Heizkosten nach Gradzahltagen

28. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.10.2025 14:12:15
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizkosten nach Gradzahltagen

Guten Tag.
Gestern habe ich die Heizkostenabrechnung für 2024 erhalten. Wegen Insolvenz des Wohnungseigentümers wurde die Abrechnung geteilt auf die Zeit vor der Insolvenseröffnung und danach. Verständlicherweise wurde zum Inso-Stichtag nicht abgelesen. Darum wird nun nach Gradzahltagen geteilt. Die beiden Jahresteile werden nach m² Wohnfläche verteilt. Ich habe jetzt den Nachteil wegen der Insolvenz, weil mein sparsames Heizverhalten nicht belohnt wird. Ist das rechtens und übliche Praxis?
LG




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38962 Beiträge, 6426x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
Ich habe jetzt den Nachteil wegen der Insolvenz, weil mein sparsames Heizverhalten nicht belohnt wird.
Ja, das kann durchaus passieren. Das *sparsame Verhalten* wird auch aus anderen Gründen oft nicht belohnt.
Wenn hier die Zwischenablesung nicht möglich war, durfte ausnahmsweise in 2024 geteilt abgerechnet werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10696 Beiträge, 4707x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
Wegen Insolvenz des Wohnungseigentümers wurde die Abrechnung geteilt auf die Zeit vor der Insolvenseröffnung und danach.
Wurde dafür eine rechtliche Begründung genannt? Wegen § 556 (3) BGB ist die Abrechnungsperiode immer genau 12 Monate lang. Selbst dann, wenn zwischendurch ein Wechsel des Vermieters stattgefunden hat. Daher die Frage, warum das hier nicht der Fall war.

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#3
 Von 
beppi
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich habe hier eine andere Meinung als Anami:
Nach HeizkostenV darf man nur dann nach Wohnfläche oder Gradtagen abrechnen, wenn das Ablesen der Zähler nicht möglich war. Das ist hier nicht der Fall! (Und wenn dies ausnahmsweise zulässig war, dann kann der Mieter die Heizkosten pauschal um 15% kürzen.)
Außerdem hat der Mieter die Notwendigkeit von zwei unterjährigen Abrechnungen nicht zu vertreten und darf dadurch auch nicht schlechter gestellt werden. Ich gehe davon us, dass die Zähler am Anfang und Ende der Abrechnungsperiode abgelesen werden konnten (und vielleicht auch sind) - dann muss danach abgerechnet werden!

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#4
 Von 
guest-12331.10.2025 14:12:15
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wurde dafür eine rechtliche Begründung genannt? Wegen § 556 (3) BGB ist die Abrechnungsperiode immer genau 12 Monate lang

Wegen Insolvens wurde ein Teil vom 1.1. bis 9.8. und der andere Teil von 10.8. bis 31.12. errechnet. Von 30 zu 70 wie in den Vorjahren steht auch nirgendwo was.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12743 Beiträge, 4596x hilfreich)

Ich verstehe es so, dass die "normale" Abrechnungsperiode in 2 Teile aufgeteilt wird.
In Verbrauch vor der Insolvenz, und Verbrauch nach der Insolvenz.

Also als Beispiel:

Gesamtverbrauch: 8000 kWh
Berechneter Anteil nach Gradzahltagen "Vermieteranteil" 5000 kWh
Berechneter Anteil nach Gradzahltagen "Insolvenzverwalter" 3000 kWh

Das ist letztendlich nur eine interne Aufteilung und ändert doch nichts am Gesamtverbraucht.
Oder was wird da nun tatsächlich gemacht / aufgeteilt?

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18146 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
Ich habe jetzt den Nachteil wegen der Insolvenz, weil mein sparsames Heizverhalten nicht belohnt wird.
Ich verstehe es nicht. Es gibt doch 2 Zählerstände, Anfang und Ende. Welchem Zeitraum welche Verbrauchswerte zugeschrieben werden spielt doch gar keine Rolle.
Kannst du dein Anliegen bitte mal genauer erklären?

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#7
 Von 
guest-12331.10.2025 14:12:15
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Es werden keine Zählerstände angegeben, nur Gradzahltage.
In 2024 sind auch leer gewordene Wohnungen nicht wieder vermietet worden. Es sind Eigentumswohnungen und die meisten gehören dem insolventen Eigentümer.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38962 Beiträge, 6426x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
weil mein sparsames Heizverhalten nicht belohnt wird.
Kannst du diesen *Nachteil* beziffern?
Musst du nachzahlen und darf man fragen, wie viel?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18146 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
Es werden keine Zählerstände angegeben
Und warum nicht? Der Endstand 2023 ist doch sicherlich bekannt. Genauso ist wahrscheinlich auch der Anfangsstand 2025 bekannt.
Wenn dem so sein sollte, dann sehe ich keinen Grund für eine Abrechnung nach Gradzahltagen.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10696 Beiträge, 4707x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
Wegen Insolvens wurde ein Teil vom 1.1. bis 9.8. und der andere Teil von 10.8. bis 31.12. errechnet.
Das ist keine rechtliche Begründung. Wenn z.B. eine Mietwohnung verkauft wird, dann wird auch keine getrennte Abrechnung zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels erstellt. Der Eigentümer, der am Ende des Abrechnungszeitraumes die Wohnung besitzt, muss die Abrechnung über volle 12 Monate stellen. Also auch für den Zeitraum, an dem er noch gar nicht Eigentümer war.

Nun weiß ich nicht, ob im Insolvenzrecht noch irgendwo eine besondere Regelung vorhanden ist. Aber das solltest du beim aktuellen Verwalter/Eigentümer erfragen können. Wie gesagt: Normalerweise wäre der für die komplette 12monatige Abrechnung zuständig. Wie er das dann macht, ist erst einmal nicht das Problem der Mieter.

Gibt es denn einen Insolvenzverwalter oder bereits einen neuen Eigentümer?

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#11
 Von 
guest-12331.10.2025 14:12:15
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Gibt es denn einen Insolvenzverwalter oder bereits einen neuen Eigentümer?

Es läuft noch über den Insolvenzverwalter und der hat eine "temporäre" Hausverwaltung eingesetzt. Es gab die Auskunft, daß beim Geld (oder auch Schulden?) zwischen vor und nach der Insolvenz unterschieden werden muß.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10696 Beiträge, 4707x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
Es gab die Auskunft, daß beim Geld (oder auch Schulden?) zwischen vor und nach der Insolvenz unterschieden werden muß.
Das sich mit einem Insolvenzantrag Dinge ändern, ist klar. Nur trifft die Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung über 12 Monate normalerweise denjenigen, der am Ende der Abrechnungsperiode zuständig ist. Das war wohl der Insolvenzverwalter und der hat anscheinend auch eine Abrechnung erstellt. Warum nun aber die Abrechnung gegenüber dem Mieter unterteilt wurde, ist damit noch nicht klar. Man könnte auch eine 12monatige Abrechnung erstellen und die Aufteilung dann intern, unabhängig vom Mieter machen.

Insolvenzrecht ist kompliziert. Wenn mehrere Mieter betroffen sind, so würde ich eine Beratung durch einen versierten Anwalt für Mietrecht empfehlen. Den sollte man aber vorab darauf aufmerksam machen, dass Insolvenzrecht und Nebenkostenabrechnung betroffen sind. Dem Anwalt muss also vorab klar sein, dass das keine 0815 Beratung wird.

Hintergrund dieses Rats ist zum einen die aus meiner Sicht komplizierte Kombination aus Insolvenzrecht und Mietrecht. Zum anderen wird man schauen müssen, ob der Insolvenzverwalter wirklich korrekt abgerechnet hat oder ob es z.B. Ansprüche aus strafbarer Handlung gibt. Der Mieter hat Nebenkostenvorauszahlungen geleistet. Die dürfen auch nur für Nebenkosten verwendet werden. Wenn vor Insolvenzeröffnung der Vermieter diese Vorauszahlungen für andere Dinge verwendet hat, dann wäre das möglicherweise strafbar. Daher muss man die Abrechnung wirklich sehr genau prüfen.

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#13
 Von 
guest-12331.10.2025 14:12:15
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.
Könnte es der Grund für die geteilte Abrechnung sein, weil einige Wohnungen im Jahr 2024 leer wurden und nicht wieder vermietet werden?

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#14
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10696 Beiträge, 4707x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
Könnte es der Grund für die geteilte Abrechnung sein, weil einige Wohnungen im Jahr 2024 leer wurden und nicht wieder vermietet werden?
Das wäre zumindest kein rechtlich haltbarer Grund. Bei leeren Wohnungen muss der Eigentümer die Nebenkosten tragen. Das ist kein Grund, eine Abrechnung zu unterteilen oder den Abrechnungsmodus zu ändern.

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#15
 Von 
guest-12331.10.2025 14:12:15
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das wäre zumindest kein rechtlich haltbarer Grund. Bei leeren Wohnungen muss der Eigentümer die Nebenkosten tragen. Das ist kein Grund, eine Abrechnung zu unterteilen oder den Abrechnungsmodus zu ändern.

Das ist schon klar.
Ich. dachte die geteilte Abrechnung wäre nötig wegen Auszug von Mieter vor oder nach Insolvenz zu rechnen?

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#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12743 Beiträge, 4596x hilfreich)

Zitat (von 3065Ww#):
Ich. dachte die geteilte Abrechnung wäre nötig wegen Auszug von Mieter vor oder nach Insolvenz zu rechnen?

Der Grund ist das hier ->
Zitat (von 3065Ww#):
Es gab die Auskunft, daß beim Geld (oder auch Schulden?) zwischen vor und nach der Insolvenz unterschieden werden muß.

Nach der Insolvenzanmeldung ist für alles was neu kommt, der Insolvenzverwalter verantwortlich und haftbar.

Rein mietrechtlich ist/wäre eine ganz normale Abrechnung mit dem Mieter möglich und auch logisch und
die Aufteilung zwischen vor/nach der Insolvenz eine rein interne Angelegenheit zwischen altem Vermieter und dem Insolvenzverwalter. (Zumindest für mich, wäre das logisch...)

ABER:
Das Insolvenzrecht hat so manche, dem Normalsterblichen unergründliche Sonderregelungen, von daher kann ich mich nur Cauchys Rat anschließen, sich fundierte Hilfe zu suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12331.10.2025 14:12:15
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für alle Antworten.

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