Guten Tag,
Folgender Fall: A hat folgende Rezension in Google veröffentlicht und zwar über das Foto-Unternehmen von B (auch Cousin von A): "In meinen Fotos wurde opak etwas ekliges reingearbeitet."
Es ist eine Behauptung, die zwar wahr ist, jedoch von A nicht mehr beweisbar, da er alle Beweise gelöscht hat. Reintheoretisch hat B noch Beweise auf seiner Festplatte. (Er wäre doof, das zuzugeben).
Ca. 1 Stunde nach As reinstellen der Rezension, bekam A einen Anruf von seiner verängstigten Mutter. Den B hat wütend As Mutter erklärt: "Ich werde den verklagen, wenn der seine Rezension nicht löscht. Das ist Rufmord."
A hat seine Rezension auf Drängen seiner Mutter gelöscht. Maximale Onlinezeit 2 Stunden.
Welche Konsequenzen könnte A jetzt drohen?
Mit freundlichen Grüßen
Verleumdung durch Familienmitglied
4. Mai 2026
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Frage vom 4. Mai 2026 | 22:11
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verleumdung durch Familienmitglied
#1
Antwort vom 4. Mai 2026 | 22:29
Von
Status: Unbeschreiblich (129741 Beiträge, 41386x hilfreich)
Zitat :Welche Konsequenzen könnte A jetzt drohen?
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
A wird also abwarten müssen, ob der bellende Hund auch beist.
#2
Antwort vom 4. Mai 2026 | 22:49
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :A wird also abwarten müssen, ob der bellende Hund auch beist.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. B hat Rechtsschutz. A nicht. A war sich nicht bewusst, dass seine Rezension zu einer Straftat umgemünzt werden kann, er wollte schließlich nur die Wahrheit aus seiner Sicht über den ärgerlichen Vorfall wiedergeben.
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#3
Antwort vom 4. Mai 2026 | 22:51
Von
Status: Unparteiischer (9849 Beiträge, 2076x hilfreich)
Zitat :dass seine Rezension zu einer Straftat
ich sehe keine Straftat
#4
Antwort vom 4. Mai 2026 | 23:35
Von
Status: Unbeschreiblich (129741 Beiträge, 41386x hilfreich)
Zitat :ich sehe keine Straftat
Ich schon.
Verleumdung (§ 187 StGB) ist das bewusste Verbreiten unwahrer Tatsachen über andere, um sie verächtlich zu machen oder deren Kredit zu gefährden. Da das verbreitete wahr ist, entfällt Verleumdung.
Üble Nachrede (§ 186 StGB) hingegen ist die Verbreitung nicht beweisbarer, ehrverletzender Tatsachen über eine Person gegenüber Dritten. Und das ist hier gegeben.
Wobei man dazu sagen muss, dass der Verfolgungseifer für solche Taten eher gering ist - die chronisch überlasteten Staatsanwaltschaften haben schon genug damit zu tun, die erheblichen Straftaten fristgerecht der Verfolgung zuzuführen.
#5
Antwort vom 5. Mai 2026 | 19:04
Von
Status: Unbeschreiblich (50141 Beiträge, 17563x hilfreich)
Problematischer für A dürfte es dennoch sein, wer B zivilrechtlich gegen A vorgeht, z.B. indem er eine Unterlassungserklärung mittels Anwalt verlangt.
#6
Antwort vom 5. Mai 2026 | 19:46
Von
Status: Unbeschreiblich (129741 Beiträge, 41386x hilfreich)
Zitat :Problematischer für A dürfte es dennoch sein, wer B zivilrechtlich gegen A vorgeht, z.B. indem er eine Unterlassungserklärung mittels Anwalt verlangt.
Zumindest könnte das teuer werden. Da wäre zu überlegen, ob man dem nicht zuvor kommt.
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