Bank blockiert Geld trotz Erbschein - ist das zulässig?

6. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
dpag
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bank blockiert Geld trotz Erbschein - ist das zulässig?

Meine Mutter ist deutsche und in Deutschland verstorben.
Ich habe einen Erbschein vom zuständigen deutschen Gericht erhalten.
Ich selbst bin deutsche und lebe seit > 30 Jahren in Luzern (Schweiz).
Die Bank blockiert meine Überweisungsaufträge und teilt mit, man müsse erst Abklärungen mit dem Finanzamt durchführen ob ich das Geld erhalten darf.
Die Summe ist deutlich unter dem deutschen Freibetrag.
Ist das korrekt - kann ich dagegen vorgehen, weil ich das Geld benötige?
Die (deutsche) Bank (meiner Mutter) meinte die Abklärungen können nun Wochen bis zu einem halben Jahr dauern.




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129852 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von dpag):
man müsse erst Abklärungen mit dem Finanzamt durchführen

Welche konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(649 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von dpag):
Die Bank blockiert meine Überweisungsaufträge und teilt mit, man müsse erst Abklärungen mit dem Finanzamt durchführen ob ich das Geld erhalten darf.


Die Banken sind bei solchen Sachen wo sie haften extrem vorsichtig.

Zitat (von dpag):
Die Summe ist deutlich unter dem deutschen Freibetrag.


Die Bank kann aber nicht wissen, ob Sie vielleicht noch ein Haus für 1,5 Millionen geerbt haben.

Zitat (von dpag):
Ist das korrekt


Leider ja.

Zitat (von dpag):
kann ich dagegen vorgehen, weil ich das Geld benötige?


Nicht wirklich. Haben Sie denn schon mit dem Finanzamt gesprochen?

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7527 Beiträge, 1698x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Die Bank kann aber nicht wissen, ob Sie vielleicht noch ein Haus für 1,5 Millionen geerbt haben.

Und auch nicht, ob der Erbe vielleicht Steuerschulden beim deutschen Fiskus hat.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129852 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Und auch nicht, ob der Erbe vielleicht Steuerschulden beim deutschen Fiskus hat.

Oder wo anders und das Finanzamt Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung leistet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4398 Beiträge, 729x hilfreich)

Zitat (von dpag):
kann ich dagegen vorgehen, weil ich das Geld benötige?

Wenn es im Zusammenhang mit der Beerdigung steht, evtl. vorerst selber bezahlen oder um Zahlungsaufschub bitten.
Häufig überweisen, Banken solche Rechnungen schon, eine Vollmacht über den Tod hinaus, hat schon Vorteile.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129852 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Häufig überweisen, Banken solche Rechnungen schon

Aber nicht, wenn das Finanzamt schon den "Daumen drauf" hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(649 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Loni12):
Häufig überweisen, Banken solche Rechnungen schon


Zitat (von Harry van Sell):
Aber nicht, wenn das Finanzamt schon den "Daumen drauf" hat ...



Das Finanzamt hat hier nach der Sachverhaltsschilderung niergends einen Daumen drauf.

Die Fragestellerin lebt in der Schweiz. Aus dem Grund will die Bank (zur Eigensicherung) eine Bestätigung vom Finanzamt, dass sie das Geld auszahlen darf und damit nicht selbst haftet.





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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42488 Beiträge, 14739x hilfreich)

Die Bank soll konkret die Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung benennen, und zwar schriftlich unter Fristsetzung. Dann kann man etwas übereprüfen und kontrollieren, ob die Zurückhaltung des Geldes zu Recht erfolgt.

wirdwerden

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50153 Beiträge, 17565x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Bank soll konkret die Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung benennen, und zwar schriftlich unter Fristsetzung.

§ 20 Abs. 6 ErbStG

Hast Du denn überhaupt schon die Einwilligungserklärung unterschrieben, die zwingend erforderlich ist, damit das Finanzamt auf Antrag der Bank eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt? Ohne Deine Einwilligung gibt das Finanzamt der Bank keine Auskünfte.

Die Auszahlung erfolgt erst, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt.

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