Vater verstorben (Erbfrage)

29. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
go481473-64
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Vater verstorben (Erbfrage)

Guten Abend

mein Vater (mit dem ich vorher schon mindestens 10 Jahre keinen Kontakt mehr hatte) ist verstorben und ich als einziger Sohn somit Erbe geworden.

Ich erwarte eigentlich nichts, ich möchte eigentlich auch nichts! ich vermute, dass ausser Schulden und Chaos auch sonst nichts da ist.

1) Den Tod habe ich von einem seiner Freunde erfahren (der mich kontaktiert hat). Ist es korrekt, dass ich ab Kenntnis (von wem? Anwalt, Nachlassverwalter?) 6 Wochen Zeit habe das Erbe "auszuschlagen"?

2) Macht es Sinn anzunehmen und die Haftung zu beschränken? Vielleicht gibt es ja doch ein Erinnerungsstück?!
Falls "ja", ist mein Vermögen dann wirklich sicher und benötige ich hierfür einen Anwalt?

Danke!




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7524 Beiträge, 1697x hilfreich)

Zitat (von go481473-64):
Ich erwarte eigentlich nichts, ich möchte eigentlich auch nichts! ich vermute, dass ausser Schulden und Chaos auch sonst nichts da ist.

Sie sollten sich klar darüber sein, daß Sie als Sohn zu den "Bestattungspflichtigen" gehören. Das ist völlig unabhängig vom Erbe.
Wenn es keine Ehefrau gibt, sind die Kinder als nächste an der Reihe als Bestattungspflichtige. Sie müssen die Bestattung organisieren.
Die Bestattungskosten sind von den Erben zu bezahlen. Die können dafür das Erbe verwenden. Reicht das Erbe dafür nicht aus oder schlagen alle Erben das Erbe aus, weil es überschuldet ist, dann müssen diejenigen die Bestattungskosten tragen, die dem Verstorbenen zu Lebezeiten unterhaltspflichtig gewesen wären.

Also in der Reihenfolge: Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel usw. Auch da sind Sie sie also vermutlich zuständig und müssen auch die Kosten für die Bestattung tragen. Das können die Kostentragungspflichtigen nur ablehnen, wenn sie selbst wirtschaftlich nicht leistungsfähig genug sind. Das prüft dann die Gemeinde, in der der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte, denn die muss ggf. auch die Bestattungskosten bezahlen.

(Achtung, weil's oft durcheinander liegt: Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Die können bei verschiedenen Personen liegen.)

Zitat:
Ist es korrekt, dass ich ab Kenntnis (von wem? Anwalt, Nachlassverwalter?) 6 Wochen Zeit habe das Erbe "auszuschlagen"?

Ja. Ändert aber nichts an der Bestattungspflicht und - siehe oben - ggf. auch nichts an der Kostentragungspflicht.

Zitat:
2) Macht es Sinn anzunehmen und die Haftung zu beschränken?

Man kann als Erbe die Haftung für "Nachlassverbindlichkeiten" (Schulden des Erblassers) auf das Erbe beschränken. Dann aber auf das gesamte Erbe. Einschließlich "Erinnerungsstücken".

Zitat:
Vielleicht gibt es ja doch ein Erinnerungsstück?!

Wenn Sie auch nur ein Teil aus dem Erbe an sich nehmen, nehmen Sie damit automatisch das Erbe an. Eine Ausnahme für "Erinnerungsstücke" gibt es dabei nicht. Das ist also keine gute Idee...
Zitat:
Falls "ja", ist mein Vermögen dann wirklich sicher und benötige ich hierfür einen Anwalt?

Das hängt davon ab, wieviel man sich selbst zutraut.


-- Editiert von User am 29. April 2026 20:04

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129820 Beiträge, 41402x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn Sie auch nur ein Teil aus dem Erbe an sich nehmen, nehmen Sie damit automatisch das Erbe an. Eine Ausnahme für "Erinnerungsstücke" gibt es dabei nicht. Das ist also keine gute Idee...

So ist es.
Allerdings kann man dann den Nachlassverwalter einfach mal anfragen, ob man diese Erinnerungsstücke nicht haben darf. Denn oft sind die um jedes Teil froh, das sie nicht entsorgen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129820 Beiträge, 41402x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn Sie auch nur ein Teil aus dem Erbe an sich nehmen, nehmen Sie damit automatisch das Erbe an. Eine Ausnahme für "Erinnerungsstücke" gibt es dabei nicht. Das ist also keine gute Idee...

So ist es.
Allerdings kann man dann den Nachlassverwalter einfach mal anfragen, ob man diese Erinnerungsstücke nicht haben darf. Denn oft sind die um jedes Teil froh, das sie nicht entsorgen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go481473-64
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

danke für die Antworten

Vieles bekannt und im fiktiven Einzellfall leider noch etwas komplizierter:

Gewohnt hat er in der (vermüllten) Eigentumswohnung seiner Tante (verstorben). Diese Wohnung gehört der Schwester meines Vaters. Auch die hatten (soweit ich weiss) keinen Kontakt mehr und alles lief über einen Rechtsanwalt (auch das weiß ich nur über den Kumpel meines Vaters). Ich vermutete aber immer schon die Kombination aus "meine Tante hat geerbt und irgendwie wurde Wohnrecht/Taschengeld vereinbart".
Das geht mich aber auch gar nichts an!

Zu meiner Mutter (soweit ich weiß und mich erinnern kann) seit über 40 Jahren getrennt lebend aber nicht geschieden, habe/möchte ich auch keinen Kontakt.
Die ist, so wie ich, normal bis gut situiert und denkt aktuell "wir" müssten irgendwie reagieren. Nach meiner Meinung muss "sie" und wahrscheinlich auch "ich" reagieren; mehr aber auch nicht.

Ich tendiere zu ausschlagen. Daher nochmal die Frage: 6 Wochen nach Kenntnis durch den Nachlassverwalter oder reicht zur Kenntnis das gestrige Telefonat mit seinem Kumpel?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8611 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von go481473-64):
Daher nochmal die Frage: 6 Wochen nach Kenntnis durch den Nachlassverwalter oder reicht zur Kenntnis das gestrige Telefonat mit seinem Kumpel?

Wenn kein Testament vorhanden ist, wird man von niemand informiert. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme (egal durch wen)

https://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html

Im übrigen gibt es bei einer Ausschlagung bei Überschuldung keinen Nachlassverwalter.

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#6
 Von 
go481473-64
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

dann habe ich eben gestern davon Kenntnis erlangt und weiß ebenso, dass ein beauftragter Rechtsanwalt (namentlich bekannt) in der Wohung war und Dinge für die "Verwertung" an sich genommen hat. Ich selbst wohne auch 800km entfernt!

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13402 Beiträge, 4795x hilfreich)

Zitat (von go481473-64):
...ein beauftragter Rechtsanwalt (namentlich bekannt) in der Wohnung war und Dinge für die "Verwertung" an sich genommen hat.

Das irritiert mich doch sehr, denn ein Miterbe kann nicht eigenständig einzelne Nachlassgegenstände der "Verwertung" zuführen.
Das funktioniert nur mit Zustimmung der Miterben, oder eben durch Beauftragung durch die gesamte Erbengemeinschaft
Da stinkt was und es ist nicht der olle Fisch im Kühlschrank...

Zitat (von go481473-64):
Ich tendiere zu ausschlagen.

Wäre zumindest Stressfreier, als sich mit der obenstehenden Thematik zu befassen.

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#8
 Von 
go481473-64
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

ich vermute, dass meine Großtante da entsprechende Vollmachten hatte und hat, weil das derselbe Rechtsanwalt ist übern den die letzten Jahre schon seine "Versorgung" lief.

Soll mich aber nicht interessieren und ich würde mich erst in 14 Tagen zwecks Ausschlagung versuchen einzuschalten, sollte ich bis dahin nichts hören.

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