzsteuererstattung und an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer. Bedeutet, ich muss sowieso zwischen Brutto und Netto differenzieren, wenn ich Umsatzsteuerpflichtig bin. In diesem Sinne gibz es keine reine Bruttoerfassung wenn man den Gesamtprozess (nicht nur EÜR) betrachtet. Korrekt?
2. Da ich diesen Aufwand der Umsatzteuerermittlung sowieso machen muss. Wäre es aus meiner Sicht simpler, die Einnahmen und Ausgaben der EÜR komplett Netto zu machen, und die Umsatzsteuer nur in der Umsatzsteuererklärung zu ermitteln. Ich muss für jede Position einen Mehrwertsteuersatz ermitteln, egal ob vereinnahmte oder vereinbarte Entgelte. Ob das dann vereinzelt mehr oder weniger Aufwand ist, den Nettowert zu ermitteln, kann man diskutieren, und müsste man im Konkreten Fall bewerten. Ich, und die Betonung liegt auf "Ich", habe die Nettowerte vorliegen. Soweit auch ok?
3. Nur eine Nettobetrachtung des Gewinns entspricht eins zu eins dem Ergebnis einer Bilanzierung bei der Einkommenssteuer - auch langfristig. Brutto ist das nur der Fall, wenn der Einkommenssteuersatz sich nicht ändert. Das kann man durch eine Beispielrechnung bei einer Gegenüberstellung von Bruttogewinn(EÜR) zu Nettogewinn (Bilanz) über mehrere Jahre mal mit gleichem , mal mit schwankendem Einkommensteuersatz verdeutlichen. Die bezahlte Einkommenssteuer wird unterschiedlich sein. Nachgerechnet, und auch ok?
4. Diese Auswirkungen sind in der Photovoltaikbranche deutlicher zu spüren da - Umsatzsteuer Ausgaben mit 19%, Einnahmen gegenüber Endkunde mit 0% behaftet sind. Das heißt, der Ausgleich findet gebündelt nur über die Umsatzsteuererklärung statt. Etwas mildern kann man das durch eine unterjährige VoSt, die aber auch wieder mehr Aufwand bedeutet. Durch diese Bündelung, wird der Effekt des schwankenden Einkommenssteuersatz enstprechend positiv oder negativ verstärkt. Auch hier gerne mit einem langfristigen Beispiel Nachrechnen.
Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen, ob wir bei allen 4 Punkten unterschiedlicher Auffassung sind, oder einen bestimmten Klären können. Gerne kann ich auch Beispielrechnungen zur Verfügung stellen.
-- Editiert von User am 6. November 2025 12:40
Zitat :3. Nur eine Nettobetrachtung des Gewinns entspricht eins zu eins dem Ergebnis einer Bilanzierung bei der Einkommenssteuer - auch langfristig. Brutto ist das nur der Fall, wenn der Einkommenssteuersatz sich nicht ändert. Das kann man durch eine Beispielrechnung bei einer Gegenüberstellung von Bruttogewinn(EÜR) zu Nettogewinn (Bilanz) über mehrere Jahre mal mit gleichem , mal mit schwankendem Einkommensteuersatz verdeutlichen. Die bezahlte Einkommenssteuer wird unterschiedlich sein. Nachgerechnet, und auch ok?
Mal schnell nachgerechnet:
Unternehmer A (EÜR) erbringt über mehrere Jahre ein umsatzsteuerbefreites Werk an einen Kunden, das in 04 endgültig abgenommen wird.
In den Jahren 01 bis 04 entstehen hierfür Ausgaben von jeweils 10.000. Er erhält in 01 bis 03 jeweils 20.000 Anzahlung und in 04 30.000 Restzahlung.
Gewinn EÜR:
01: 20.000-10.000= 10.000
02: 20.000-10.000= 10.000
03: 20.000-10.000= 10.000
04: 30.000-10.000= 20.000
Totalgewinn: 50.000
Für 01 bis 03 zahlt er keine Einkommensteuer, da unter Grundfreibetrag. Für 04 zahlt er 8% Einkommensteuer (1.600)
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Unternehmer B (Bilanz) erbringt über mehrere Jahre ein umsatzsteuerbefreites Werk an einen Kunden, das in 04 endgültig abgenommen wird.
In den Jahren 01 bis 04 entstehen hierfür Ausgaben von jeweils 10.000. Er erhält in 01 bis 03 jeweils 20.000 Anzahlung und in 04 30.000 Restzahlung.
Gewinn G+V:
01: 0 (der Aufwand ist als teilfertige Arbeit zu aktivieren, die Anzahlung als Verbindlichkeit zu passivieren)
02: 0 (der Aufwand ist als teilfertige Arbeit zu aktivieren, die Anzahlung als Verbindlichkeit zu passivieren)
03: 0 (der Aufwand ist als teilfertige Arbeit zu aktivieren, die Anzahlung als Verbindlichkeit zu passivieren)
04: 90.000-40.000=50.000
Totalgewinn: 50.000
Für 01 bis 03 zahlt er keine Einkommensteuer, weil Gewinn=0. Für 04 zahlt er 21% Einkommensteuer (10.500).
Sie sehen, auch ohne Umsatzsteuer führen unterschiedliche Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Einkommensteuerbelastungen. Ist Bilanzierung nun auch "ungerecht"? Oder ein "wirtschaftliches Desaster"?
Warum ist das ohne Umsatzsteuer richtig, aber mit Umsatzsteuer falsch?
Hier ist es umgekehrt. Für alles, was ich begründen will, kann ich ein passendes Beispiel basteln.Zitat :Umgekehrt passiert das bei der Bilanzierung auch nicht, was in Summe bedeuten würde, das jedes Unternehmen das hier Bilanziert eine wesentlichen Wettbewerbsvorteil hat.
Die ganze Diskussion ist schön, aber ziemlich nutzlos. Das gewünschte Vorgehen entspricht schlicht den gesetzlichen Vorgaben!
Der Totalgewinn ist bei Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG absolut identisch mit dem Totalgewinn bei Gewinnermittlung nach §4 Abs.1/§5 EStG. Aber ja, durch den unterschiedlichen Zeitpunkt der Gewinnrealisierung kann es grundsätzlich zu grundsätzlich zu einer unterschiedlichen Gesamtbesteuerung kommen. Der Einfluss der USt dabei ist im übrigen so klein, dass -wenn das ganze ein Spielfilm wäre- die noch nicht einmal in den credits im Nachspann genannt werden würde!
Beide Gewinnermittlungsarten bieten im übrigen genügend Gestaltungsspielraum um diese Spitzen abmildern zu können.
Für beide Gewinnermittlungsarten kann man natürlich sowohl positive als auch negative Szenarien darstellen, ein generelles Urteil welche „besser" ist, kann man nicht treffen.
Der „Unterschied" zwischen den beiden ist, dass man zur Bilanzierung gesetzlich verpflichtet sein kann, während die Einmahmeüberschussrechnung immer die Ausübung eines aktiven Wahlrechts ist.
taxpert
Das passiert, wenn man auf die Schnelle am Handy schreibt! Natürlich fehlt ein „nicht" am Ende des Satzes!Zitat:Das gewünschte Vorgehen entspricht schlicht den gesetzlichen Vorgaben!
taxpert
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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