Vorwurf: Verdacht auf Arbeitszeitbetrug

7. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
PrinzValium13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorwurf: Verdacht auf Arbeitszeitbetrug

Hallo zsm,
ich benötige eine erste arbeitsrechtliche Einschätzung zu folgendem Vorwurf: es ist etwas komplex

In einem Anhörungsgespräch wurde mir vorgeworfen, an 7 Tagen mehr Arbeitszeit im hybriden Arbeiten erfasst zu haben, als tatsächlich geleistet. Es existieren wohl screenshots von Kommunikations-Clients und MS Teams, die belegen sollen, dass es "Diskrepanzen" in der erfassten Arbeistzeit gibt (erfasst werden ganze Blockzeiten, keine Pausenzeiten).
Ich habe mich an das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4 und die darin geregelten Pausenzeiten gehalten.

Im Nachgang an dieses Gespräch teilte mir ein Mitglied des Betriebsrates (BR) mit, dass eine Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) andere Ruhepausen definiert (bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 8 Stunden sind mindestens 30 Minuten, bei mehr als 8 Stunden mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben).
Diese KBV war mir bis dato nicht bekannt und wurde mir auch nicht bei der Vertragsunterzeichnung vorgelegt.

Durch diese Regelung ergeben sich nun tatsächlich diese "Diskrepanzen" in der Zeiterfassung und es geht in diesen 7 Tagen um die geleisteten Überstunden (ich bin eine 40 Stundenkraft mit Gleitzeit).
In Summe fehlen mir also an diesen besagten Tagen immer diese 15 Minuten Pausenzeit, welche ich hätte von der Nettoarbeitszeit abziehen müssen, wenn ich also zwischen 08:01h und 09:00h gearbeitet habe.

Es wurden erste disziplinarische Maßnahmen eingeleitet in dem man mir das hybride Arbeiten untersagt hat und den Vorfall prüft und ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen zieht.

Die Zeiterfassung findet jetzt also ausschließlich am Arbeitsort über eine Stempeluhr statt.
In den vergangenen 6 Wochen ist mir dabei aufgefallen, dass die automatische Zeiterfassung wiederum nochmal andere Pausenzeiten regelt (bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 8:30 Stunden sind mindestens 30 Minuten, bei mehr als 8:30 Stunden mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben).

Hierzu wurde mir auf Nachfrage beim BR ein Artikel aus dem Intranet aus 2018 vorgelegt, wo HR für das Unternehmen explizit andere Pausenzeiten definiert für Angestellte mit "Kundenansprechzeiten".

Das macht auch Sinn, da ich ja theoretisch nach 7:59h Arbeitszeit noch ein Kundengespräch unerwartet führen muss, was zwangsläufig zur Überstunde führt und ich dann mir diese Arbeitszeit theoretisch nicht schreiben dürfte nach KBV.

Bisher habe ich das Thema "ausgesessen" und war in der Defensive (man verlangte eine Einwilligung erst vom BR und später von mir zum Auslesen meiner Daten). Der BR hatte einstimmig abgelehnt und der BR hat in einer anschließenden Ausschusssitzung konstatiert, dass man zu diesem Thema mal auf HR zugehen müsste.
Nach Meinung des BR gilt die KBV, und nicht der von HR erfasste Artikel.

Jetzt stehe ich also vor der Entscheidung, wie meine weitere Strategie aussehen soll.

Soll ich mich aus dem Fenster lehnen und auf die Verständnisprobleme zur Pausenregelung aus dem Artikel bzw. der KBV hinweisen und damit zugeben, dass ich Pausenzeiten falsch verstanden habe oder aber weiter in der Deckung bleiben? Schließlich ist der AG in der Beweispflicht.

Im Übrigen regelt die KBV auch, dass die Arbeit sowohl online als auch offline erledigt werden kann.
Damit wäre ein Screenshot als Nachwies sowieso hinfällig und lediglich ein Indiz, kein Beweis.

Danke schon mal für Eure Einschätzungen.




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Also ich persönlich neige nicht dazu, zu früh aus der Deckung zu gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 245x hilfreich)

Zitat (von PrinzValium13):
Danke schon mal für Eure Einschätzungen.

Ich würde erstmal abwarten. Denn für den AG tickt im Hinblick auf eine fristlose Kündigung (die ich aber hier eigentlich auch nicht sehe) die Uhr. Wenn man jetzt eine Welle macht, kann das die Angelegenheit nur befeuern.
Eine andere Frage ist, wie Sie klären können, welche Regelung jetzt tatsächlich für sie gilt. Hier ist es so, dass in erster Linie die HR Abteilung diese Auskünfte gibt bzw. der AG ihnen verbindliche Vorgaben macht, d.h. halten sie sich an dessen Rechtsauffassung, droht ihnen keine Abmahnung oder Kündigung. Sind sich AG und BR uneinig, ist das deren Problem und das sollte dort geklärt werden. Folgen sie der Ansicht des BR, haben im Zweifel erstmal sie das Problem und den Stress, auch wenn im Falle der Eskalation ein Gericht ihnen im Nachgang recht gibt.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13463 Beiträge, 4809x hilfreich)

Zitat (von PrinzValium13):
Soll ich mich aus dem Fenster lehnen und auf die Verständnisprobleme zur Pausenregelung aus dem Artikel bzw. der KBV hinweisen und damit zugeben, dass ich Pausenzeiten falsch verstanden habe...

Du hast die Pausen nicht falsch verstanden.
Du hast die vom AG festgelegten Pausenzeiten nicht eingehalten, sondern Dich an den gesetzlichen Regelungen orientiert, weil Dir anderweitige Regelungen nicht bekannt waren und nicht mitgeteilt wurden.

Und genau das, wäre das Maximum, welches ich meinem AG mitteilen würde.

Zitat (von PrinzValium13):
Vorwurf: Verdacht auf Arbeitszeitbetrug

Sofern die Pausen schlicht nicht eingehalten wurden, sprich Du hast in den, dem Arbeitgeber im System "fehlenden" 15 Minuten gearbeitet, ist der Vorwurf nicht haltbar.

Zitat (von Holperik):
Eine andere Frage ist, wie Sie klären können, welche Regelung jetzt tatsächlich für sie gilt.

Hier würde ich erstmal behaupten, die Gesetzliche, ->
Zitat:
Diese KBV war mir bis dato nicht bekannt und wurde mir auch nicht bei der Vertragsunterzeichnung vorgelegt.

Damit ist es zumindest für mich vollkommen ungeklärt, wie oder ob sowohl die "Intranet-Lösung", als auch die KBV Teil des Arbeitsvertrages geworden sind.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40403 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von PrinzValium13):
Diese KBV war mir bis dato nicht bekannt und wurde mir auch nicht bei der Vertragsunterzeichnung vorgelegt.
Grundsätzlich wird zumindest im Arbeitsvertrag auf TV und BV verwiesen. Oder, falls diese KBV erst später im Konzern eingeführt wurde, waren alle Beschäftigten darüber zu informieren.
Hier haben dir offenbar BR verschiedene Aussagen getätigt... und richtig ist, dass BR +HR das erst untereinander klären müssen, für wen welche BV und ergo welche Pausenzeiten gilt (zB reine Innendienstler/Außendienstler/*Mischlinge*).
Zitat (von PrinzValium13):
In einem Anhörungsgespräch
Das war zunächst ein sehr mildes Mittel, Diskrepanzen möglichst *aufzuklären*.
Zitat (von PrinzValium13):
Es wurden erste disziplinarische Maßnahmen eingeleitet in dem man mir das hybride Arbeiten untersagt hat und den Vorfall prüft und ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen zieht.
Das würde ich in diesem Fall weiterhin still akzeptieren, mich sehr genau daran halten, alles genau dokumentieren. Ich würde auch die Aussagen des BR dokumentieren.--->Und mich nicht aus dem Fenster lehnen... bevor jemand ruft.
Zitat (von PrinzValium13):
Der BR hatte einstimmig abgelehnt und der BR hat in einer anschließenden Ausschusssitzung konstatiert, dass man zu diesem Thema mal auf HR zugehen müsste.
Das sollen die doch bitte tun, und ich würde das in Ruhe abwarten.

-- Editiert von User am 8. Mai 2026 11:44

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
PrinzValium13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte heute ein abschließendes Klärungsgespräch zu meinem Fall.
Mir wurde auf Grund der "Beobachtungen" und meiner Aussagen zur Arbeitszeiterfassung und Pausenregelung eine Abmahnung erteilt in schriftlicher Form.

Ich überlege tatsächlich dagegen juristisch vorzugehen aus folgenden Gründen:

Unsere KBV zum Mobilen Arbeiten sieht vor, dass ein weiterer pauschaler Pausenabzug von 15 Minuten nach 08:31h Anwesenheit (Arbeitszeit + Pausenzeit) erfolgt.

In der Theorie im Hybriden Arbeiten also so:
Arbeitsbeginn 07.00 - 12:30 / 13:00 - 15:31 Arbeitsende
Erfasste Arbeitszeit 07:46h
Erfasste Pausenzeit: 45 Minuten

Ich mache also 1 Minute Überstunden und muss mir aber 15 Minuten abziehen.
Es wird jedoch noch verrückter.

Da ich ja über 08:31h Anwesenheit habe, muss ich 45 Minuten Pause machen.
Wenn ich mir also nur die 07:46h schreibe, verstoße ich gegen die Pausenregelung, da ich die Pause gar nicht gemacht habe.
Pausen dürfen nicht am Ende der Arbeitszeit gemacht werden (mind. 45 Minuten vor Arbeitsende).
Heißt also, wenn ich mich konform verhalten möchte, bin ich gezwungen eine Pause einzuschieben und muss dann noch mindestens 45 Minuten weiter arbeiten.

Es kommt noch dicker:
Im Büro an der Stempeluhr werden die 15 Minuten Pausenzeit nach exakt 08:31h Arbeitszeit abgezogen.
Egal ob man sie macht oder nicht.
Also nicht wie im Hybriden Arbeiten nach 08:31h Anwesenheit.

Ich kann gar nicht glauben, das unser BR der KBV damals zugestimmt hat und dass der Konzern den silbernen Stern auf dem Dach hat.

Nach meiner Einschätzung ist diese KBV gesetzeswidrig, da Sie eindeutig zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgelegt ist.

Eine gesetzeswidrige Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 134 BGB automatisch nichtig und unwirksam. Betriebsvereinbarungen dürfen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge sowie grundlegende Arbeitnehmerrechte weder aushebeln noch unterschreiten.

Wie ist Eure Einschätzung hierzu?
Ist die KBV zum Mobilen Arbeiten rechtlich gesehen anfechtbar und habe ich gute Chancen mit einer Klage gegen diese Abmahnung vorzugehen?

Der Vorwurf ist nicht Arbeitszeitbetrug, sondern die Pflichtverletzung durch nicht oder nur teilweise erfasste Pausenzeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7336x hilfreich)

Zitat (von PrinzValium13):
Ist die KBV zum Mobilen Arbeiten rechtlich gesehen anfechtbar und habe ich gute Chancen mit einer Klage gegen diese Abmahnung vorzugehen?

Das sind zwei Fragen:
- dir ist es nicht möglich, gegen die KBV 'vorzugehen', das ist Sache der Vertragsparteien; Betriebsvereinbarungen können im Übrigen durchaus nachteilig für den AN ausfallen.
- dein AG rudert deutlich zurück; natürlich 'kannst' du auch gegen eine Abmahnung gerichtlich vorgehen, für sinnvoll halte ich das aber nicht.

Du würdest verlangen, die Abmahnung aus deiner Personalakte zu entfernen - das geschieht in aller Regel nur, wenn sie offenkundig falsch ist - es geht aber hier um das Zusammenspiel verschiedener Ordnungen und deren Deutung bzw. Anwendung.
Weitere Argumente dagegen: Abmahnungen stellen klar, was der AG von dir erwartet. Wiederholung ist in deinem Fall ausgeschlossen, Abmahnungen verlieren mit der Zeit an Droh-Potential.
M.a.W: Abheften und ein Ei darüber.

Dass dich der ganze Vorgang kränkt, ist eine Sache, aber sicher kein Grund, das Thema am Kochen zu halten. Nicht zu vergessen: du kannst einen Prozess auch verlieren. M.E. argumentierst du dich in ein Gefühl falscher Gewissheit mit deine Annahme, die BV sei 'automatisch unwirksam'.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
M.a.W: Abheften und ein Ei darüber.


sehe ich auch so

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40403 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von PrinzValium13):
Wie ist Eure Einschätzung hierzu?
Ich rate davon ab, gegen die Abmahnung (unbekannten Inhalts) juristisch vorzugehen. Aber unzulässig ist es nicht, gegen ein solches vermutliches Armutszeugnis des AG vorzugehen.
Ob es um Minuten oder KBV oder undeutliche Arbeitsanweisungen oder Rechenergebnisse geht, dürfte hier nebensächlich sein.
Deine Überschrift war: Verdacht auf Arbeitszeitbetrug---> das allein ist immer ein sehr scharfes AG-Schwert.
Es gab eine Anhörung...und keine Kündigung.
AG und BR haben sich über evtl. Unstimmigkeiten usw. ausgetauscht.
Du hast den Rat, abzuwarten, eingehalten.
Der AG hat nicht lange gebraucht, ein relativ mildes Mittel zur eigenen Gesichtswahrung auszuwerfen.

Auch von mir: Abheften, abhaken.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 245x hilfreich)

Zitat (von PrinzValium13):
Eine gesetzeswidrige Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 134 BGB automatisch nichtig und unwirksam. Betriebsvereinbarungen dürfen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge sowie grundlegende Arbeitnehmerrechte weder aushebeln noch unterschreiten.

Wie ist Eure Einschätzung hierzu?
Ist die KBV zum Mobilen Arbeiten rechtlich gesehen anfechtbar

Solche Fragen sind in der Regel rechtlich sehr komplex und nichts, was ein Laie auf den ersten Blick beurteilen kann. Das geht schon mal damit los, dass der Arbeitnehmer überhaupt nicht gegen eine Betriebsvereinbarung vorgehen kann, zudem können Betriebsvereinbarung selbstverständlich auch Regelungen enthalten, die für den Arbeitnehmer im Einzelfall ungünstig sind bzw. andere Regelungen unterschreiten.

Zitat (von PrinzValium13):

und habe ich gute Chancen mit einer Klage gegen diese Abmahnung vorzugehen?

Die Frage ist eher, ob das sinnvoll ist. Wie Sie sagen, ist der Vorwurf nicht Arbeitszeitbetrug, sondern die Pflichtverletzung durch nicht oder nur teilweise erfasste Pausenzeiten. Das ist erstmal nur ein Vorwurf, der aufgeschrieben und übergeben wurde verbunden mit dem Hinweis, es besser zu machen.
Wenn Sie Klage erheben und verlieren, haben Sie den Verstoß auch noch "gerichtsfest" dokumentiert. Sollten Sie dann nochmal - und sei es auch nur aus Unachtsamkeit- einen gleichartigen Verstoß begehen, zieht der AG die Abmahnung samt Urteil aus der Tasche und spricht die Kündigung aus. In dem dann anstehenden Kündigungsschutzprozess können Sie sich dann nicht mehr darauf berufen, dass die 1. Abmahnung fehlerhaft gewesen sei. Ist dann auch der erneute Vorwurf zutreffend, ist das Arbeitsverhältnis futsch.
Wehren Sie sich aber erstmal nicht gegen die Abmahnung, erfolgt die Prüfung der Abmahnung ohnehin inzident im Kündigungsschutzprozess, jetzt aber ggf. Monate/Jahre später nach der Abmahnung, was die Beweislage für den AG nicht besser macht. Im Gegenteil.
Zudem verliert eine Abmahnung durch Zeitablauf auch an Gewicht, erst Recht wenn der AN im weiteren Fortgang des Arbeitsverhältnisses sich nichts zu schulden kommen läßt, Wenn ein AN z.B. wegen falscher Krankmeldung abgemahnt wird, er sich dann geraume Zeit immer ordnungsgemäß krank meldet, aber dann wieder einen Fehler macht, wird der AG aus der 1.Abmahnung daraus weniger herleiten können. Denn nach der Rechtsprechung verlieren Abmahnungen wegen (leichter) Pflichtverstöße Wirkung, wenn der Arbeitnehmer zwei bis drei Jahre keine weiteren Verstöße begangen hat, wobei es aber kein feste Frist gibt.
Daher lautet in Fällen der Abmahnung häufig der Rat, die Sache auf sich beruhen und Gras drüber wachsen zu lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7336x hilfreich)

... noch eine kleine Ergänzung: Du bist zwar be- und getroffen durch die ausgeführten Unklarheiten, gleichwohl ist es nicht dein Kampf, sondern der der Betriebsräte. Die sollten aus eigenem Interesse diese Reibungen untereinander klären und dann mit dem AG zu einer vernünftigen, d.h. praxisgerechten Lösung finden.

2x Hilfreiche Antwort

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