Guten Tag.
Meine Mutter ist Anfang des Jahres verstorben. Wie jetzt erst bekannt wurde sind extrem hohe Schulden da.
Wir haben von einem Nachlassgericht nichts bekommen, kein Schreiben oder dergleichen.
Wir konnten uns somit auch nicht auf irgendein Aktenzeichen beziehen um das Erbe auszuschlagen oder dergleichen.
Ob ein Testament da ist wissen wir nicht.
Ich habe direkt nach dem Tod meiner Mutter beim Standesamt angerufen, ob ich tätig werden müsste, die meinten nein.
Laut Standesamt würd eich binnen drei Monaten einen Schrieb bekommen in dem alles Weitere steht. (Schulden, etc...) um eben evtl das Erbe auszuschlagen.
Nun lese ich immer wieder von der 6-Wochen-Frist, aber eben auch, dass die 6-Wochen-Frist dann beginnt, wenn ich vom Todesfall UND der Überschuldung erfahre... Somit wäre ich ja noch im Rahmen.
Die Frage ist nun, was stimmt? Und an wen kann ich mich zur Not wenden?
Vielen Dank!
Mutter verstorben Anfang des Jahres, nun sind Schulden aufgetaucht. was tun?
Nun lese ich immer wieder von der 6-Wochen-Frist, aber eben auch, dass die 6-Wochen-Frist dann beginnt, wenn ich vom Todesfall UND der Überschuldung erfahre... Wer verbreitet denn solche Falschinformationen? Schauen Sie doch einfach mal in den § 1944 des BGB - da werden Sie schnell feststellen, dass die 6 Wochen rum sind.
Wir konnten uns somit auch nicht auf irgendein Aktenzeichen beziehen um das Erbe auszuschlagen oder dergleichen. Sorry, aber mit der Ausrede kommen Sie nicht weit: Name und Adresse der Mutter werden Sie doch wohl gekannt haben - das hätte völlig genügt.
-- Editiert von User am 25. April 2026 19:13
-- Editiert von User am 25. April 2026 19:13
-- Editiert von User am 25. April 2026 19:16
-- Editiert von User am 25. April 2026 19:17
Und was jetzt zu tun ist, steht hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Nachlassinsolvenzverfahren#
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Zitat :Wir haben von einem Nachlassgericht nichts bekommen, kein Schreiben oder dergleichen.
Wir konnten uns somit auch nicht auf irgendein Aktenzeichen beziehen um das Erbe auszuschlagen oder dergleichen.
Alles was man braucht, ist die Kenntnis der Anschrift. Über diese dürfte man ja verfügt haben?
Zitat :aber eben auch, dass die 6-Wochen-Frist dann beginnt, wenn ich vom Todesfall UND der Überschuldung erfahre.
Das ist leider eine Falschinformation. Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt.
Zitat :Meine Mutter ist Anfang des Jahres verstorben.
Und was ist mit der Erbmasse passiert? Da wird man seinen Anteil doch bekommen haben?
Nein bekommen habe ich tatsächlich nichts, weil nichts da ist. Keine Wertgegenstände oder dergleichenZitat :Und was ist mit der Erbmasse passiert? Da wird man seinen Anteil doch bekommen haben?
Zitat :Nein bekommen habe ich tatsächlich nichts, weil nichts da ist. Keine Wertgegenstände oder dergleichen
Das ist ungewöhnlich, weil Leute ja normalerweise Kleidung, Möbel und anderen Hausrat haben.
Dann bliebe tatsächlich nur noch das Nachlassinsolvenzverfahren, das sollte dann zügig eingeleitet werden.
Zitat :Wir haben von einem Nachlassgericht nichts bekommen, kein Schreiben oder dergleichen.
Wenn es kein Testament gibt, ist es völlig normal, dass kein Schreiben kommt.
Zitat :Laut Standesamt würd eich binnen drei Monaten einen Schrieb bekommen in dem alles Weitere steht. (Schulden, etc...) um eben evtl das Erbe auszuschlagen.
Es gibt in Deutschland keine Behörde, die sich darum kümmert, wie groß / wie klein / wie verschuldet ein Erbe ist.
Das muss man selbst herausfinden - oder sich halt überraschen lassen.
Wenn Sie also ein Schreiben bekommen hätten, hätte da auch nichts von Schulden dringestanden.
Zitat :Meine Mutter ist Anfang des Jahres verstorben. Wie jetzt erst bekannt wurde sind extrem hohe Schulden da. Wir haben von einem Nachlassgericht nichts bekommen, kein Schreiben oder dergleichen.
Wir konnten uns somit auch nicht auf irgendein Aktenzeichen beziehen um das Erbe auszuschlagen oder dergleichen.
Wenn es kein Testament gibt, bekommt man kein Schreiben.
Zitat:Ich habe direkt nach dem Tod meiner Mutter beim Standesamt angerufen, ob ich tätig werden müsste, die meinten nein.
Falscher Ansprechpartner. Man hätte beimm Nachlassgericht nachfragen sollen.
Zitat:Nun lese ich immer wieder von der 6-Wochen-Frist
... und warum hat man nicht eher nachgelesen oder sich anderweitig informiert?
Zitat:aber eben auch, dass die 6-Wochen-Frist dann beginnt, wenn ich vom Todesfall UND der Überschuldung erfahre... Somit wäre ich ja noch im Rahmen.
Das ist eine falsche Information. Die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen wrden.
Zitat :Dann bliebe tatsächlich nur noch das Nachlassinsolvenzverfahren, das sollte dann zügig eingeleitet werden.
Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten zu begleichen, wird das Nachlassinsolvenzverfahren abgelehnt.
Es gibt weiter die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme oder die Dürftigkeitseinrede.
Da man zeitnah handeln muss, wenn man nicht auf den Schulden sitzen bleiben will, sollte man schnelltens einen Anwalt einschalten.
Da die Schulden erst jetzt bekannt geworden sind kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden und die Erbschaft noch ausgeschlagen werden.
Die Ausschlagung muss jetzt aber innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Schulden erfolgen.
@Cruncc1
Keine Ahnung wie man hier zitiert, deswegen mach ichs so:
"Das ist eine falsche Information. Die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen wrden."
Diese Information war einfach falsch. Ab Kenntniss der genauen Summe der Überschuldung der Erbschaft hat man sechs Wochen Zeit, diese auszuschlagen.
Ich war beim Nachlassgericht, hab das auch so zu Protokoll gegeben und siehe da: Erbschaft ausgeschlagen, fertig.
Es wurde mir auch so gesagt, ab Stand der Kenntnissnahme hast Du 6 Wochen, denn wie sollst Du sonst reagieren? Also, alles nochmal gut gegangen...
Zitat :Diese Information war einfach falsch.
Nö, denn das seht schlicht so im Gesetz.
Zitat:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1944 Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
...
Zitat :Ich war beim Nachlassgericht, hab das auch so zu Protokoll gegeben und siehe da: Erbschaft ausgeschlagen, fertig.
Ich gehe davon aus, das man da erst mal die Annahme der Erbschaft angefochten hat (§ 1955 BGB - Form der Anfechtung) und das Gericht von den Gründen der Anfechtung überzeugen konnte sodann im Anschluss an die erfolgreiche Anfechtung die Ausschlagung erklärt hat?
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-- Editiert von User am 27. Mai 2026 16:13
Zitat :Ich gehe davon aus, das man da erst mal die Annahme der Erbschaft angefochten hat (§ 1955 BGB - Form der Anfechtung) und das Gericht von den Gründen der Anfechtung überzeugen konnte sodann im Anschluss an die erfolgreiche Anfechtung die Ausschlagung erklärt hat?
Und ich gehe davon aus, dass das Nachlassgericht die Ausschlagung einfach nur entgegen genommen oder zu Protokoll genommen hat.
Ob die Ausschlagung wirksam ist, wird nämlich erst im Erbscheinverfahren geprüft. Bei einem überschuldeten Erbe ist es aber denkbar, dass es nie zu einem Erbscheinverfahren kommt, weil niemand einen Erbschein beantragt. Gläubiger des Erblassers geben sich im Regelfall auch mit der Vorlage der Ausschlagungsurkunde zufrieden.
Zitat :Ich gehe davon aus, das man da erst mal die Annahme der Erbschaft angefochten hat (§ 1955 BGB - Form der Anfechtung) und das Gericht von den Gründen der Anfechtung überzeugen konnte sodann im Anschluss an die erfolgreiche Anfechtung die Ausschlagung erklärt hat?
Und ich gehe davon aus, dass das Nachlassgericht die Ausschlagung einfach nur entgegen genommen oder zu Protokoll genommen hat.
Ob die Ausschlagung wirksam ist, wird nämlich erst im Erbscheinverfahren geprüft. Bei einem überschuldeten Erbe ist es aber denkbar, dass es nie zu einem Erbscheinverfahren kommt, weil niemand einen Erbschein beantragt. Gläubiger des Erblassers geben sich im Regelfall auch mit der Vorlage der Ausschlagungsurkunde zufrieden.
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