Hallo dort draußen,
angenommen
es gab eine Familie mit 2 Kindern.
es gab Wohneigentum und etwas Erspartes.
Die Eltern machen ein Berliner Testament, die Kinder sind längst erwachsen.
Der Vater stirbt, die Mutter erbt.
Nach ein paar Jahren zieht die Mutter in eine kleinere Mitwohnung, das Haus wird verkauft.
Nach ein paar weiteren Jahren erkrankt plötzlich die Mutter, fällt ins Koma, stirbt schließlich ebenfalls.
Alfred und Bernd erhalten gemäß dem Berliner Testament einen gemeinsamen Erbschein.
Es stellt sich heraus, dass die Mutter fast alles Geld innerhalb der letzten 2-3 Jahre an eines der Kinder, Alfred, verschenkt hat, die letzten 10.000Euro überweist sich Alfred (mit Kontovollmacht) von der Mutter des Kontos selbst, einen Tag bevor diese verstirbt.
Das andere Kind, Bernd, geht leer aus.
Durfte die Mutter das?
Durfte Alfred das?
Hat Bernd Ansprüche, die er geltend machen kann?
Danke für Eure Antworten
Patience!
Anteilsberechtigt?
Dass die Mutter das ganze Geld an a verschenkt, dürfte kaum zu beanstanden sein. Wenn a aber Geld an sich selbst vom Konto der Mutter überweist, und das einen Tag vor ihrem Tod, wird das kaum rechtens sein.
Danke für Deine Antwort,
naja, es ist ja das Geld , das auch aus dem Erbe des verstorbenen Vaters stammt,
ein neues Testament, in dem die Mutter Alfred zum Alleinerben bestimmt, geht ja auch nicht.
Mir würde einleuchten, wenn sie‘s verjubeln darf, aber das eine Kind beschenken, das andere leer ausgehen lassen?
Außerdem wäre meine nächste Frage:
wäre Bernd enterbt worden, könnte er sein Pflichtteil geltend machen, hier würden auch die Schenkungen der letzten Jahre berücksichtigt, wenn auch abschmelzend. Nun, da Bernd Miterbe ist, kann er nichts geltend machen? Aber die Bestattungskosten muss er hälftig zahlen?
Vielen Dank für weitere Antworten
Patience!
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke für Deine Antwort,
naja, es ist ja das Geld , das auch aus dem Erbe des verstorbenen Vaters stammt,
ein neues Testament, in dem die Mutter Alfred zum Alleinerben bestimmt, geht ja auch nicht.
Mir würde einleuchten, wenn sie‘s verjubeln darf, aber das eine Kind beschenken, das andere leer ausgehen lassen?
Außerdem wäre meine nächste Frage:
wäre Bernd enterbt worden, könnte er sein Pflichtteil geltend machen, hier würden auch die Schenkungen der letzten Jahre berücksichtigt, wenn auch abschmelzend. Nun, da Bernd Miterbe ist, kann er nichts geltend machen? Aber die Bestattungskosten muss er hälftig zahlen?
Vielen Dank für weitere Antworten
Patience!
Für die letzte Überweisung wird der Bruder A sehr gute Gründe finden müssen, die scheinen mir für B noch nicht verloren. Daraus wird er dann seinen Anteil an den Bestattungskosten wohl zahlen können.
Zitat :Durfte die Mutter das?
Das hängt vom Grund ab, mit dem die Mutter das Geld verschenkt hat.
Böswillige Schenkungen sind nicht zulässig.
Zitat :Durfte Alfred das?
Nein.
Die Selbstbedienung von Alfred kann sogar den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen.
Zitat :Außerdem wäre meine nächste Frage:
wäre Bernd enterbt worden, könnte er sein Pflichtteil geltend machen, hier würden auch die Schenkungen der letzten Jahre berücksichtigt, wenn auch abschmelzend. Nun, da Bernd Miterbe ist, kann er nichts geltend machen?
Einen Oflichtteilergänzungsanspruch kann Bernd dennoch geltend machen. Ggf. kann er aber auch alle Schenkungen zurückfordern.
nochmals vielen Dank für Eure Antworten,
demnach gilt ein Plichtteils-/Pflichtteilsergänzungsanspruch unabhängig davon, ob jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer ist oder enterbt wurde.
Bösartig? Schenkung für das nächste Auto, die neue Küche, sowas halt.
Alfred überwies sich das Geld vermutlich im Glauben, im Sinne der Mutter zu handeln.
Bernd erfährt davon, als er bei der Bank für die Auflösung der Konten unterschreibt.
Nein, bis dahin kein Streit oder Zerwürfnis, weder zwischen Mutter und Sohn, noch zwischen den Brüdern.
Zitat :Nein.
Ich bin erstaunt. Nicht nur das man Alfred und Mutter offenbar kennt. Man war sogar bei jeder Kommunikation zwischen Alfred und Mutter anwesend.
Anderenfalls ist das "nein" nämlich schlicht und ergreifend falsch.
Zitat :Anderenfalls ist das "nein" nämlich schlicht und ergreifend falsch.
Also warst Du bei der Kommunikation zwischen Alfred und der Mutter anwesend oder woher nimmst Du die Sicherheit, dass meine Antwort falsch ist?
Dann kläre uns bitte auf, was die Beiden in Deiner Anwesenheit besprochen haben.
Zitat :Also warst Du bei der Kommunikation zwischen Alfred und der Mutter anwesend
Nö.
Zitat :woher nimmst Du die Sicherheit, dass meine Antwort falsch ist?
Schlicht und ergreifend daraus, das keinem - auch dem Fragesteller - bekannt ist, was die beiden vereinbart haben.
Sollte das "nein" zutreffend sein, wäre das ein reiner Glückstreffer.
Sollte das "nein" unzutreffend sein, kann es den Fragesteller im schlimmsten Falle einiges an Geld kosten ...
Hallo Patience!
Siehe dir einfach einmal dieses kostenlose Video eines erfahrenen Fachanwaltes für Erbrecht an:
https://youtu.be/nEfh6F5wo2s?is=q72nlYNXtUAa4bv3
Zitat :Es stellt sich heraus, dass die Mutter fast alles Geld innerhalb der letzten 2-3 Jahre an eines der Kinder, Alfred, verschenkt hat
Das ist ihr gutes Recht.
Aber: Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers können u.U. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. (Die schmelzen jedes Jahr um ein Zehntel ab, bis sie bei Null sind.)
Das soll verhindern, daß durch Schenkungen vor dem Tod die Pflichtteilansprüche von pflichtteilsberechtigten Erben umgangen werden.
Zitat:die letzten 10.000Euro überweist sich Alfred (mit Kontovollmacht) von der Mutter des Kontos selbst, einen Tag bevor diese verstirbt.
Wenn die Mutter ihn nicht dazu beauftragt hat, ist das vereinfacht gesagt nicht zulässig. Eine Kontovollmacht berechtigt den Vollmachtinhaber, im Namen des Kontoinhabers Verfügungen gegenüber der kontoführenden Bank abzugeben. Sie ermächtigt ihn nicht, nach eigenem Ermessen über das Vermögen des Vollmachtgebers zu verfügen.
Zitat:Durfte die Mutter das?
Ja. Es war ja ihr Eigentum.
Zitat:Durfte Alfred das?
Nur wenn die Mutter es erlaubt hat. Wenn die Mutter z.B. gesagt hat: "Mach mit meinem Geld, was DU willst!", dann durfte er das. Bleibt aber eine Schenkung, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.
Zitat:Hat Bernd Ansprüche, die er geltend machen kann?
Unter Umständen: ja.
Zitat :demnach gilt ein Plichtteils-/Pflichtteilsergänzungsanspruch unabhängig davon, ob jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer ist oder enterbt wurde.
Einen Pflichtteilsanspruch gibt es nur, wenn ein Pflichtteilsberechtigter (durch ein Testament) enterbt wurde. Der Anspruch besteht gegen die Erben, in bar.
Pflichtteilsergänzungsansprüche haben Erben, aber nur die, die pflichtteilsberechtigt sind. Auch diese Ansprüche bestehen gegen die Erben, in bar.
-- Editiert von User am 28. April 2026 11:22
nochmal vielen Dank für Eure Antworten!
Tatsächlich hat Alfred ein Testament der Mutter eingereicht, in dem sie alles Alfred vermacht,
dieses hat das Nachlassgericht wegen des Berliner Testaments nicht anerkannt.
Aber, es macht deutlich, dass die Mutter wollte, dass Alfred alles und Bernd nichts bekommen soll.
Alfred wohnte in der Nähe der Mutter, Bernd weit weg, aber er hat seine Mutter regelmäßig besucht, auch bei ihr renoviert, Garten gepflegt etc.
Nie hat die Mutter verlauten lassen, dass etwas zwischen ihnen steht, geschweige denn, dass sie ihn enterben wollte.
Pflegebedürftig, so dass für Alfred hier sowas wie ein Anspruchsdenken für Abgeltung von Leistungen bestehen könnte, war die Mutter nicht.
Ich finde es ziemlich fies, schließlich hatte Bernd keine Ansprüche gestellt, als die Mutter zunächst alles vom Vater/Gatten erbte, da finde ich, müsste die Mutter Bernd zumindest, so noch vorhanden, einen Anteil des Vaters zugestehen.
Aber, dies ist nur meine Meinung, aus der entsteht kein Rechtsanspruch.
Und, egal:
Bernd ist so bestürzt, auch darüber, dass Mutter und Bruder ihn ahnungslos gelassen haben,
er hat erst bei Auflösung des Nachlasskontos durch den Bankkaufmann erfahren, dass "nichts mehr da ist" und an den Auszügen gesehen, wo es hin gegangen ist,
er wird keine Ansprüche geltend machen, er will sich nicht mehr damit beschäftigen.
Ich nehme an, wenn er seine Meinung ändern sollte, muss er das innerhalb 3 Jahren nach Eintreten des Erbfalls machen, oder?
Ich nehme weiterhin an, da Bernd Miterbe ist, hat er überall Anspruch auf Einsicht? Und da er Miterbe ist, müsste er ein Nachlass-Verzeichnis incl. der letzten 10 Jahre selber erstellen?
Wenn man enterbt worden ist, kann man das vom Erben verlangen, aber wenn man Miterbe ist? Und gemeinschaftlich erstellen ist in so einem Fall ja eher schwierig...
Zitat :Einen Pflichtteilsanspruch gibt es nur, wenn ein Pflichtteilsberechtigter (durch ein Testament) enterbt wurde. Der Anspruch besteht gegen die Erben, in bar.
Diese Aussage ist falsch. Auch Erben haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn das Erbe geringer ausfällt als der Pflichtteil (§ 2305 BGB).
Zitat :Bösartig? Schenkung für das nächste Auto, die neue Küche, sowas halt.
Bösartig ist eine Schenkung dann, wenn sie vorrangig dazu dient, den anderen Erben zu benachteiligen. Dafür kommt es nicht darauf an, was der Beschenkte sich davon kauft. Vielmehr wird geprüft, ob die Schenkerin ein Eigeninteresse an der Schenkung hatte.
Zitat :aber er hat seine Mutter regelmäßig besucht, auch bei ihr renoviert, Garten gepflegt etc.
Dafür darf sich die Mutter natürlich erkenntlich zeigen.
Zitat :Ich nehme an, wenn er seine Meinung ändern sollte, muss er das innerhalb 3 Jahren nach Eintreten des Erbfalls machen, oder?
Richtig.
Zitat :Ich nehme weiterhin an, da Bernd Miterbe ist, hat er überall Anspruch auf Einsicht?
Richtig
Zitat :Und da er Miterbe ist, müsste er ein Nachlass-Verzeichnis incl. der letzten 10 Jahre selber erstellen?
Nicht zwingend. Das hängt von den genauen Umständen ab.
Zitat :Tatsächlich hat Alfred ein Testament der Mutter eingereicht, in dem sie alles Alfred vermacht,
dieses hat das Nachlassgericht wegen des Berliner Testaments nicht anerkannt.
Dann gilt weiter das Berliner Testament, wenn dieses das letzt-datierte ist.
Zitat:Aber, es macht deutlich, dass die Mutter wollte, dass Alfred alles und Bernd nichts bekommen soll.
Dem steht das Berliner Testament entgegen, das die Mutter irgendwann mal zusammen mit ihrem Mann abgefasst hat.
Zitat:
Alfred wohnte in der Nähe der Mutter, Bernd weit weg, aber er hat seine Mutter regelmäßig besucht, auch bei ihr renoviert, Garten gepflegt etc.
Spielt erbrechtlich keine Rolle.
Zitat:Nie hat die Mutter verlauten lassen, dass etwas zwischen ihnen steht, geschweige denn, dass sie ihn enterben wollte.
Spielt erbrechtlich keine Rolle. Es gibt offenkundig ein gültiges (Berliner) Testament. Das und nur das gilt.
Zitat:Pflegebedürftig, so dass für Alfred hier sowas wie ein Anspruchsdenken für Abgeltung von Leistungen bestehen könnte, war die Mutter nicht.
Spielt erbrechtlich keine Rolle.
Zitat:Ich finde es ziemlich fies, schließlich hatte Bernd keine Ansprüche gestellt, als die Mutter zunächst alles vom Vater/Gatten erbte, da finde ich, müsste die Mutter Bernd zumindest, so noch vorhanden, einen Anteil des Vaters zugestehen.
Nein. Das müsste es nur, wenn es eine solche Regelung in dem gemeinsamen Testament der Eltern gäbe. Gibt es aber offenbar nicht.
Zitat:Bernd ist so bestürzt, auch darüber, dass Mutter und Bruder ihn ahnungslos gelassen haben,
er hat erst bei Auflösung des Nachlasskontos durch den Bankkaufmann erfahren, dass "nichts mehr da ist" und an den Auszügen gesehen, wo es hin gegangen ist,
Das ist eine ganz andere Baustelle.
Zitat:Ich nehme an, wenn er seine Meinung ändern sollte, muss er das innerhalb 3 Jahren nach Eintreten des Erbfalls machen, oder?
Wenn es sich um eine Veruntreuung des Geldes durch Mißbrauch der Kontovollmacht handelt, ist es eine Straftat, die nach 5 Jahren verjährt wäre (Regelverjährungsfrist), die wird durch ein Ermittlungsverfahren unterbrochen, die absolute Verjährungsfrist wäre hier 10 Jahre.
Zivilrechtlich müssten es m.E. 30 Jahre sein, da es sich um einen Herausgabeanspruch aus Eigentum handelt.
Immer vorausgesetzt, daß Alfred nicht in der beschriebenen Weise über das Geld der Mutter hätte verfügen dürfen. Wofür m.E. einiges spricht.
Zitat:Ich nehme weiterhin an, da Bernd Miterbe ist, hat er überall Anspruch auf Einsicht?
Ja.
In einem nicht nur fiktiven Fall sollte sich Bernd unverzüglich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Unter dem Aspekt:
Zitat :...dass "nichts mehr da ist"...
sollte sich Bernd das hier ->
Zitat :....er wird keine Ansprüche geltend machen, er will sich nicht mehr damit beschäftigen.
nochmal überlegen.
Denn falls noch Forderungen seitens eines Gläubigers der Mutter auftauchen sollten, sitzt Bernd als Erbe mit im Boot.
Dann muss er sich damit beschäftigen, und falls bei Alfred dann auch "nichts mehr da ist", sitzt er ganz alleine in diesem Boot.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen