Kündigung unmöbelliertes Zimmer

30. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Summit123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung unmöbelliertes Zimmer

Folgendes Beispiel:

Mieter A mietet sich ein unmöbeliertes Zimmer bei Vermieterin B.
Vermieterin B wohnt in demselben Haus. Es gibt keinen seperaten Eingang.
Die Küche wird von A & B benutzt. A hat nur ein eigenes Badezimmer mit Dusche/Badewanne und WC.

Nach knapp 2 Jahren kritisiert Vermieterin B seit etwa 1 Monat die Mülltrennung und möchte diesbezüglich Mieter A kündigen. In dem damals ausgefertigten Mietvertrag hat Vermieterin A eine Kündigungsfrist von 1 Monat schriftlich festgehalten. Diesen habe beide unterschrieben.

Mieter A hat nun aber erfahren, das er anrecht auf die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten bestehen kann, da das Zimmer unmöbeliert ist.

Was ist gesetzliche nun zutreffend.
1 Monat oder 3 Monate?




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3506 Beiträge, 1358x hilfreich)

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate (§ 573a BGB). Ich sehe hier keinen Grund, dass die Vermieterin die Wohnung überhaupt kündigen könnte (dann 3 Monate §§ 549, 573c BGB). Ohne Grund bleibt nur die verlängerte Kündigungsfrist bei maximal 2 Wohnungen im Haus, wenn der Vermieter dort auch wohnt.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
Summit123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Antwort ist nachvollziehbar, doch was ist mit der Klausel im Mietvertrag von einem Monat den beide unterschrieben haben? Mieter A wusste nicht das die gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129852 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von Summit123):
doch was ist mit der Klausel im Mietvertrag von einem Monat den beide unterschrieben haben?

Da kommt es halt darauf an, ob diese nun nichtig ist oder nicht. Ist sie nichtig, gilt das Gesetz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3506 Beiträge, 1358x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da kommt es halt darauf an, ob diese nun nichtig ist oder nicht. Ist sie nichtig, gilt das Gesetz.

Nach dem Gesetz ist sie nichtig (§ 573c Abs. 4 BGB). Außer, es war (beiden Parteien!) von Anfang an klar, dass der Zweck für die Anmietung der Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch gedacht war (die Vermieterin müsste das im Zweifel beweisen). Dagegen spricht aber bereits die Mietdauer von 2 Jahren.

Also: Warum hast du die Wohnung gemietet? Z.B. für die Zeit des Studiums (semesterweise, nicht für das ganze Studium)? Montageaufenthalt? Ferienwohnung? Ersatzwohnung während Reparaturarbeiten? War absehbar, dass die Wohnung nur für eine bestimmte Dauer/einen bestimmten Zweck gemietet werden sollte?
Wenn nicht irgendwas in der oben aufgeführten Art der Grund für die Anmietung war, dann liegt keine vorübergehende Vermietung vor (ein Zeitmietvertrag ist wieder etwas anderes, der regelt eine Befristung von Anfang an, hat aber erhebliche Bedingungen und liegt nach der Schilderung nicht vor, zudem könnte dann außerplanmäßig gar nicht gekündigt werden, solange kein außerordentlicher Grund vorliegt). Die lange Zeitdauer ist kein absoluter Grund, aber ein sehr gewichtiges Indiz, dass es sich nicht um vorübergehenden Gebrauch handelt.

Ich gehe also mal davon aus, dass die Anmietung längerfristig geplant war. Damit ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat hinfällig. Es stellt sich dann nur die Frage nach 3 oder 6 Monaten Kündigungsfrist. Da kein Grund vorliegt (Eigenbedarf, etc.) und schon gar kein außerordentlicher Kündigungsgrund, sind wir bei 6 Monaten.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42488 Beiträge, 14739x hilfreich)

Vielleicht noch mal klarstellend. Gesetzliche Regelungen greifen nur, wenn es keine abweichende wirksamen vertragl. Regelungen gibt oder wir es mit zwingendem Recht zu tun haben. Deshalb ist, wie Harry zutreffend schreibt, zunächst zu prüfen, ob die getroffene Vereinbarung wirksam ist. Erst wenn das nicht der Fall ist, greifen die genannten gesetzlichen Regelungen.

wirdwerden

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19155 Beiträge, 10316x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Deshalb ist, wie Harry zutreffend schreibt, zunächst zu prüfen, ob die getroffene Vereinbarung wirksam ist.

Die Prüfung ist aber schnell zu Ende - §573c(4):

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40258 Beiträge, 6555x hilfreich)

Zitat (von Summit123):
Nach knapp 2 Jahren kritisiert Vermieterin B seit etwa 1 Monat die Mülltrennung und möchte diesbezüglich Mieter A kündigen.
Frau B sollte dem MIeter A doch erstmal schriftlich kündigen.
Das *möchte kündigen* sorgt beim Mieter A vielleicht für Ärger, aber mehr ist wohl noch nicht passiert.
A kann und sollte also die Mülltrennung entsprechend sorgsam vornehmen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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