Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger: Muss man den Grund gegenüber der Polizei offenlegen?

13. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
go511064-64
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger: Muss man den Grund gegenüber der Polizei offenlegen?

Hallo zusammen,

angenommen, Person A begeht einen Banküberfall. Person B wird Zeuge der Tat und wird später von der Polizei zu dem Vorfall befragt.

Person B erkennt jedoch, dass es sich bei dem mutmaßlichen Täter um eine Person handelt, mit der B verwandt ist. B möchte deshalb von einem möglichen Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger Gebrauch machen.

Nun stellt sich folgendes Problem: Wenn B gegenüber der Polizei ausdrücklich sagt: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil ich mit dem Täter verwandt bin", könnte die Polizei daraus möglicherweise schließen, dass der Täter aus dem familiären Umfeld von B stammen muss.

Meine Fragen dazu:

Muss Person B gegenüber der Polizei überhaupt begründen, warum sie von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht?
Reicht es aus, wenn B lediglich erklärt:
„Ich möchte von meinem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und zu dem Sachverhalt keine Angaben machen"?
Darf die Polizei nachfragen, auf welcher konkreten Angehörigenstellung dieses Recht beruht?
Muss B offenlegen, mit welcher Person sie verwandt ist, oder genügt die pauschale Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht?
Wie verhält es sich, wenn die Polizei zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen konkreten Beschuldigten benennen kann, B aber weiß, dass eine Aussage einen Angehörigen belasten würde?

Mir geht es ausdrücklich nicht darum, die Polizei zu täuschen oder falsche Angaben zu machen, sondern nur um die Frage, wie weit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht und ob dessen Ausübung selbst bereits Rückschlüsse auf den Täter zulassen darf.

Vielen Dank für eure Einschätzungen.




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Nun stellt sich folgendes Problem: Wenn B gegenüber der Polizei ausdrücklich sagt: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil ich mit dem Täter verwandt bin", könnte die Polizei daraus möglicherweise schließen, dass der Täter aus dem familiären Umfeld von B stammen muss.


Man kann sich auf §55 STPO berufen - Das ist das Auskunftsverweigerungsrecht - oder auf §52 STPO. Je nachdem
ob es schon einen beschuldigten gibt oder nicht.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130047 Beiträge, 41470x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Muss Person B gegenüber der Polizei überhaupt begründen, warum sie von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht?

Es reicht die Erklärung, dass von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird.



Zitat (von go511064-64):
Darf die Polizei nachfragen, auf welcher konkreten Angehörigenstellung dieses Recht beruht?

Ja



Zitat (von go511064-64):
Muss B offenlegen, mit welcher Person sie verwandt ist

Nein



Zitat (von go511064-64):
ob dessen Ausübung selbst bereits Rückschlüsse auf den Täter zulassen darf.

Auf die Idee danach die Verwandtschaft des B auf links zu drehen, käme dann sogar ein Polizeischüler aus dem ersten Semester.



Es ist stets ratsam, bei Unsicherheiten vor einer Aussage gegenüber der Polizei einen Rechtsbeistand zu konsultieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)

Eine Aussage der Art: ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil ich meinen Schwager erkannt habe, als der aus der Bank herauskam mit der Geldkassette, wäre gewiss willkommen, aber im Sinne der Zeugnisverweigerung eher idiotisch.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42607 Beiträge, 14765x hilfreich)

Eigentlich ist das doch gar kein Problem. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht nur für enge Verwandte zu. Wenn der Zeuge sich darauf bezieht, dann weiss die Ermittlungsbehörde, wo sie suchen muss. Und ein Verbot, aufgrund eines wahrgenommenen Verweigerungsrechts im Umfeld des Verweigerers zu ermitteln, gibt es nicht.

wirdwerden

-- Editiert von User am 13. Mai 2026 18:45

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#5
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(869 Beiträge, 339x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist stets ratsam, bei Unsicherheiten vor einer Aussage gegenüber der Polizei einen Rechtsbeistand zu konsultieren.


Als Zeuge muss man einen Anwalt für die entsprechende Beratung und dann auch als Zeugenbeistand jedoch selbst bezahlen. die Auslagen dafür trägt weder die Staatskasse noch bei Verurteilung der Angeklagte sondern der jeweilige Zeuge selbst

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42607 Beiträge, 14765x hilfreich)

Selbst wenn man Beschuldigter ist, gibt es keinen Automatismus dahingehend, dass der Staat dann die Kosten übernimmt, wenn man unschuldig ist oder aber bedürftig. Wir müssen vielmehr einen Fall der notwendigen Verteidigung haben; es kann noch evtl. unter sehr engen Voraussetzungen eine vom Staat finanzierte Erstberatung statt finden; allerdings kann sich kein Anwalt diese Mandate auf Dauer leisten.

wirdwerden

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
angenommen, Person A begeht einen Banküberfall. Person B wird Zeuge der Tat und wird später von der Polizei zu dem Vorfall befragt.

Person B erkennt jedoch, dass es sich bei dem mutmaßlichen Täter um eine Person handelt, mit der B verwandt ist. B möchte deshalb von einem möglichen Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger Gebrauch machen.

Dann sagt er das. Sinnvollerweise gleich bei der Zeugenbelehrung, die ja vor der Aussage erfolgt.

Zitat:
Nun stellt sich folgendes Problem: Wenn B gegenüber der Polizei ausdrücklich sagt: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil ich mit dem Täter verwandt bin", könnte die Polizei daraus möglicherweise schließen, dass der Täter aus dem familiären Umfeld von B stammen muss.

B sagt einfach: "Ich mache von meinem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch."
Er muss das nicht weiter erklären, ausführen oder gar begründen.

Zitat:
Muss Person B gegenüber der Polizei überhaupt begründen, warum sie von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht?

Nein.
Reicht es aus, wenn B lediglich erklärt:
„Ich möchte von meinem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und zu dem Sachverhalt keine Angaben machen"?
Zitat:
Darf die Polizei nachfragen, auf welcher konkreten Angehörigenstellung dieses Recht beruht?

Nein.
Zitat:
Muss B offenlegen, mit welcher Person sie verwandt ist

Nein.
Zitat:
, oder genügt die pauschale Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht?

Ja.
Zitat:
Wie verhält es sich, wenn die Polizei zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen konkreten Beschuldigten benennen kann, B aber weiß, dass eine Aussage einen Angehörigen belasten würde?

Genauso. Außerdem geht es ja nicht nur um nahe Angehörige, sondern auch um den Zeugen selbst.

Und vor allem: es geht nicht nur um die Straftat, zu der da gerade ermittelt wird. Es muss auch kein Zeuge einen Angehörigen oder sich selbst belasten, wenn dadurch herauskäme, daß zwar kein Zusammenhang mit den Ermittlungen besteht, aber der Betreffende z.B. zugeben müsste, daß er einen Hausfriedensbruch begangen hat, wenn er sagt: "Ich habe vom Grundstück sowieso aus gesehen, daß..."

Man muss, auch wenn es extrem klingt, sich nicht mal der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit (Falschparken) aussetzen, wenn man als (möglicher) Zeuge eines Mordes befragt wird.

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Eigentlich ist das doch gar kein Problem. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht nur für enge Verwandte zu. Wenn der Zeuge sich darauf bezieht, dann weiss die Ermittlungsbehörde, wo sie suchen muss. Und ein Verbot, aufgrund eines wahrgenommenen Verweigerungsrechts im Umfeld des Verweigerers zu ermitteln, gibt es nicht.

Es steht vor allem dem Zeugen zu, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Und der Kreis der "nahen Angehörigen" ist so klein nicht:

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des Beschuldigten; solange man nicht schon verheiratet ist, kann man mit jedem verlobt sein, jederzeit
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Zu 3 gehören: Enkel, Urenkel, Großeltern, Urgroßeltern, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten, Schwager und Schwägerinnen, deren Kinder und Eltern, Großeltern und Enkel, Schwippschwager und Schwippschwägerinnen...

Es sind potentiell ziemlich viele Personen.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42607 Beiträge, 14765x hilfreich)

Insbesondere auf die Urgroßeltern im Rollstuhl wird dann die Ermittlungsbehörde den Schwerpunkt der Ermittlungen legen. Du, das ist ein ganz kleiner Kreis von Verdächtigten, ermittlungstechnisch gesehen. Man hat nach den Aussagen der anderen Zeugen doch eine extrem eingeschränkte Zahl von möglichen Tätern. Und auch ohne die Aussagen ...... nicht mehr ganz Berlin, sondern nur noch 100 Verdächtige, das ist doch was, oder?

wirdwerden

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#10
 Von 
go511064-64
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)

noch ne Anschlussfrage

Infolge dieser Aussageverweigerung kann A nicht als Täter ermittelt oder jedenfalls nicht überführt werden.

Später übergibt oder überweist A an B einen Betrag von 50.000 Euro. Der Grund für diese Zahlung soll sein, dass B von seinem Zeugnis- beziehungsweise Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und dadurch keine belastenden Angaben gemacht hat.

Mich würde interessieren, wie ein solches Rechtsgeschäft rechtlich einzuordnen wäre:

Wäre eine solche Vereinbarung zivilrechtlich wirksam?
Könnte die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein, weil hier faktisch die Nichtbelastung eines Straftäters vergütet wird?
Spielt es eine Rolle, ob die Zahlung vorher versprochen wurde oder erst nachträglich „als Dank" erfolgt?
Könnten strafrechtliche Vorschriften wie Strafvereitelung, Begünstigung oder andere Anschlussdelikte berührt sein, obwohl B grundsätzlich ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht hatte? Bei der Abgrenzung denke ich insbesondere an § 257 StGB und § 258 StGB.
Macht es rechtlich einen Unterschied, ob B lediglich rechtmäßig geschwiegen hat oder ob zwischen A und B vorher eine Art „Abrede gegen Geld" bestand?

Mir geht es nicht darum, wie man eine Strafverfolgung verhindern könnte, sondern um die abstrakte Frage, ob die entgeltliche Ausübung eines Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts überhaupt Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung sein kann oder ob eine solche Abrede gegen gesetzliche Wertungen, die guten Sitten oder strafrechtliche Normen verstoßen würde.

Vielen Dank für eure Einschätzungen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 2081x hilfreich)

Mit so einer Zahlung macht sich A nun mal so richtig verdächtig. Klingt aber alle nach Hausaufgaben im Studium. Bin raus hier

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13472 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Infolge dieser Aussageverweigerung kann A nicht als Täter ermittelt oder jedenfalls nicht überführt werden.

Dann stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren (wenn sie nicht dumm ist) nach § 170 Abs.2 StPO ein.

Zitat (von cirius32832):
Mit so einer Zahlung macht sich A nun mal so richtig verdächtig.

Und da hat der § 170 StPO dann den enormen Vorteil (für die Staatsanwaltschaft), dass weitere Ermittlungen grundsätzlich jederzeit wieder aufgenommen werden können, da diese Art der Einstellung keinen Strafklageverbrauch entfaltet.

Der Rest wird mir nun auch zu suspekt um darauf einzugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40418 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Infolge dieser Aussageverweigerung kann A nicht als Täter ermittelt oder jedenfalls nicht überführt werden
Das ist wohl nur eine deiner ewigen Annahmen... es gibt glücklicherweise andere und vielfältige Ermittlungsmethoden, um einen Bankraub aufzuklären. Man ist evtl. nicht auf einen *schweigenden Schwipp-Schwager* angewiesen, der sich bräsig auf sein AV-Recht beruft.

btw. Dir wurde dazu schon mal auf eine deiner früheren Annahmen zum §52 StPO geantwortet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130047 Beiträge, 41470x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Wäre eine solche Vereinbarung zivilrechtlich wirksam?

Kommt auf die konkrete Ausgestaltung an.



Zitat (von go511064-64):
Könnte die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein, weil hier faktisch die Nichtbelastung eines Straftäters vergütet wird?

Ja. Auch hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.



Zitat (von go511064-64):
Spielt es eine Rolle, ob die Zahlung vorher versprochen wurde oder erst nachträglich „als Dank" erfolgt?

Ja



Zitat (von go511064-64):
Könnten strafrechtliche Vorschriften wie Strafvereitelung, Begünstigung oder andere Anschlussdelikte berührt sein, obwohl B grundsätzlich ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht hatte?

Ja, denn rechtsmissbräuchliche Nutzung von Gesetzen hat heutzutage keine große Fan-Basis in der Justiz.



Zitat (von go511064-64):
Macht es rechtlich einen Unterschied, ob B lediglich rechtmäßig geschwiegen hat oder ob zwischen A und B vorher eine Art „Abrede gegen Geld" bestand?

Ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13472 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Später übergibt oder überweist A an B einen Betrag von 50.000 Euro.

Stammt die Summe eigentlich aus dem "Privatvermögen" des A, oder ist sie Teil der Beute?

B sollte sich dann mal mit Hehlerei (§ 259 StGB) und/oder Geldwäsche (§ 261 StGB) vertraut machen.
Man kann dann auch recht schnell beim Vorwurf der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) landen....


-- Editiert von User am 20. Mai 2026 14:57

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42607 Beiträge, 14765x hilfreich)

Die Einstellungen von Verfahren gem. §§ 170, 154 können auch noch andere Gründe haben. Es geht auch um die interne Statistik des ermittelnden Staatsanwaltes. Genauer gesagt um die Erledigungsstatistik und die durchschnittliche Laufzeit von Verfahren bei ihm. Da kann es durchaus sinnvoll sein, aufwendige Ermittlungsverfahren einzustellen und langfristiger weiter zu ermitteln, offiziell die Ermittlungen erst wieder aufzunehmen, wenn ein Ende absehbar ist.

wirdwerden

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#17
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 114x hilfreich)

Zunächst mal muss man "Zeugnisverweigerungsrecht" und "Auskunftsverweigerungsrecht" unterscheiden. Beides steht einem Zeugen zu. Da das Zeugnisverweigerungsrecht ein vollumfängliches "Schweigerecht" ist und das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) grds. erstmal nur ein partielles (das aber auch zum vollumfänglichen mutieren kann) muss man als Zeuge durchaus kundtun, auf welches von beidem man sich berufen möchte.

Hier soll es um das Zeugnisverweigerungsrecht gehen. Das gibt es jedoch auch nicht nur in einer Variante, (als Verwandter iSd. § 52 StPO), sondern auch als Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO. Auch hier muss man sich m.E. "entscheiden", welches man wahrnehmen will, da § 53 StPO auch Ausnahmen, sowohl tatbezogen als auch zeugenbezogen, kennt. Eine pauschale Berufung auf "(irgend-)ein Zeugnisverweigerungsrecht", gleich ob § 52 oder § 53 StPO, dürfte daher nicht ausreichend sein.

Weitere Angaben, v.a. natürl. solche, die es den Strafverfolgungsbehörden erlauben/erleichtern, einen bisher unbekannten Täter zu identifizieren (wie hier im Beispiel), muss man dazu nicht machen.

Auf Verlangen muss man das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts jedoch "an Eides statt" versichern, bzw. glaubhaft machen (ggü. einem Gericht). Stellt sich später heraus, dass das unwahr war, hat man selbst ein Verfahren wg. § 156 StGB an der Backe.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Insbesondere auf die Urgroßeltern im Rollstuhl wird dann die Ermittlungsbehörde den Schwerpunkt der Ermittlungen legen.

Das ist aber eben alles völlig unerheblich, weil der zu befragende Zeuge nicht offenbaren muss, wen aus dem Kreis der nahen Angehörigen er mit einer Aussage belasten könnte/würde.
Zitat:
Du, das ist ein ganz kleiner Kreis von Verdächtigten, ermittlungstechnisch gesehen. Man hat nach den Aussagen der anderen Zeugen doch eine extrem eingeschränkte Zahl von möglichen Tätern. Und auch ohne die Aussagen ...... nicht mehr ganz Berlin, sondern nur noch 100 Verdächtige, das ist doch was, oder?

Hat alles nichts mit der Frage im EP zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Moderator1):
Zunächst mal muss man "Zeugnisverweigerungsrecht" und "Auskunftsverweigerungsrecht" unterscheiden.

Man beruft sich einfach auf beides. Näher erklären muss man es nicht.
Zitat:
Auf Verlangen muss man das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts jedoch "an Eides statt" versichern, bzw. glaubhaft machen (ggü. einem Gericht). Stellt sich später heraus, dass das unwahr war, hat man selbst ein Verfahren wg. § 156 StGB an der Backe.

Man versichert aber nicht das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts, denn das kann man gar nicht. Jedenfalls nicht als Nicht-Jurist.

Man erklärt einfach an Eides statt, daß man befürchte, durch eine Zeugenaussage sich selbst oder einen nahen Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu bezichten.

Ob das tatsächlich so ist, kann man und muss man nicht wissen. Und es kann auch niemand verlangen, daß der Zeuge erstmal genau erklärt, um was es geht, um damit dann nachzuweisen, daß es tatsächlich so ist.

Theoretisch ist es ja richtig, daß man hier mit einer falschen Aussage an Eides statt Probleme bekommen kann.

Praktisch ist es aber unmöglich, dem Zeugen, der eine solche Versicherung an Eides statt abgibt, nachzuweisen, daß er nicht befürchtet habe, sich selbst oder einen nahen Angehörigen einer Straftat oder OWi zu bezichtigen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Infolge dieser Aussageverweigerung kann A nicht als Täter ermittelt oder jedenfalls nicht überführt werden.

Später übergibt oder überweist A an B einen Betrag von 50.000 Euro. Der Grund für diese Zahlung soll sein, dass B von seinem Zeugnis- beziehungsweise Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und dadurch keine belastenden Angaben gemacht hat.

Mich würde interessieren, wie ein solches Rechtsgeschäft rechtlich einzuordnen wäre:

Als Schenkung im Gegenzug dazu, daß der B ein ihm strafprozessual zustehendes Recht wahrgenommen hat.

Zitat:
Wäre eine solche Vereinbarung zivilrechtlich wirksam?

Eine Schenkung? Ja, die ist wirksam. Sie kann aber nur eingeklagt werden, wenn ihr ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen zugrundeliegt.
Zitat:
Könnte die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein, weil hier faktisch die Nichtbelastung eines Straftäters vergütet wird?

Und wenn die Vereinbarung sittenwidrig wäre (was gut sein kann) - was würde es ändern? Nichts.
Zitat:
Macht es rechtlich einen Unterschied, ob B lediglich rechtmäßig geschwiegen hat oder ob zwischen A und B vorher eine Art „Abrede gegen Geld" bestand?

Wenn es ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt, ist es immer rechtmäßig, dieses in Anspruch zu nehmen.

Zitat:
Mir geht es nicht darum, wie man eine Strafverfolgung verhindern könnte, sondern um die abstrakte Frage, ob die entgeltliche Ausübung eines Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts überhaupt Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung sein kann

Kann es m.E. nicht. Das wäre dann etwas blöde für den Zeugen. Der bekommt dann kein Geld.

Der Zeuge würde als Retourkutsche aber dann eine Zeugenaussage machen können. Er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Keine Pflicht. (Bei einer gesetzlichen Schweigepflicht sieht das völlig anders aus.)

Wenn der Angeklagte mittlerweile rechtskräftig freigesprochen worden ist, wäre auch mit einer erneuten Aussage des B, der nun auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, kein neues Verfahren möglich - "Ne bis in idem", §362 StPO und Art. 103 GG.

Ist das Verfahren dagegen nur vorläufig eingestellt, kann es wieder aufgenommen werden, vor allem wenn neue Beweismittel oder andere neue Erkenntnisse vorliegen.

-- Editiert von User am 5. Juni 2026 18:29

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