Meine Mutter ist deutsche und in Deutschland verstorben.
Ich habe einen Erbschein vom zuständigen deutschen Gericht erhalten.
Ich selbst bin deutsche und lebe seit > 30 Jahren in Luzern (Schweiz).
Die Bank blockiert meine Überweisungsaufträge und teilt mit, man müsse erst Abklärungen mit dem Finanzamt durchführen ob ich das Geld erhalten darf.
Die Summe ist deutlich unter dem deutschen Freibetrag.
Ist das korrekt - kann ich dagegen vorgehen, weil ich das Geld benötige?
Die (deutsche) Bank (meiner Mutter) meinte die Abklärungen können nun Wochen bis zu einem halben Jahr dauern.
Bank blockiert Geld trotz Erbschein - ist das zulässig?
6. Mai 2026
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Frage vom 6. Mai 2026 | 07:00
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bank blockiert Geld trotz Erbschein - ist das zulässig?
#1
Antwort vom 6. Mai 2026 | 11:25
Von
Status: Unbeschreiblich (129852 Beiträge, 41409x hilfreich)
Zitat :man müsse erst Abklärungen mit dem Finanzamt durchführen
Welche konkret?
#2
Antwort vom 6. Mai 2026 | 12:34
Von
Status: Praktikant (649 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Die Bank blockiert meine Überweisungsaufträge und teilt mit, man müsse erst Abklärungen mit dem Finanzamt durchführen ob ich das Geld erhalten darf.
Die Banken sind bei solchen Sachen wo sie haften extrem vorsichtig.
Zitat :Die Summe ist deutlich unter dem deutschen Freibetrag.
Die Bank kann aber nicht wissen, ob Sie vielleicht noch ein Haus für 1,5 Millionen geerbt haben.
Zitat :Ist das korrekt
Leider ja.
Zitat :kann ich dagegen vorgehen, weil ich das Geld benötige?
Nicht wirklich. Haben Sie denn schon mit dem Finanzamt gesprochen?
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#3
Antwort vom 6. Mai 2026 | 13:04
Von
Status: Schlichter (7527 Beiträge, 1698x hilfreich)
Zitat :Die Bank kann aber nicht wissen, ob Sie vielleicht noch ein Haus für 1,5 Millionen geerbt haben.
Und auch nicht, ob der Erbe vielleicht Steuerschulden beim deutschen Fiskus hat.
#4
Antwort vom 6. Mai 2026 | 14:54
Von
Status: Unbeschreiblich (129852 Beiträge, 41409x hilfreich)
Zitat :Und auch nicht, ob der Erbe vielleicht Steuerschulden beim deutschen Fiskus hat.
Oder wo anders und das Finanzamt Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung leistet.
#5
Antwort vom 6. Mai 2026 | 15:23
Von
Status: Master (4398 Beiträge, 729x hilfreich)
Zitat :kann ich dagegen vorgehen, weil ich das Geld benötige?
Wenn es im Zusammenhang mit der Beerdigung steht, evtl. vorerst selber bezahlen oder um Zahlungsaufschub bitten.
Häufig überweisen, Banken solche Rechnungen schon, eine Vollmacht über den Tod hinaus, hat schon Vorteile.
#6
Antwort vom 6. Mai 2026 | 15:57
Von
Status: Unbeschreiblich (129852 Beiträge, 41409x hilfreich)
Zitat :Häufig überweisen, Banken solche Rechnungen schon
Aber nicht, wenn das Finanzamt schon den "Daumen drauf" hat ...
#7
Antwort vom 6. Mai 2026 | 17:12
Von
Status: Praktikant (649 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Zitat (von Loni12):
Häufig überweisen, Banken solche Rechnungen schon
Zitat :Aber nicht, wenn das Finanzamt schon den "Daumen drauf" hat ...
Das Finanzamt hat hier nach der Sachverhaltsschilderung niergends einen Daumen drauf.
Die Fragestellerin lebt in der Schweiz. Aus dem Grund will die Bank (zur Eigensicherung) eine Bestätigung vom Finanzamt, dass sie das Geld auszahlen darf und damit nicht selbst haftet.
#8
Antwort vom 6. Mai 2026 | 18:17
Von
Status: Unbeschreiblich (42488 Beiträge, 14739x hilfreich)
Die Bank soll konkret die Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung benennen, und zwar schriftlich unter Fristsetzung. Dann kann man etwas übereprüfen und kontrollieren, ob die Zurückhaltung des Geldes zu Recht erfolgt.
wirdwerden
#9
Antwort vom 14. Mai 2026 | 23:23
Von
Status: Unbeschreiblich (50153 Beiträge, 17565x hilfreich)
Zitat :Die Bank soll konkret die Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung benennen, und zwar schriftlich unter Fristsetzung.
§ 20 Abs. 6 ErbStG
Hast Du denn überhaupt schon die Einwilligungserklärung unterschrieben, die zwingend erforderlich ist, damit das Finanzamt auf Antrag der Bank eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt? Ohne Deine Einwilligung gibt das Finanzamt der Bank keine Auskünfte.
Die Auszahlung erfolgt erst, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt.
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