Überlastung

30. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Frühlingswett
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Überlastung

Guten Abend,
Ich arbeite in der Pflege und bin gerade an meinem Arbeitsplatz. Es ist sehr viel los. Ich habe eine Stelle mit 60 %. Ich arbeite aber mehr als 60 %. An manchen Tagen arbeite ich bis zu 10 Stunden. Normalerweise habe ich 25 Stunden pro Woche, aber manchmal arbeite ich bis zu 40 Stunden. Diese 40 Stunden verteilen sich dann auf drei oder vier Tage in der Woche.

Ich habe versucht, mit meinem Chef zu reden, damit er meinen Dienstplan besser gestaltet und mir genug Pausen gibt, aber leider hat sich nichts geändert. Oft habe ich geteilte Dienste und am nächsten Tag wieder einen geteilten Dienst, mit nur 4 Stunden Ruhe zwischen den Diensten.

Ich muss mich immer selbst darum kümmern, mein Recht durchzusetzen. Wenn der Einsatzplan geändert wird oder ich merke, dass ich nicht genug Pause habe, muss ich anrufen oder eine Nachricht schreiben, bevor etwas geändert wird. Manchmal wird es geändert, manchmal nicht. Manchmal habe ich am nächsten Tag sogar noch mehr Arbeit.

Ich bin durch diese Situation sehr überlastet und möchte aus dem Arbeitsverhältnis herausgehen, aber ich muss die Kündigungsfrist einhalten und warten, bis ich gehen kann. Das dauert lange.

Gibt es eine Lösung, den Vertrag früher zu beenden? Ein Aufhebungsvertrag ist bei meinem Chef nicht möglich, da er nicht möchte, dass ich kündige.

Dienstplan werden immer aktualisiert. Wir haben kein voller Dienstplan, sondern pro Woche. Und es ist nicht fest.

Es gibt bei uns kein Betriebrat.
Danke im voraus




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3497 Beiträge, 1353x hilfreich)

Du kannst darauf bestehen, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Einfach so kündigen geht nicht. Auch da gelten Vertrag und Gesetze. Wenn du noch nicht besonders lange dort arbeitest, sollte die Kündigungsfrist aber sowieso ziemlich kurz sein.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129725 Beiträge, 41382x hilfreich)

Zitat (von Frühlingswett):
Ich bin durch diese Situation sehr überlastet

Dann bitte sofort zum Arzt gehen und sich AU schrieben lassen. Während man AU ist, sämtliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber abblocken und sich in Ruhe auskurieren, denn während der AU muss man für den Arbeitgeber nicht erreichbar sein.

In der Zeit kann man dann seine rechtliche Stellung im Detail prüfen lassen und in Ruhe eine Gegenwehrstrategie aufbauen.



Als erstes würde ich an den Arbeitgeber eine gerichtsfeste Überlastungsanzeige übersenden.



Zitat (von Frühlingswett):
Dienstplan werden immer aktualisiert. Wir haben kein voller Dienstplan, sondern pro Woche. Und es ist nicht fest.

Ein einmal bekannt gegebener Dienstplan ist in aller Regel verbindlich. Wobei es da schon auf den Grund ankommt, denn z.B. ist der Tod oder Krankenhausaufenthalt eines Kunden durchaus ein wichtiger Grund zur Änderung.
Sollte ein Dienstplan also ohne wirklich wichtigen Grund* geändert werden, würde ich unverzüglich gerichtsfest mitteilen, das man die Änderung nicht akzeptiert und zu dem geänderten Termin nicht zur Verfügung steht und daher diesen Arbeitseinsatz nicht antreten wird.

* Personalmangel oder Krankheit eines Kollegen ist in der Regel kein wichtiger Grund.



Sollte ein Dienstplan nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, würde ich unverzüglich gerichtsfest mitteilen, das man diesen Vertragsbruch nicht akzeptiert. Ich würde mir die Termine heraussuchen, welche mir am besten passen und die vertraglichen Vereinbarungen voll abdecken, diese dann dem Arbeitgeber mitteilen. Weiterhin würde ich dem Arbeitgeber mitteilen, er möge bei Bedarf selber wählen, wenn er anderer Termine als wichtiger ansieht, diese aber nur akzeptiert werden, wenn sie nicht über die vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Verpflichtungen hinaus gehen.



Zitat (von Frühlingswett):
mit nur 4 Stunden Ruhe zwischen den Diensten.

Es gibt gesetzliche Pausen- und Ruhezeiten während der Dienste und auch zwischen den Diensten. Wenn diese nicht eingehalten werden, ist das rechtswidrig und der Arbeitnehmer muss dem in aller Regel nicht zustimmen.



Zitat (von 3,141592653):
Einfach so kündigen geht nicht.

Doch, man kann nicht nur außerordentlich kündigen, sondern sogar fristlos kündigen, wenn dauerhaft Vertragsbruch begangen wird und / oder auch gesetzliche Pflichten ignoriert werden.



Zitat (von Frühlingswett):
aber ich muss die Kündigungsfrist einhalten und warten, bis ich gehen kann. Das dauert lange.

Unter Umständen kann es auch ganz schnell gehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42440 Beiträge, 14734x hilfreich)

Wäre mal wichtig zu wissen, wie lang die Kündigungsfrist ist. Wenn man das weiß, kann man wesentlich konkreter planen. Was ich sofort (für die Übergangszeit) machen würde: dem Chef schriftlich mitteilen, dass man ab sofort Wert darauf legt, entsprechend dem Arbeitsvertrag (den wir nicht kennen) eingesetzt zu werden; dass man einen geplanten Mehreinsatz nicht mehr akzeptieren werde. Dass man notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde, um das durchzusetzen. Gleichzeitig fristgerecht kündigen. Die Urlaubszeit in die letzten Monate einplanen. Gegebenenfalls arbeitsunfähig schreiben lassen. Damit sollte man dann auch eine längere Kündigungszeit überbrücken lassen. Und - wenn der Chef merkt, dass Du das ernst meinst, vielleicht kommt er dann doch dazu, sein Verhalten zu überdenken? Evtl. einen neuen Vertrag aushandeln?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40171 Beiträge, 6547x hilfreich)

Zitat (von Frühlingswett):
Ich bin durch diese Situation sehr überlastet
Das ist verständlich und noch viel verständlicher wäre es, wenn du am Montag früh zum Hausarzt gehst und dem deine Situation und deine Verantwortung in deinem Pflegeberuf erklärst---> damit der dich erstmal arbeitsunfähig schreibt.
Der könnte dir uU auch eine Empfehlung zur Kündigung aus gesundheitlichen Gründen schreiben, falls du dich doch zur Kündigung entschließt. Vielleicht verzichtet die Arbeitsagentur dann auf die Erteilung einer Sperrzeit von 12 Wochen...falls es dann um ALG gehen würde.

Zitat (von Frühlingswett):
Das dauert lange.
Wie lange?... Und was würdest du dann machen? Arbeitslos, vorzeitig in Rente, ganz anderen Job mit genau 25 Wochenstd. oderoderoder...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129725 Beiträge, 41382x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der könnte dir uU auch eine Empfehlung zur Kündigung aus gesundheitlichen Gründen schreiben, falls du dich doch zur Kündigung entschließt.

Bei der ersten AU eventuell nicht, aber bei der zweiten oder Dritten Verlängerung schon.



Zitat (von Anami):
Vielleicht verzichtet die Arbeitsagentur dann auf die Erteilung einer Sperrzeit von 12 Wochen...falls es dann um ALG gehen würde.

Es empfiehlt sich in solchen Fällen immer, so früh wie möglich mit der Bundesagentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen und die Kündigung auf ärztliche Veranlassung wegen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit zum Thema zu machen.

Die Erteilung einer Sperrzeit bei Gefahr für die körperliche Unversehrtheit wäre im übrigen wohl rechtswidrig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42440 Beiträge, 14734x hilfreich)

Ich wehre mich ein wenig dagegen, aus taktischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit zur "Regulierung" eines Arbeitsverhältnisses zu mißbrauchen. Das kann kurzfristig akzeptabel sein, zumal dann, wenn man unter starkem Druck steht, also psychische Probleme hat. Aber mehr auch nicht.

Der Hinweis von Harry, sich rechtzeitig mit der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen (möglichst schon jetzt), ist sehr wichtig. Da kann man in Abstimmung die Weichen schon jetzt stellen, so dass dann wegen des Verdienstausfalls nicht noch zusätzlicher Stress dazu kommt. Und, man kann auch danach besser einschätzen, wie die Erfolgsaussichten für das Finden eines neuen Jobs sind. Auch sehr wichtig, für eine gute Planung der beruflichen Zukunft.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129725 Beiträge, 41382x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich wehre mich ein wenig dagegen, aus taktischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit zur "Regulierung" eines Arbeitsverhältnisses zu mißbrauchen. Das kann kurzfristig akzeptabel sein, zumal dann, wenn man unter starkem Druck steht, also psychische Probleme hat. Aber mehr auch nicht.

Da sind wir völlig einer Meinung. In der Regel geht so eine AU ja 14 Tage, das ist oft genug Zeit, sich zu erholen und sich taktisch passend zu positionieren.
Aber: sollte mehr Erholung nötig sein, muss man halt verlängern. Und, sollte mehr Erholung nötig sein ist, zusammen mit einem offenkundig völlig rücksichtslosen Arbeitgeber, so eine ärztliche Empfehlung die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben eine (oft einzige) Möglichkeit ohne noch weitere Nachteile zu erleiden. Alleine schon das "loswerden" des belastenden Arbeitsplatzes kann bei solcher Belastung die Genesung erheblich beschleunigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40171 Beiträge, 6547x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich wehre mich ein wenig dagegen, aus taktischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit zur "Regulierung" eines Arbeitsverhältnisses zu mißbrauchen.
Ich wehre mich dagegen, solch eine Erklärung und Schilderung seinem Hausarzt gegenüber gleich pauschal als AU-Missbrauch zu betiteln.
AU geht bei Überlastung oft auch über 3 Wochen... und länger. Und der AG wartet schon sehnsüchtig darauf, den Dienstplan wieder entspr. dem Pflege-Erfordernis zu positionieren.
Das Thema Überlastung im Pflegeberuf und häufiger Ausfall durch AU ist doch wirklich keine Besonderheit.

Wer als TE hier schreibt, dass er trotz 25-Std-Woche oft auch 40 Wochenstunden *eingeplant wird* und dann auch so lange arbeitet, tw. keine Ruhepausen zwischen den Schichten hat...usw...und mehrere Gespräche zwecks Änderung der Arbeitszeiten/Dienstpläne erfolglos blieben...und sich selbst als längst überlastet sieht und auch innerlich schon gekündigt hat... darf gern abwägen, was er nun tatsächlich tut.

Zitat (von wirdwerden):
Das kann kurzfristig akzeptabel sein, zumal dann, wenn man unter starkem Druck steht, also psychische Probleme hat. Aber mehr auch nicht.
Sagst du als Hausarzt einer Pflegekraft??
Die Praxis für die AN in der Pflege sieht anders aus. Der Jo-Jo-Effekt... nicht bekannt?

Zitat (von Harry van Sell):
und die Kündigung auf ärztliche Veranlassung wegen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit zum Thema zu machen.
Aber doch bitte mit mehr als nur:...ja, ja, mein Hausarzt meint auch, ich solle mir n anderen Job suchen, weil meine Überlastung schnell unverantwortlich für mich und auch die zu Pflegenden werden könnte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129725 Beiträge, 41382x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber doch bitte mit mehr als nur:...ja, ja, mein Hausarzt meint auch, ich solle mir n anderen Job suchen, weil meine Überlastung schnell unverantwortlich für mich und auch die zu Pflegenden werden könnte.

Nun, eigentlich reicht in der Regel eine solche ärztliche Empfehlung schon aus. Aber hier haben wir ja - zumindest der bisherigen Schilderung nach - auch einen fortlaufenden Vertragsbruch einhergehend mit diversen arbeitsrechtlich illegalen Handlungen zum Nachteil des Arbeitnehmers.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40171 Beiträge, 6547x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
eigentlich reicht in der Regel eine solche ärztliche Empfehlung schon aus.
Für eine fristlose Eigenkündigung ohne Sperrzeit?
idR sind die Arbeitsagenturen behäbig, idR nicht wild auf Ermessen im Einzelfall...und sehen Eigenkündigungen zunächst relativ stur als wichtigen Grund FÜR die Sperrzeit nach § 159 SGB III.

Der TE hat *mitgemacht* bei der Ausübung solch rechtswidriger Dienstanweisungen, dabei ist er weder Arbeitssklave noch geschäftsunfähiger Empfänger von Anweisungen.

Wie auch immer... evtl. lesen wir mal, was geplant ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42440 Beiträge, 14734x hilfreich)

Ich hatte nicht geschrieben, dass jemand, der arbeitsunfähig ist, arbeiten soll. Und, nicht jeder, der in einem Beruf arbeitet, der auch körperliche Anstrengungen beinhaltet, ist automatisch latent arbeitsunfähig. Aber nochmals ganz klar: wenn jemand arbeitsunfähig ist, dann soll er das zu Hause auskurieren. Das ist doch nicht das Thema. Das Thema ist doch, inwieweit man die Arbeitsunfähigkeit eben nicht wegen der Unfähigkeit zum arbeiten einsetzt, sondern aus anderen Zwecken. Und das kommt ja nun nicht gerade selten vor (vorsichtig formuliert). Sprich da mal mit Hausärzten, mit Mitarbeitern der MDK, Anami.

Da gibt es z.B. einen Fall, in welchem Mitarbeiter eines großen Unternehmens bei Bedarf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zu 150 km weit zu einem bestimmten Arzt fuhren, und all die Kranken waren dann grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ...... Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Nochmals, man kann Arbeitsunfähigkeit mit in ein Beendigungsmanagement eines Arbeitsverhältnisses mit einplanen, aber man sollte dieses Werkzeug nicht mißbrauchen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129725 Beiträge, 41382x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Für eine fristlose Eigenkündigung ohne Sperrzeit?

Ja, denn in der Regel will sich kein Sachbearbeiter Probleme einfangen weil er Arbeitnehmer dazu zwingt ihre Gesundheit zu ruinieren ...



Zitat (von Anami):
sehen Eigenkündigungen zunächst relativ stur als wichtigen Grund FÜR die Sperrzeit nach § 159 SGB III.

Mag sein das es solche Fälle gibt. Meist liegt es an Mangende Kommunikation wegen des Grundes. Und partielle Inkompetenzen / Unwilligkeiten beseitigt dann auch notfalls ein Gericht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1819 Beiträge, 720x hilfreich)

Zitat (von Frühlingswett):
Ich arbeite [ in Teilzeit ] in der Pflege mit 25 Stunden pro Woche


Vermutlich ist im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit vereinbart, dass wöchentlich 25 Stunden zu arbeiten sein sollen, allerdings nur im Durchschnitt. Falls das zutrifft - was ist dazu geregelt, wie der Durchschnitt zu berechnen sein soll?

Sind ein Tarifvertrag, oder (kirchliche) Arbeitsvertragsbedingungen ( AVR ) auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbar? Falls ja - ganz genau welche?

Zitat (von Frühlingswett):
An manchen Tagen arbeite ich bis zu 10 Stunden.


Das hält sich gerade noch in den arbeitsschutzrechtlichen gesetzlichen Grenzen der täglichen Arbeitszeit.
Vermutlich hält es sich auch noch im Rahmen der arbeitsvertraglichen Abmachungen.

Zitat (von Frühlingswett):
manchmal arbeite ich bis zu 40 Stunden in der Woche


Das könnte sogar mit der vertraglich vereinbarten 25-Stundenwoche konform sein, wenn die wöchentlichen 25-Stunden nur "im Durchschnitt" gelten sollen, und soweit im Durchschnittszeitraum ( ein Monat? ein Quartal? ein Jahr? ) die 25-Wochenstunden eingehalten würden.

Zitat (von Frühlingswett):
Diese 40 Stunden verteilen sich dann auf drei oder vier Tage in der Woche.


Sofern dabei an jedem Tag höchstens 10 Stunden gearbeitet würden, wäre dies jedenfalls ( gerade noch ) mit der Vorschrift zur gesetzlichen täglichen Höchstarbeit vereinbar ( die gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden wäre hier eingehalten ( nämlich die Rückführung der durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden täglich innerhalb von 24 Wochen / einem halben Jahr )).

Zitat (von Frühlingswett):
Oft habe ich geteilte Dienste


Also etwa "5 Stunden Dienst von 6:00 bis 11:00, und 5 Stunden Dienst von 15:00-20:00"?

Ein halbwegs vernünftiger Betriebsrat würde dieser Arbeitszeit-Bestimmung nicht zustimmen, vor allem nicht dem Wunsch des Arbeitgebers, die Zeitspanne von 11:00 bis 15:00 als arbeitsunterbrechende (unbezahlte) "Pause" im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz durchgehen zu lassen.

Zitat (von Frühlingswett):
am nächsten Tag wieder einen geteilten Dienst, mit nur 4 Stunden Ruhe zwischen den Diensten.


a) Ist mit RUHE die gesetzliche Ruhezeit von 11 ( in der Pflege verkürzbar auf 10 ) Stunden gemeint, die sich an das Ende der werktäglichen Arbeitszeit anschließen muß? ( Sodaß nach dem Ende des geteilten Dienstes am ersten Tag ( z.B. 2:00 Nachts, wenn der geteilte Dienst um 5 Uhr morgens begann, 4 Stunden dauerte, und sich dann abends 6 Stunden lang von 20:00 bis um 2:00 nachts fortsetzte ) der Beginn des zweiten geteilten Dienstes schon nach vier Stunden "Ruhezeit" begann ( um 6:00 morgens, z.B. 7 Stunden dauerte bis um 13:30 inkl. 30 Min. Pause und dann von 18:00 bis 21:00 fortgesetzt wurde? )

b) Oder ist mit RUHE die Zeitspanne zwischen dem Ende des erstens Abschnitts des geteilten Dienstes, und dem Beginn des zweiten Abschnitts gemeint? Dass diese Zeit des Herumlungerns die Bezeichnung "Pause" im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz nicht verdient, und auch keine "Ruhezeit" sein kann, die sich an jedes Schichtende anzuschließen hat und grundsätzlich 11 ( bzw. ausnahmsweise 10 in der Pflege ) dauern muß, dürfte klar sein.

Zitat (von Frühlingswett):
Wenn der Einsatzplan geändert wird oder ich merke, dass ich nicht genug Pause habe, muss ich anrufen oder eine Nachricht schreiben, bevor etwas geändert wird.


Heikel ...

Zitat (von Frühlingswett):
Dienstplan [ wird für eine Woche im Voraus aufgestellt und ] wird immer aktualisiert.


Bei so kurzfristiger Ankündigung besteht vielleicht eine Berechtigung, die Arbeitsaufträge ohne Nachteile verweigern zu können.

Zitat (von Frühlingswett):
Es gibt bei uns kein Betriebrat.


Nur wer sich traut, einen Betriebsrat zu wählen, ist durch die Mitbestimmungsrechte dieser Mitarbeitervertretung geschützt.

Ansonsten darf der Arbeitgeber alles ALLEIN bestimmen, und jede einzelne Mitarbeiterin ist auf sich allein gestellt und darf/kann sich erst gegen Anordnungen wehren, bei denen der Arbeitgeber die einzelne Mitarbeiterin nicht gehörig berücksichtigt hat gegenüber den Anforderungen des Betriebs.

RK

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 302.864 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.661 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.