Mein Beitrag von gestern ist irgend wie nicht mehr da?
Ich habe drei Fragen:
1.
Wenn die Miete aus Schonvermögen gezahlt wurde, kann das Amt dann rückwirkend die Bedürftigkeit hinsichtlich der bereits geleisteten Mietzahlungen anzweifeln und entsprechende Ansprüche durchsetzen?
2.
Wenn die Miete durch einen zweckgebundenen Kredit eines Verwandten gezahlt wurde – mit direkter Überweisung des Kreditgebers an den Vermieter –, kann das Amt dann rückwirkend die Bedürftigkeit in Bezug auf diese Mietzahlungen anzweifeln und durchsetzen?
3.
Wie kann dies verhindert werden?
Mietschulden weil Jobcenter Bürgergeld nicht zahlt
Mietschulden weil Jobcenter Bürgergeld nicht zahlt---> Bürgergeld besteht aus Regelbedarf +KdU.
Ich habe 3 Antworten:Zitat :Ich habe drei Fragen:
zu 1: Wenn die Miete nachweislich aus Schonvermögen des Mieters an den Vermieter gezahlt wird, gehts nicht um Prüfung der Bedürftigkeit nach SGB II. Das JC zahlt dem Mieter dann den LU-Bedarf, aber keine KdU. Was das JC durchsetzen will, verstehe ich nicht. Wegen Mietschulden könnten sich Mieter und Vermieter *streiten*.
zu 2: Wenn die Mietzahlungen nachweislich von Dritten direkt an den Vermieter geleistet werden, gehts nicht um Bedürftigkeit. Falls es um Mietschulden geht, wäre das eine Sache zwischen dem Dritten (Verwandten) und dem Vermieter.
zu 3: habe ich 3 Fragen:
- Was soll verhindert bzw. durchgesetzt werden?
- Welche Ansprüche hat das JC?
- Gibts dazu ein Schreiben vom JC oder vom Vermieter?
-- Editiert von User am 23. April 2026 10:51
Zitat :Wenn die Miete nachweislich aus Schonvermögen des Mieters an den Vermieter gezahlt wird, gehts nicht um Prüfung der Bedürftigkeit nach SGB II.
Zitat :Wenn die Mietzahlungen nachweislich von Dritten direkt an den Vermieter geleistet werden, gehts nicht um Bedürftigkeit.
Doch, es geht in beiden Fällen um Bedürftigkeit. Diverse Sachbearbeiter stehen auf dem rechtswidrigen Standpunkt, dass wenn die Miete gezahlt ist, bezüglich der KdU keine Bedürftigkeit mehr besteht.
Zitat :kann das Amt dann rückwirkend die Bedürftigkeit hinsichtlich der bereits geleisteten Mietzahlungen anzweifeln
Kann es. Vermutlich wird es das auch.
Beim Schonvermögen kann das im übrigen durchaus erfolgreich sein.
Wenn die Miete durch einen zweckgebundenen Kredit eines Verwandten gezahlt wurde, sollte man darauf achten, das der Kreditvertrag schriftlich gemacht wird und einem Fremdvergleich standhält. Ob das JC seinen Anspruch auf Nichtgewährung der KdU durchsetzen kann, hängt davon ab, ob man sich das gefallen lässt oder vor Gericht klagt. Und es ist wichtig, das man richtig vorgeht, keine Formfehler begeht. So was kann ein kleines Minenfeld sein.
Aber da werden sich vermutlich noch Spezialisten wie sogman oder AxelK oder andere melden.
Die Beiträge von Anami sind mit Vorsicht zu genießen, Anami ist in Forum dafür bekannt, Sachverhalte nicht unbedingt zu verstehen und realitätsferne Antworten zu geben.
-- Editiert von User am 23. April 2026 11:24
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Harry, volle Zustimmung. Noch mal etwas anders erklärt: das JC ist nicht dafür da, Schulden zu regulieren. Das kann im Notfall zwar auch mal per Darlehen passieren, aber, das sind die Ausnahmen. Insoweit stimmt im Ansatz die Auskunft von Anami. Aber, wir haben hier doch einen völlig anderen Fall. Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Bürgergeld mit Antragstellung, wenn denn die Voraussetzungen vorliegen, und zwar unabhängig davon, wann der Antrag bearbeitet und Bürgergeld bewilligt wird. Es sind also auch rückwirkende Zahlungen möglich.
Nun kommen wir zu der Frage, wie die finanzielle Übergangsphase zu bewerten ist. Ganz sicherlich sind Schenkungen als Zufluss zu bewerten, auch wenn sie den Zweck haben, das Schonvermögen aufzustocken. Etwas anderes sind Darlehen, die zu dem Zweck aufgenommen werden, um den Lebensunterhalt auf dem Level zu sichern, den auch das JC zahlt. Und auch das Verwerten des Schonvermögens muss bei konstruktiver Zusammenarbeit zwischen Antragsteller und JC nicht akzeptiert werden.
Die Frage ist also zunächst, woran die zögerliche Bearbeitung liegt. Und dann sieht man weiter.
wirdwerden
Zitat :Ich habe drei Fragen:
1. Wenn die Miete...
2. Wenn die Miete...
Dazu habe ich drei Fragen.
1. Sprechen wir von der normalen laufenden Miete?
2. Sprechen wir von der nächsten fälligen Miete zur Vermeidung von Mietschulden?
3. Sprechen wir von bereits vorhandenen Mietschulden?
2 und 3 sind nämlich deutlich einfacher zu rechtfertigen (Sicherung des Wohnraums) als 1.
Danke für die konstruktiven Beiträge.
Zitat :So was kann ein kleines Minenfeld sein.
Das ist mein Problem. Sachbearbeiter arbeitet mit allen Tricks gegen mich.
Zitat :Und auch das Verwerten des Schonvermögens muss bei
konstruktiver Zusammenarbeit zwischen Antragsteller und JC nicht akzeptiert werden.
JC Sachbearbeiter arbeitet leider destruktiv.
Zitat :Die Frage ist also zunächst, woran die zögerliche Bearbeitung liegt.
Das wird ein anderer Beitrag. Kurzfassung: Bürgergeld verweigert wegen angeblich fehlender Mitwirkung.
Zitat :1. Sprechen wir von der normalen laufenden Miete?
Ja, 04.2026 ist offen.
Zitat :2. Sprechen wir von der nächsten fälligen Miete zur
Vermeidung von Mietschulden?
Ja, 05.2026 wird offen sein.
Zitat :3. Sprechen wir von bereits vorhandenen Mietschulden?
Ja, 02.2026 und 03.2026 sind offen.
Zitat :Ja, 02.2026 und 03.2026 sind offen.... Ja, 04.2026 ist offen.
Also bereits mehr als 2 Monatsmieten und kurz vor der Katastrophe....
Unter dem Aspekt sollten alle drei Varianten kein Problem darstellen, es dient dazu die drohende fristlose Kündigung der Wohnung abzuwenden.
Nochmal zum Verständnis, dass Amt hat also nicht nur das Bürgergeld, sondern ebenso die KdU in voller Höhe gestrichen/verweigert und nicht mal erwägt die KdU direkt an den Vermieter zu zahlen?
Zitat :Also bereits mehr als 2 Monatsmieten und kurz vor der Katastrophe....
Ja.
Zitat :Nochmal zum Verständnis, dass Amt hat also nicht nur das Bürgergeld, sondern ebenso die KdU in voller Höhe gestrichen/verweigert
Weiterbewilliungsantrag komplett abgeleht.
Zitat :und nicht mal erwägt die KdU direkt an den Vermieter zu zahlen?
Alles abgeleht.
Vermieter hat eine "Allergie" gegen "Hartzer". Deshalb versuche ich Kontakt JC und Vermieter zu vermeiden und Bürgergeld zu verbergen.
Zitat :Deshalb versuche ich Kontakt JC und Vermieter zu vermeiden und Bürgergeld zu verbergen.
Unter dem Aspekt, dass Du quasi bereits mit 1 1/2 Füßen auf der Straße stehst, ein Luxus den man sich überlegen sollte.
Zitat :Bürgergeld verweigert wegen angeblich fehlender Mitwirkung.
Wenn Du das entkräften kannst, solltest Du Dich bemühen, beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter zu erwirken.
Bei nachgewiesener akuter Notlage, und dazu zählt der drohende Verlust der Wohnung, sollte es recht schnell gehen.
Der reine Weg über Widerspruch gegen die Ablehnung, Einschaltung der Amtsleitung etc. wird schlicht zu lange dauern.
Unabhängig davon auf jeden Fall irgendwie die Mietschulden ausgleichen, sei es aus Deinen eisernen Reserven oder über einen Kredit von Verwandten.
Zitat :Wenn Du das entkräften kannst, solltest Du Dich bemühen, beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter zu erwirken.
Evtl. beim Jobcenter, bei übergeordneter Stelle rasch vorstellig werden.
Bei Verlust der Wohnung, gibt es evtl. ein Darlehen, damit ein Teil der Miete bezahlt werden kann.
Evtl. will das Jobcenter direkt an den Vermieter überweisen.
Und dann die Mitwirkung überdenken und handeln.
Caritas oder Diakonie, könnten evtl, auch helfen, die haben häufig gute Kontakte zu Stiftungen. Je nach Fall.
Zitat :Evtl. beim Jobcenter, bei übergeordneter Stelle rasch vorstellig werden.
Das kann funktionieren, oftmals landet man dann leider aber für einige Zeit im "Zuständigkeitslimbo".
->
Zitat :Der reine Weg über Widerspruch gegen die Ablehnung, Einschaltung der Amtsleitung etc. wird schlicht zu lange dauern.
Und wenn der TE etwas momentan nicht hat, sind es Geld und Zeit um sich ewig mit dem Amt rumzuschlagen.
Aber das sind Wege die man parallel beschreiten kann, das Gericht kann man jederzeit "zurückpfeifen" sollte das Amt in der Zwischenzeit einlenken.
So, wie die Fragen gestellt sind, kann Miete aus dem Schonvermögen und/oder von Dritten direkt an den Vermieter gezahlt werden.Zitat :Diverse Sachbearbeiter stehen auf dem rechtswidrigen Standpunkt, dass wenn die Miete gezahlt ist, bezüglich der KdU keine Bedürftigkeit mehr besteht.
Bürgergeld besteht idR aus Regelleistungen für den Lebensunterhalt UND aus Kosten für Unterkunft und Heizung. Insofern kann für den TE durchaus Bedürftigkeit nach SGB II vorliegen (hier für die Regelleistungen/LU). Nicht umsonst hatte ich gefragt, was das JC überhaupt schrieb.
Ach so. Das kann bei mehrfacher fehlender Mitwirkung durchaus passieren. Es gilt § 60 ff SGB I.Zitat :Bürgergeld verweigert wegen angeblich fehlender Mitwirkung.
Was man unverzüglich tun sollte, steht idR in jedem Schreiben zu solchem Problem.
Wegen mehrfach fehlender Mitwirkung leider durchaus möglich und wahrscheinlich sogar rechtskonform.Zitat :Weiterbewilliungsantrag komplett abgeleht.
Hast du deine obigen Fragen für die Zukunft gestellt? Auch allergische Vermieter kündigen nicht, wenn die Miete pünktlich kommt. Entweder aus deinem Schonvermögen ODER von Dritten direkt...oder eben vom JC.Zitat :Ja, 02.2026 und 03.2026 sind offen.
In deinem Fall war dein Vermeiden des JC-Kontaktes vollkommen *destruktiv*. Sorry.
Ich finds immer dolle, wenn wesentliche Infos erst so nach und nach kommen, die Helfer hier von einem andren Sachverhalt ausgehen.. Es geht also nicht darum, dass sich das JC zu viel Zeit lässt bei der Bearbeitung. Es geht darum, dass offensichtlich schon ein ablehnender Bescheid in der Welt ist. Ob der rechtmäßig ist, das können wir hier nicht abschätzen. Man kann gegen den Bescheid förmlich vorgehen, also den Rechtsbehelf einlegen. Sollte das dann gründlich begründen. Es geht also überhaupt nicht darum, was wie anzurechnen ist. Das kann später erheblich sein. Aber im Augenblick muss man erst einmal den ablehnenden Bescheid aus der Welt schaffen und wenn das erfolgreich geschehen ist, dann kommen wir erst zu der Prüfung, ob was wie zu verrechnen ist.
Darüber hinaus kann man auch überprüfen, ob hier ein Eilverfahren angesagt ist. Ich würde es für sinnvoll halten, sofort einen Fachanwalt einzuschalten. Denn - nimm es mir nicht übel - wenn Du nicht mal die Problematik richtig erkennen kannst, wie willst Du Dich dann erfolgreich wehren?
wirdwerden
Anrechnungen waren bisher noch keine Frage des TE.
Selbstverständlich kann man gegen den Ablehnungsbescheid des Weiterbewilligungsantrages innerhalb 1 Monat Widerspruch erheben. uU kann man auch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Da nun bekannt ist, dass bereits seit 02/26 keine Miete/KdU vom JC gezahlt wurde, dürften die Aufforderungen zur Mitwirkung ähnlich lange her sein.
Die schnellste Reaktion, um das JC zur Bürgergeld-Zahlung zu bringen ---> unverzüglich persönlich beim JC vorsprechen, also endlich mitwirken und nachweisen, dass man noch hilfebedürftig nach SGB II ist.
Ob dann das JC im Einzelfall nach § 22 (7) SGB II handeln würde, lässt sich mE aus dem geschilderten Sachverhalt noch nicht ableiten.
Sollte der Vermieter nun eine schriftliche Kündigung wegen Mietschulden zustellen, kann der TE diese dem JC vorlegen und die Übernahme der Schulden nach § 22 (8) SGB II beantragen.
Das erübrigt sich allerdings, wenn die KdU aus eigenem Schonvermögen geleistet werden könnten....oder eben ein Dritter direkt zahlt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Bürgergeld verweigert wegen angeblich fehlender Mitwirkung. Vielleicht erklärst du noch, wie und wann du tatsächlich mitgewirkt hast?
Zitat :Es geht also nicht darum, dass sich das JC zu viel Zeit lässt bei der Bearbeitung. Es geht darum, dass offensichtlich schon ein ablehnender Bescheid in der Welt ist.
Ist für das Problem hier egal?
Zitat :Aber im Augenblick muss man erst einmal den ablehnenden Bescheid aus der Welt schaffen und wenn das erfolgreich geschehen ist
Nö, erst mal muss man das Problem mit dem Vermieter lösen.
Der hüpft auf glühenden Kohlen wegen fehlen Miete und mag keine *Harzter*.
Zitat :wenn das erfolgreich geschehen ist, dann kommen wir erst zu der Prüfung, ob was wie zu verrechnen ist.
Falsch.
Jetzt falsch gemacht kann nachher nicht repariert werden.
Zitat :wenn Du nicht mal die Problematik richtig erkennen kannst
Verstehe ich nicht?
Die Problematik wurde richtig erkannt?
Amt als Zahlungsquelle fällt jetzt mal aus. Ersatz sind Schonvermögen und Kredit. Das muss richtig gemacht werden. Sonst gibts später keine KdU vom Amt.
Wenn ich morgen einen Kreditvertrag mache der schon die Miete für Mai enthält und morgen alles gezahlt wird. Kann es Probleme mit dem JC geben? Weil jetzt schon für Mai gezahlt wird?
Zitat :Kann es Probleme mit dem JC geben? Weil jetzt schon für Mai gezahlt wird?
+ Mai ist noch nicht fällig, also ist jetzt noch keine Bedürftigkeit gegeben und auch keine Mietschulden.
+ Du hast einen destruktiven Sachbearbeiter.
= Probleme
Ich würde in den Vertrag mit reinschrieben, dass die Zahlung auch den Mai abdeckt, weil es mit Sicherheit keine Zahlung des JC in der nächsten Woche erfolgen wird.
Ja, natürlich. Jede Menge und nicht nur wegen der Miete.Zitat :Kann es Probleme mit dem JC geben?
Nur dein Vermieter würde seine vielleicht schon erteilte Kündigung zurücknehmen.
Aber das JC würde dir weiterhin NICHTS zahlen, weder den Regelbedarf noch Mietkosten noch sonstwas. Das wäre gewiss ein Problem für dich... oder kannst du aus deinem Schonvermögen auch deinen Lebensunterhalt bezahlen?
Bist du tatsächlich gar nicht hilfebedürftig...und warst es auch seit 02/26 nicht?
Zurückfordern von geleistetem Bürgergeld... kann das JC übrigens auch... ziemlich lange sogar.
Zitat :oder kannst du aus deinem Schonvermögen auch deinen Lebensunterhalt bezahlen?
Das könnten viele, insbesondere die, welche im oberen Bereich der Freibeträge sind, sollten sie aber aus den genannten Gründen nicht.
Zitat :Jede Menge und nicht nur wegen der Miete.
Dann erklär mal ...
Zitat :oder kannst du aus deinem Schonvermögen auch deinen Lebensunterhalt bezahlen?
Das könnten viele, insbesondere die, welche im oberen Bereich der Freibeträge sind, sollten sie aber aus den genannten Gründen nicht.
Zitat :Jede Menge und nicht nur wegen der Miete.
Dann erklär mal ...
Geht es hier evtl. nur um--->wurde gezahlt...bzw. würde gezahlt werden?
Wieso keine Mietschulden?? Sind denn nicht noch 3 Monatsmieten offen?Zitat :Mai ist noch nicht fällig, also ist jetzt noch keine Bedürftigkeit gegeben und auch keine Mietschulden.
Einem Dritten/Kreditgeber/Verwandten wäre es jetzt nicht verboten, die *Katastrophe* der baldigen Wohnungskündigung durch vorzeitige Mai-Mieten-Zahlung und möglichst der offenen 3 Mieten abzuwenden.
Oder wie ist das zu verstehen?--->
- Kurzfassung: Bürgergeld verweigert wegen angeblich fehlender Mitwirkung.
- 3 Monatsmieten sind offen.
- kurz vor der Katastrophe
- Weiterbewilliungsantrag komplett abgeleht.
Es scheint aktuell weder Regelleistung noch KDU vom JC zu kommen.
Ich zumindest verstehe die sparsamen Angaben des TE so, dass das JC mehrfach erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert hat, und noch lesen wir nicht, wozu er mitwirken sollte/was er nachweisen sollte. Nur sein Vermieter soll nichts vom Bürgergeldbezug wissen...
Allg.: Nach mehrfacher fehlender Mitwirkung ist eine JC-Mitteilung über die vorläufige Leistungseinstellung sehr oft die Folge. Man solle sich unverzüglich persönlich vorstellen und sich/das Problem erklären. Dann hat das JC zu entscheiden, ob und was geleistet oder auch nachgezahlt wird.
Aber wie immer: Zur Einschätzung der weiteren Vorgehensweise braucht man Daten und Fakten... möglichst das JC-Schreiben lesbar. Inhaltslose Vorwürfe an einen JC-Mitarbeiter interessiert idR auch keinen Fachanwalt.
Es wird ja gefragt, wie man verhindern kann, dass das JC Ansprüche durchsetzt.
Ganz anderes Thema.Zitat :Das könnten viele, insbesondere die, welche im oberen Bereich der Freibeträge sind, sollten sie aber aus den genannten Gründen nicht.
Zitat :Wieso keine Mietschulden??
Einfach mal auf den Kalender schauen und darüber nachdenken, weshalb es noch keinen Verzug für die Mai Miete geben kann ...
Zitat :Einem Dritten/Kreditgeber/Verwandten wäre es jetzt nicht verboten, die *Katastrophe* der baldigen Wohnungskündigung durch vorzeitige Mai-Mieten-Zahlung und möglichst der offenen 3 Mieten abzuwenden.
Und?
Es geht nicht um "verboten" sondern um negative Folgen von Handlungen.
Zitat :Ich zumindest verstehe die sparsamen Angaben des TE so, dass das JC mehrfach erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert hat
Davon ist weit und breit nichts zu lesen. Aber das Du öfter Probleme mit dem verstehen hat ist ja bekannt.
Zitat :Zur Einschätzung der weiteren Vorgehensweise braucht man Daten und Fakten...
Die liegen ja nun vor, so wie ich das lese ...
Zitat :möglichst das JC-Schreiben lesbar
Es gibt hier logischerweise (noch) kein JC Schreiben.
Zitat :Ganz anderes Thema.
Nö.
@Harry:
Zitat:Davon ist weit und breit nichts zu lesen.
Naja, es ist zu lesen, dass der Weiterbewilligungsantrag komplett abgelehnt wurde, wegen (angeblich) fehlender Mitwirkung. Da sollten dann schon eintsprechende Mitwirkungsaufforderungen vorausgegangen sein.
Zitat:Die liegen ja nun vor, so wie ich das lese ...
Nicht wirklich. Mir jedenfalls ist weiterhin nicht klar, ob es jetzt einen Versagungs- oder einen Ablehnungsbescheid gibt, welche Unterlagen fehlen, ob diese in nachweisbarer Form nachgereicht wurden und ob gegen den Versagungs- oder Ablehnungsbescheid Widerspruch erhoben wurde. Auch sind die Streitzeiträume noch ungeklärt. Ebenso, ob Schonvermögen (in welcher Höhe) vorhanden ist oder nicht. Usw.
Zitat:Es gibt hier logischerweise (noch) kein JC Schreiben.
Wenn die Rede davon ist, dass der Weiterbewilligungsantrag abgelehnt wurde, dann gehen ich schon davon aus, dass es insoweit einen Bescheid, also ein Schreiben des Jobcenters gibt.
@Anami:
Zitat:Nach mehrfacher fehlender Mitwirkung ist eine JC-Mitteilung über die vorläufige Leistungseinstellung sehr oft die Folge.
Unsinn. Folge fehlender Mitwirkung ist nicht die vorläufige Leistungseinstellung (die kein Verwaltungsakt wäre), sondern die Versagung oder Entziehung (die einen Verwaltungsakt darstellt). Sie § 66 SGB I. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungseinstellung (richtiger wäre vorläufige Zahlungseinstellung) wären hier auch überhaupt nicht gegeben.
Zitat:Man solle sich unverzüglich persönlich vorstellen und sich/das Problem erklären.
Persönliches Vorstellen und Erklärungen sind wenig zielführend. Es sollte vielmehr entweder die Mitwirkung nachgeholt oder nachgewiesen werden, dass man bereits ausreichend mitgewirkt hat.
Zitat:Dann hat das JC zu entscheiden, ob und was geleistet oder auch nachgezahlt wird.
Dann (nach Nachholung der Mitwirkung oder Nachweis, dass bereits vollumfänglich mitgewirkt wurde) ist über den Antrag neu zu entscheiden. Kommt es dabei dann zu einer Bewilligung, ist zugleich zu entscheiden, ob Leistungen ab Antragstellung oder erst ab Nachholung der Mitwirkung bewilligt werden. Es ist eine Ermessensentscheidung nach § 67 SGB I zu treffen.
@go:
So leid es mir tut, aber mir ist der Sachverhalt um den es Dir geht auch weiterhin nicht wirklich klar.
Zuerst muss man schon mal sagen, dass die Thread Überschrift überhaupt nicht zu Deinen Fragen im Eröffnungsposting und auch nicht zu den nachgelieferten Informationen passt.
Bitte stelle mal den Sachverhalt konkret und vollständig dar. Um Dir das zu erleichtern, beantworte einfach die folgenden (mehr als 3) Fragen:
1. Da Du von einem Weiterbewilligungsantrag sprichst, hast Du zuvor offensichtlich Bürgergeld bezogen. Bis wann ging der Bewilligungszeitraum?
2. Wann wurde der Weiterbewilligungsantrag gestellt?
3. Wann wurden vom Jobcenter welche Unterlagen und Informationen angefordert?
4. Wann wurden die Unterlagen von Dir eingereicht? Wurden die Unterlagen vollständig eingereicht? Ist die Einreichung (der Eingang beim Jobcenter) nachweisbar? Hast Du irgendwelche angeforderten Unterlagen nicht eingereicht (welche?) und wenn ja, hast Du dem Jobcenter begründet, dass und warum Du die Unterlagen nicht einreichen kannst oder willst und bis wann diese ggf. nachgereicht werden können?
5. Du schreibst, Dein Weiterbewilligungsantrag wurde komplett abgelehnt. Dass heißt, Du hast einen entsprechenden Bescheid erhalten? Wurde wirklich abgelehnt oder wurde versagt?
6. Von wann ist der Bescheid und wann hast Du diesen erhalten?
7. Was hast Du seit Erhalt des Bescheides unternommen? Hat das Jobcenter hierauf weiter reagiert? Wie?
8. Verfügst Du nun tatsächlich über Vermögen innerhalb der Schonvermögensgrenzen? Wieviel? Verfügst Du über Vermögenswerte, deren grundsätzliche Verwertung streitig ist?
9. Ist es tatsächlich ein realistisches Szenario, dass ein Dritter insgesamt 4 Monatsmieten (inkl. Mai) darlehensweise für Dich an den Vermieter zahlt?
Bring mal bitte Klarheit in den Sachverhalt, dann können wir gerne zielgerichtet weiter diskutieren.
Gruß,
Axel
Axel, auf Dich hatte ich gehofft.
Nochmals klarstellend: man muss erst einmal den genauen Verfahrensstand kennen; davon ist dann auch abhängig, wie weiter vorzugehen ist. Und ganz wichtig ist, ob schon irgendwelche Fristen vergeigt worden sind; denn auch davon ist die weitere Vorgehensweise abhängig. Es ist eben ein himmelweiter Unterschied, ob man es "nur" mit einer zögerlichen Bearbeitung zu tun hat, oder ob eben schon ein ablehnender Bescheid in der Welt ist. Für den Antragsteller mag das Ergebnis identisch sein - kein Geld fließt - aber der erfolgreiche Weg zum angestrebten Ziel ist doch ein ganz anderer.
wirdwerden
Ich kenne das anders, wir haben dazu schon mehrfach diskutiert.Zitat :Unsinn. Folge fehlender Mitwirkung
Ohne zu lesen, was das JC dem TE schrieb...wegen a) mehrfacher fehlender Mitwirkung und/oder b) wegen komplett abgelehntem WB-Antrag und c) Mietschulden seit 02/26...können wir gern seitenlang und bar jeden tatsächlichen Sachverhaltes Standpunkte, Folgen oder den Urschleim mit dem gesetzl. vorgeschriebenen Verfahrensablauf austauschen.
Das ist das übliche---wenn so, dann so und falls das, dann das.
Auch das ehe ich anders, aber egal. Das persönliche Erscheinen (mit dem JC Schreiben beim JC) könnte hier durchaus die einfachste und schnellste Möglichkeit sein, den unklaren Sachverhalt zu klären, d.h. die Mitwirkung nachzuholen und Leistungsgewährung wieder einzusetzen.Zitat :Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungseinstellung (richtiger wäre vorläufige Zahlungseinstellung) wären hier auch überhaupt nicht gegeben.
Mir auch noch nicht. Deshalb fragte ich schon in #1, ob es ein JC-Schreiben gibt. Die Antworten des TE sind nicht hilfreich, wenig zielführend und wir *raten* uns hier die Köppe heiß und verzetteln uns wegen unklarer Sachbegriffe in unbekannten Schreiben und Situationen...Hauptsache für den TE ist, der Vermieter erfährt nicht, dass sein Mietschuldner ein *Hartzer* ist...DAS ist einzig recht deutlich zu lesen.Zitat :Nicht wirklich. Mir jedenfalls ist weiterhin nicht klar,
Das dürfte selbsterklärend der Fall sein, wenn ---mehrfach fehlende Mitwirkung--- vorgeworfen wird. Wenn WB-Antrag komplett abgelehnt wurde, wenn auch kein Regelbedarf gezahlt wird.Zitat :Und ganz wichtig ist, ob schon irgendwelche Fristen vergeigt worden sind
Wenn die KdU aus eigenem Schönvermögen bezahlt werden oder ein Dritter direkt an den Vermieter zahlt, muss der Vermieter nichts vom Leistungsbezug erfahren.Zitat :aber der erfolgreiche Weg zum angestrebten Ziel ist doch ein ganz anderer.
Nächstes Ziel: Wieder Bürgergeld vom JC zu erhalten. Dazu ist Mitwirkung erforderlich anstelle dem SB destruktives Verhalten vorzuwerfen.
und auch: uU übernehmen JC auch Mietschulden, wenn Wohnungslosigkeit droht. Dazu brauchts Mitwirkung. und auch: Wenn Dritte per Kreditvertrag KdU zahlen, droht evtl. keine W-Losigkeit/Kündigung.
und auch: Zögerliche Bearbeitung sieht der TE im destruktiv arbeitenden SB.
und auch: Es wird ja gefragt, wie man verhindern kann, dass das JC Ansprüche durchsetzt.
und auch: Wenn man seit vorgestern schweigt... hat man den Weg zum Ziel evtl. schon gefunden.
@Anami:
Zitat:Ich kenne das anders, wir haben dazu schon mehrfach diskutiert.
Bisher haben wir (jedenfalls unter meiner Beteiligung) das nur in Verbindung mit nicht wahrgenommenen Terminen diskutiert. Davon ist hier doch gar keine Rede. Außerdem setzt eine vorläufige Zahlungseinstellung - unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen - naturgemäß doch erstmal voraus, dass es eine aktuell laufende Bewilligung gibt. Ohne diese gibt es keine Leistungen, die vorläufig eingestellt werden könnten.
Außerdem schreibst Du doch selbst,
Zitat:b) wegen komplett abgelehntem WB-Antrag
Es gibt also eine Ablehnung (vielleicht auch Versagung, was ja durchaus schonmal verwechselt wird). Zumindest das hat der TE inzwischen mitgeteilt. Von vorläufiger Leisungseinstellung ist dagegen - außer von Dir - überhaupt nicht die Rede.
Zitat:Auch das ehe ich anders, aber egal.
Dann kennst Du offensichtlich immer noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung. Ich empfehle die Lektüre und vor allem das Verständnis von § 331 SGB III.
Gruß,
Axel
Und ich empfehle, dass wir für diesen Thread mal abwarten, ob und welche Fakten in Form eines lesbaren JC- Schreibens oder eines angekündigten Beitrags vom TE hier noch kommen. Dass der TE die *richtigen* Bezeichnungen nicht kennt, ist ziemlich offensichtlich.
Vielleicht ergibt sich noch eine zeitliche Reihenfolge und/oder Einordnung der Fast-Katastrophe von
-1. Wenn die Miete aus Schonvermögen gezahlt wurde,
-2. Wenn die Miete durch einen zweckgebundenen Kredit eines Verwandten gezahlt wurde
-3. Das wird ein anderer Beitrag. Kurzfassung: Bürgergeld verweigert wegen angeblich fehlender Mitwirkung.
-4. Weiterbewilliungsantrag komplett abgeleht.
-5. Ja, 04.2026 ist offen... Ja, 05.2026 wird offen sein...Ja, 02.2026 und 03.2026 sind offen.
-6. Alles abgeleht. Vermieter hat eine "Allergie" gegen "Hartzer". Deshalb versuche ich Kontakt JC und Vermieter zu vermeiden und Bürgergeld zu verbergen.
-7. Wenn ich morgen einen Kreditvertrag mache der schon die Miete für Mai enthält und morgen alles gezahlt wird. Kann es Probleme mit dem JC geben? Weil jetzt schon für Mai gezahlt wird?
mW können JC wegen fehlender Mitwirkung (mehrfach gar keine Reaktion auf gar nichts) auch den § 331 SGB III anwenden.
Abwenden geht dann idR durch unverzügliches persönliches Erscheinen mit diesem Schreiben beim JC und Versuch der Klärung/Klarstellung/Nachweisvorlage.
@TE
Das Hochladen des Schreibens geht mit einem üblichen Bilderdienst aus dem Netz, dann Namen anonymisieren, dann hierher Verlinken.
....oder seit Donnerstag geht alles längst den gewählten Weg.
Zitat:mW können JC wegen fehlender Mitwirkung (mehrfach gar keine Reaktion auf gar nichts) auch den § 331 SGB III anwenden.
Dass JC das können, steht außer Frage. Dürfen tun sie es nicht. Abgesehen davon (ich wiederhole mich) kann die Anwendung des § 331 nur dann überhaupt irgendeinen Sinn ergeben, wenn es eine laufende Leistungsbewilligung gibt. Davon sind wir hier meilenweit entfernt. Und das ist keine Spekulation, Interpretation oder ähnliches, sondern so ziemlich das einzige, was sich wirklich ganz konkret aus den Angaben des TE ergibt. Was also soll bitte dieser wiederkehrende Unsinn mit der vorläufigen Zahlungseinstellung?
Der Vollständigkeit halber für alle die sich hier beteiligt haben zur Info:
Per PN erhielt ich die Information, dass der TE im Krankenhaus ist. An dieser Stelle gute Besserung.
Außerdem wurden die rückständigen Mieten (ich gehe mal davon aus, inkl. der Mai-Miete) durch ein Privatdarlehen mit schriftlichem Darlehensvertrag gezahlt. Mehr Infos habe ich auch nicht, sodass derzeit trotzdem jede weitere Diskussion hinfällig ist.
Gruß,
Axel
Danke @AxelK für die Infos,
und dem TE eine schnelle Genesung.
Zitat :1. Da Du von einem Weiterbewilligungsantrag sprichst, hast Du zuvor offensichtlich Bürgergeld bezogen. Bis wann ging der Bewilligungszeitraum?
Dezember 2026
Zitat :2. Wann wurde der Weiterbewilligungsantrag gestellt?
2 Januarhälfte 2026
Zitat :3. Wann wurden vom Jobcenter welche Unterlagen und Informationen angefordert?
1. Februarhälfte > nicht erhalten
Anfang März > erhalten
Ende März > nicht erhalten
Zitat :4. Wann wurden die Unterlagen von Dir eingereicht?
Mitte März
Zitat :Wurden die Unterlagen vollständig eingereicht?
Ja
Zitat :Ist die Einreichung (der Eingang beim Jobcenter) nachweisbar?
Ja
Zitat :Hast Du irgendwelche angeforderten Unterlagen nicht eingereicht (welche?)
Kontoauszüge 01.xx bis 31.xx gibt es nicht da keine Kontobewegung.
Zitat :und wenn ja, hast Du dem Jobcenter begründet, dass und warum Du die Unterlagen nicht einreichen kannst oder willst und bis wann diese ggf. nachgereicht werden können?
Das Kontoauszüge 01.xx bis 31.xx es nicht gibt, sieht man an der Nummerierung der Kontoauszüge.
Zitat :5. Du schreibst, Dein Weiterbewilligungsantrag wurde komplett abgelehnt. Dass heißt, Du hast einen entsprechenden Bescheid erhalten? Wurde wirklich abgelehnt oder wurde versagt?
Es kam ein Schreiben mit Postzustellurkunde. Es steht nicht drauf, das es ein Bescheid ist. Die Leistung ist versagt nach § 66 SGB I.
Zitat :6. Von wann ist der Bescheid und wann hast Du diesen erhalten?
Anfang April, ein Tag später zugestellt.
Zitat :7. Was hast Du seit Erhalt des Bescheides unternommen?
Mich informiert was man tun kann und dann hier gepostet
Zitat :Hat das Jobcenter hierauf weiter reagiert? Wie?
JC nicht kontaktiert um keine Fehler zu machen
Zitat :8. Verfügst Du nun tatsächlich über Vermögen innerhalb der Schonvermögensgrenzen? Wieviel?
Ja, 4stellig.
Zitat :Verfügst Du über Vermögenswerte, deren grundsätzliche Verwertung streitig ist?
Nein
Den Widerspruch würde ich zunächst ohne Begründung fristwahrend einreichen und den Hinweis "Begründung wird bis XX nachgereicht" vermerken.
Schön, dass Du offensichtlich wieder gesund bist und Dich nochmal meldest.
Zitat:Dezember 2026
Ich gehe davon aus, dass Du 2025 meinst? Ansonsten würde das alles keinen Sinn machen.
Zitat:1. Februarhälfte > nicht erhalten
Anfang März > erhalten
Ende März > nicht erhalten
Wenn Du sie nicht erhalten hast, woher weißt Du dann von den Schreiben? Sind die im Versagungsbescheid genannt? Hast Du inzwischen Kopien erhalten?. Hast Du eine Erklärung dafür, warum Du diese nicht erhalten hast?
Zitat:Ist die Einreichung (der Eingang beim Jobcenter) nachweisbar?
Ja
Und wie ist der Nachweis zu führen? Hast Du einen Eingangsstempel? Hat das Jobcenter unter Bezugnahme auf Deine Nachricht schriftlich reagiert?
Zitat:Das Kontoauszüge 01.xx bis 31.xx es nicht gibt, sieht man an der Nummerierung der Kontoauszüge.
Hast Du dem Jobcenter das erklärt, dass es diese Auszüge nicht gibt? Es ist im Übrigen datenschutzrechtlich völlig okay und für die User überaus hilfreich, wenn Du konkrete Daten oder Zeiträume nennst. Also, für welche Monate/für welchen Zeitraum hast Du Kontoauszüge vorgelegt? Welcher Monat fehlt? Für welchen Zeitraum wurden die Auszüge verlangt?
Wenn Du Auszüge z.B. für die drei Monate Oktober bis Dezember 2025 vorgelegt hast und sich aus der vorhandenen Nummerierung ergibt, dass diese vollständig und lückenlos sind, dass ist das auch für das Jobcenter ohne Weiteres erkennbar. Eine hierauf gestützte Versagung dürfte dann unhaltbar sein. Dass es in einem Monat allerdings gar keine Kontobewegung gab, erscheint etwas fragwürdig, solang Du Leistungen des JC bezogen hast. Zumindest dieser Eingang müsste ja ersichtlich sein.
Zitat:Es kam ein Schreiben mit Postzustellurkunde. Es steht nicht drauf, das es ein Bescheid ist. Die Leistung ist versagt nach § 66 SGB I.
Also gibt es einen Versagungsbescheid, auch wenn dieser nicht als Bescheid bezeichnet ist. Ich gehe davon aus, das Schreiben enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung?
Zitat:Anfang April, ein Tag später zugestellt.
Aufgrund Deiner Angabe per PN gehe ich davon aus, das Bescheiddatum ist der 07.04.2026? Du solltest in der weiteren Kommunikation mit dem JC nicht erwähnen, dass Du diesen bereits am 08.04.2026 erhalten hast, es sei denn, Du schaffst es spätestens Morgen, Deinen Widerspruch persönlich beim JC abzugeben und quittieren zu lassen.
Ansonsten gilt der Bescheid 4 Tage nach Aufgabe zur Post, also am 11.04. als zugestellt und die Widerspruchsfrist läuft am 11.05. ab. Spätestens an diesem Tag muss der Widerspruch dann nachweislich beim JC sein. Auf einen Postversand und auch auf einen Widerspruch per Mail oder Postfachnachricht solltest Du Dich nicht verlassen. Es zählt die Papierform mit egenhändiger Unterschrift.
Zitat:Ja, 4stellig.
Das ist dem JC bekannt? Dann ist das unproblematisch.
Zitat:Den Widerspruch würde ich zunächst ohne Begründung fristwahrend einreichen und den Hinweis "Begründung wird bis XX nachgereicht" vermerken.
Wenn der Versagungsbescheid tatsächlich nur auf die fehlenden, aber gar nicht existierenden Kontoauszüge gestützt wird, scheint das der richtige Weg zu sein. Unbedingt die o.g. Fristen beachten. Zur Begründung wäre es dann völlig ausreichend, darauf hinzuweisen, dass die fehlenden Auszüge - wie aus der Nummerierung erkennbar - nicht existieren und deshalb nicht vorgelegt werden können. Die Mitwirkung wurde daher vollständig erfüllt.
Gruß,
Axel
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