Kontobelastung am Todestag

29. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Suxxi
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontobelastung am Todestag

Ein Bekannter und eine andere Person erben jeweils 50 %. DIe andere Person hatte dabei Kontovollmacht für ein Konto des Verstorbenen (ich bezeichne diesen hier als Kontoverwalter um die Sache etwas transparenter zu machen). Am Todestag kann man auf dem Kontoauszug sehen, dass Geld auf das Konto des Kontoverwalters gebucht wurde, da der Verstorbene ihr dies laut Aussage des Kontoverwalters einige Tage zuvor geschenkt hat. Die Überweisung erfolgte laut dem Kontoverwalter bereits am Abend des Vortages mittels EC-Karte, wurde aber laut Kontoauszug erst am Todestag gebucht, wobei hier nichts von EC-Karte steht.

WIe seht ihr den Fall. Mein Bekannter weiß nicht, wie er sich verhalten soll, da er auch keinen Streit mit dem anderen Erben (Kontoverwalter) provozieren will und auch das Verhältnis zwischen den Beteiligten eigentlich gut ist.




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9865 Beiträge, 2079x hilfreich)

Erben kommt erst nach dem Tod. Schenken kann man zu Lebzeiten (fast) alles

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129820 Beiträge, 41402x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
da der Verstorbene ihr dies laut Aussage des Kontoverwalters einige Tage zuvor geschenkt hat.

Und das kann er wie konkret beweisen?



Zitat (von Suxxi):
Die Überweisung erfolgte laut dem Kontoverwalter bereits am Abend des Vortages mittels EC-Karte

Eine Überweisung mittels EC-Karte ist ausgeschlossen, da diese irgendwann 2007 abgeschafft wurden.

Die Bank weis sehr genau, wann die Überweisung erfolgte und ob sie über Online-Banking des Bekannten erfolgt oder über andere Wege. Ich würde da mal bei der Bank entsprechend Nachfragen stellen, als Erbe hat man da durchaus ein Anrecht.



Zitat (von Suxxi):
Mein Bekannter weiß nicht, wie er sich verhalten soll, da er auch keinen Streit mit dem anderen Erben (Kontoverwalter) provozieren will und auch das Verhältnis zwischen den Beteiligten eigentlich gut ist.

Das muss er dann schon selber entscheiden. Ich persönlich würde erst mal abwarten, was die Bank mitteilt. Hängt ja auch davon ab, was für eine Summe es da geht und was der Grund der Schenkung war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Suxxi
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen. Die Sache mit der EC-Karte verstehe ich auch nicht so richtig, konnte man früher mit der EC-Karte Geld auf ein anderes Konto überweisen?

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13402 Beiträge, 4795x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
...konnte man früher mit der EC-Karte Geld auf ein anderes Konto überweisen?

Ja und es geht auch heute noch an den sogenannten SB-Terminals.
Girokarte einstecken, PIN eingeben und ab da funktioniert es wie bei einer normalen Onlineüberweisung.

Worauf Harry angespielt und damit Verwirrung gestiftet hat ist, dass der Begriff EC-Karte technisch seit 2007 veraltet ist, da er durch das girocard -System ersetzt wurde...

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#5
 Von 
Suxxi
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe, es ist eine ältere Person, die ggf. noch die alten Bgrifflichkeiten verwedet. Wobei soweit ich es weiß, bei den Kontodetails angegeben ist, wann die Zahlung erfolgt ist, auch wenn die Wertstellung auf dem Konto erst später erfolgt ist. Sollte es so sein wie vom Kontobevollmächtigten beschrieben, wovon erst einmal auszugehen ist, kann er die Überweisungszeit damit ja nachweisen und die Sache ist eindeutig.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129820 Beiträge, 41402x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
kann er die Überweisungszeit damit ja nachweisen

Wenn er das denn will. Im übrigen kann er ja schon die reine Aufforderung als "Kriegserklärung" auffassen.

Deshalb würde ich immer erstmal bei der Bank die Unterlagen anfordern, ohne da er es weis.
Es wäre auch zu überlagen, ihm die Vollmachten zu entziehen, sofern diese nicht mit dem Tode erloschen sind.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40235 Beiträge, 6552x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
WIe seht ihr den Fall.
Ich meine, dein Bekannter wird erben, was vererbbar ist. Was vorher verschenkt wurde, fällt mW nicht in die Erbmasse.
Wenn dein Bekannter nichts provozieren will und die Erben sich gut verstehen---> könnte man dem *Kontoverwalter* auch einfach glauben, dass der Versterbende noch ein (letztes) Geschenk machen wollte... und sollte nicht schon im Hinterkopf haben, dass hier evtl. *Erbgelder* veruntreut worden wären.

Nicht immer und in jedem Fall müssen sich Erben gegenseitig was beweisen. Es sei denn, man ist sich schon immer nicht grün und verdächtigt die bevollmächtigte Person.
So klingt es hier zum Glück nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Suxxi
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ganzen Antworten. Der Bekannte hat selbst kein Zugriff auf das Konto und bekommt auch keine Informationen von der Bank. Es geht hier auch um einen hohen Betrag, nicht nur um ein paar hundert Euro. Wenn der Kontobevollmächtigte das Geld kuz vor dem Tod abgehoben hat, dann wäre dies auch in Ordnung, denn letztenlich ist dieser bevollmächtigt und kann daher aus rechtlcher Sicht sich Geld abheben, wie er es möchte. Andersherum sollte der Kontobevollmächtigte eigentlich aber auch kein Problem haben dies nachzuweisen, wenn der Sachverhalt ist, wie er es sagt. Mein Bekannter will dies auch nicht bestreiten, aber somit wäre dies für alle Beteiligten eindeutig.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40235 Beiträge, 6552x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
Der Bekannte hat selbst kein Zugriff auf das Konto und bekommt auch keine Informationen von der Bank.
Richtig, denn der ist ja kein Kontobevollmächtigter. Ob hohe Summe oder kleine, WAS möchtest du von einem Forum für Rechtsfragen wissen?
Zitat (von Suxxi):
Andersherum sollte der Kontobevollmächtigte eigentlich aber auch kein Problem haben dies nachzuweisen,
Und? Hat er denn ein Problem? Welches denn? Er muss nichts nachweisen, vorerst genügt das, was er zum Geldgeschenk erklärt hat. Und der einsehbare Kontoauszug sagt, wann wieviel wohin überwiesen wurde.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20219 Beiträge, 7319x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
Mein Bekannter weiß nicht, wie er sich verhalten soll, da er auch keinen Streit mit dem anderen Erben (Kontoverwalter) provozieren will und auch das Verhältnis zwischen den Beteiligten eigentlich gut ist.

:???:
... du machst hier also ein Fass auf, aber dein Bekannter will eigentlich gar nicht so recht.
Ansonsten: 'Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass' ist bekanntlich ein Ding der Unmöglichkeit.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129820 Beiträge, 41402x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
Der Bekannte hat selbst kein Zugriff auf das Konto und bekommt auch keine Informationen von der Bank.

Als Erbe stehen ihm aber der Zugriff genau wie die Informationen zu. Verweigert die Bank sich, kann man das notfalls per Gericht durchsetzen.



Zitat (von blaubär+):
Ansonsten: 'Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass' ist bekanntlich ein Ding der Unmöglichkeit.

So ist es. Diese Entscheidung kann ihm niemand abnehmen.


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#13
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19154 Beiträge, 10316x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
denn letztenlich ist dieser bevollmächtigt und kann daher aus rechtlcher Sicht sich Geld abheben, wie er es möchte.

Nein - eben nicht.
Eine Vollmacht berechtigt, Geld im Auftrag des Vollmacht-Gebers abzuheben.
Eine Vollmacht berechtigt nicht(!), sich selbst Geld ohne Wissen des Vollmacht-Gebers zu nehmen.

Wenn der Vollmacht-Geber mit der Selbstbedienung einverstanden war, dann ist es natürlich Ok.
Aber eine Vollmacht berechtigt erstmal nur zur Geldabhebung wie es der Vollmacht-Geber will, nicht wie man es selbst will.

-- Editiert von User am 1. Mai 2026 11:47

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
Suxxi
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Letztendlich ist dies alles wahrscheinlich nicht mehr ganz aufklärbar. Der Kontobevollmächtigte wird immer sagen, dass er alles in Abstimmung mit den Kontoinhaber genacht hat und da dieser leider verstorben ist,wird man dies so glauben müssen.

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50148 Beiträge, 17565x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
Der Kontobevollmächtigte wird immer sagen, dass er alles in Abstimmung mit den Kontoinhaber genacht hat und da dieser leider verstorben ist,wird man dies so glauben müssen.

Zivilrechtlich muss der Kontobevollmächtigte beweisen, dass er das durfte. Die reine Behauptung reicht da nicht.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129820 Beiträge, 41402x hilfreich)

Zitat (von Suxxi):
Letztendlich ist dies alles wahrscheinlich nicht mehr ganz aufklärbar.

Doch, wenn der Wille eines anderen Erbenvorhanden ist, wäre das schon aufklärbar.



Zitat (von Suxxi):
Der Kontobevollmächtigte wird immer sagen, dass er alles in Abstimmung mit den Kontoinhaber genacht hat und da dieser leider verstorben ist,wird man dies so glauben müssen.

Der Kontobevollmächtigte trägt die volle Beweislast, also nichts mit "so glauben müssen", sondern das genaue Gegenteil.


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