Ein fröhliches Hallo in die Runde.
Ich habe heute etwas gelesen, was ich einerseits hochinteressant finde, andererseits aber nicht wirklich glauben kann.
Wer mindestens 63 Jahre alt ist und darüber hinaus mindestens 35 Versicherungsjahre auf seinen Rentenkonto hat, kann mit 63 in Rente gehen, muss dafür aber einen Abschlag in Kauf nehmen. So weit, so klar.
Jetzt die für mich neue Information. Es soll - nach Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2023 - möglich sein, ganz normal, auch in Vollzeit, weiterzuarbeiten und gleichzeitig die Rente für langjährig Versicherte mit dem entsprechenden Abschlag in Anspruch nehmen. Erreicht man dann das Regel-Rentenalter und beendet die Erwerbstätigkeit, wird die Regel-Altersrente ohne Abschläge gezahlt.
Weiß jemand, ob das wirklich so ist? Und falls ja, gilt das dann auch für die Rente wegen Schwerbehinderung, die ggf. nochmal früher in Anspruch genommen werden kann? Ist bei der Antragstellung irgendetwas besonderes zu beachten?
Ich bin wirklich gespannt auf die Antworten.
Gruß,
Axel
Rente für langjährig Versicherte
Zitat :Es soll - nach Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2023 - möglich sein, ganz normal, auch in Vollzeit, weiterzuarbeiten und gleichzeitig die Rente für langjährig Versicherte mit dem entsprechenden Abschlag in Anspruch nehmen. Erreicht man dann das Regel-Rentenalter und beendet die Erwerbstätigkeit, wird die Regel-Altersrente ohne Abschläge gezahlt.
Das ist m.W. nicht richtig. Der Abschlag ist dauerhaft.
Zitat:Der Abschlag ist dauerhaft.
Das war auch mein Kenntnisstand und findet sich auch so auf der Seite der DRV. Allerdings ist in dem Zusammenhang auch nie die Rede davon, ob sich irgendwas ändert, wenn neben der Rente mit Abschlag noch versicherungspflichtig (ggf. sogar in Vollzeit) weiter gearbeitet wird.
Aber danke erstmal für Deine Antwort.
Gruß,
Axel
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Das war auch mein Kenntnisstand und findet sich auch so auf der Seite der DRV. Allerdings ist in dem Zusammenhang auch nie die Rede davon, ob sich irgendwas ändert, wenn neben der Rente mit Abschlag noch versicherungspflichtig (ggf. sogar in Vollzeit) weiter gearbeitet wird.
Warum sollte dort das Offensichtliche stehen, dass der Abschlag dauerhaft ist?
Umgekehrt wird ein Schuh daraus: sollte es so sein, dass die Rente ab dem "normalen" Rentenbezugsalter ohne Abschlag gezahlt wird, würde es erwähnt werden.
Zitat:Warum sollte dort das Offensichtliche stehen, dass der Abschlag dauerhaft ist?
Naja, genau das steht dort aber. Nur eben bezogen auf die Situation, dass "nur" Rente bezogen wird.
Zitat:sollte es so sein, dass die Rente ab dem "normalen" Rentenbezugsalter ohne Abschlag gezahlt wird, würde es erwähnt werden.
Das soll auch nicht der Regelfall sein und immer so gelten, sondern eben nur dann, wenn neben der Rente mit Abschlag versicherungsfrei mindestens bis zum Regel-Rentenalter gearbeitet wird.
Wie gesagt, ich bin ja selber nicht davon überzeugt, dass es so ist, wie ich geschrieben habe. So völlig unseriös ist die Quelle, aus der die Information stammt jetzt aber auch nicht.
So oder so, ich habe die Frage auch direkt an die DRV gestellt und werde die Antwort gerne hier kund tun. Bis dahin mal schauen, ob hier noch jemand was genaueres weiß.
Gruß,
Axel
Update:
Nach einem Telefonat mit einer Rentenberaterin kann ich bestätigen, dass die Abschläge lebenslang bleiben. Insoweit hat mich mein Bauchgefühl nicht getäuscht. Es gibt wohl gewisse Möglichkeiten, die Abschläge (jedenfalls teilweise) auszugleichen. Dazu erhalte ich noch genauere Informationen.
@cruncc:
Ich hoffe nicht, dass der Eindruck entstanden ist, ich würde Deine Antworten für grundlegend falsch halten. Allerdings haben diese auf mich nicht den Eindruck gemacht, als ob Du selbst zu 100% von der Richtigkeit überzeugt wärst. Darum habe ich erstmal gegenargumentiert, obwohl auch ich - was ich eingangs ja deutlich geschrieben haben - nicht zu 100% von der Richtigkeit meiner Information überzeugt war.
Gruß,
Axel
Wenn man weiterarbeitet erwirbt man ja noch Rentenanwartschaften, da man bis zum 67. Lj. Beiträge einzahlen muss. Für diesen geringen Teil, der erst mit Bezug der Regelaltersgrenze ausgezahlt wird, fallen keine Abschläge an. Aber nur für diesen kleinen Anteil. Für den Rentenanteil, den man vorgezogen in Anspruch genommenen hat, bleiben die Abschläge bestehen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
Rente für besonders langjährig Versicherte// Nebentätigkeiten Auswirkungen auf die jahre der Einzahl1 Antworten
-
11 Antworten
-
6 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten