Wer ist für anfallende Kosten nach dem Tode des Vaters für das anstehende Erbe verantwortlich.

25. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 30x hilfreich)
Wer ist für anfallende Kosten nach dem Tode des Vaters für das anstehende Erbe verantwortlich.

Werte Foren-Mitglieder,
mir brennt derzeit eine Frage unter den Nägeln bei der ich hoffe, hier eine adäquate Antwort zu bekommen.
Mein Vater ist vor geraumer Zeit verstorben und hat uns drei Kindern testamentarisch ( nicht notariell ) ein Erbe hinterlassen.
Diese sagt aus, dass meine großer Bruder das Elternhaus erben soll, meine Schwester, soll ein meinem Vater gehörendes Mietshaus erben und ich soll das restliche Bargeld, welches sich bis zum Tode meines Vaters auf dem Konto befand, erben. Jetzt treibt uns als Erbengemeinschaft die Frage um, wer ist für die laufenden Kosten die beide Häuser bis zur Ausstellung des Erbscheines verursachen, verantwortlich. Zu Lebzeiten wurden sämtliche Kosten vom Konto des Vaters abgebucht. Da die Ausstellung des Erbscheines auch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, könnte ich mir vorstellen, dass da einiges zusammen kommt. Muss ich, der das restliche Bargeld vom Konto des Vaters erben soll, für die anfallenden Kosten aufkommen oder meine Geschwister, die laut Testament mit den Häusern bedacht wurden.
Ich wäre euch dankbar, wenn ihr mir hierbei helfen könntet.
Vielen Dank




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50193 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von Habac):
Jetzt treibt uns als Erbengemeinschaft die Frage um, wer ist für die laufenden Kosten die beide Häuser bis zur Ausstellung des Erbscheines verursachen, verantwortlich.

Eigentlich die Erbengemeinschaft, also vom Konto des Vater.

Da die Aufwendungen aber rückwirkend ausgeglichen werden, ist es sinnvoll, dass sich bereits jetzt jeder um das ihm zugewiesene Erbe kümmert.

Genauso stehen die Mieteinnahmen zunächst der Erbengemeinschaft zu. Die Schwester hat aber rückwirkend auf den Tod des Vaters Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen.

Zitat (von Habac):
Da die Ausstellung des Erbscheines auch einige Zeit in Anspruch nehmen wird,

Eigentümer werden die einzelnen Erben erst mit dem Abschluss eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42619 Beiträge, 14766x hilfreich)

Im Außenverhältnis ist der für die Kostenregulierung verantwortlich, der das Beerdigungsunternehmen beauftragt hat, die Grabstelle gekauft/gepachtet hat, u.s.w. Wie diese Kosten dann im Innenverhältnis aufgeteilt werden, das ist eine ganz andere Frage. Ich würde hier von einer Drittelung ausgehen. Es sei denn, zwischen den Erben ist was anderes vereinbart worden. Jedenfalls ist nicht das Kind, welchem das Vermögen, welches sich noch auf den Konten befand, geerbt hat, nur deshalb verpflichtet, die Beerdigungskosten alleine zu tragen, nur weil bisher alle anfallenden Kosten eben so reguliert wurden.

wirdwerden

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13477 Beiträge, 4811x hilfreich)

@wirdwerden

Hier geht es nicht um Beerdigungskosten. ;)

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