Betriebsbedingte Kündigung - mögliche Abfindung

27. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebsbedingte Kündigung - mögliche Abfindung

Hallo zusammen,

ich hätte gerne eine erste Einschätzung zu meiner Situation bezüglich einer betriebsbedingten Kündigung und der möglichen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, bevor ich hier einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuche.

Ich bin seit knapp 9 Jahren bei meinem Arbeitgeber beschäftigt und habe heute meine Kündigung erhalten. Die Kündigung erfolgt betriebsbedingt aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens. Es sollen wohl nahezu alle Mitarbeiter gekündigt werden, übrig bleiben sollen nur wenige Personen.

Nun zu meinem eigentlichen Punkt bezüglich des Kündigungsschutzgesetzes:

In Deutschland gibt es aktuell:

* 7 Arbeitnehmer
* zusätzlich 2 Geschäftsführer

Nach meinem Verständnis zählen Geschäftsführer hierbei nicht mit, weshalb man zunächst unter der Grenze von „mehr als 10 Arbeitnehmern" liegen würde.

Allerdings gibt es zusätzlich noch 5 Personen im Ausland, die offiziell als Freelancer geführt werden. Bei diesen bin ich mir jedoch unsicher, ob sie tatsächlich als echte Freelancer einzustufen wären oder möglicherweise doch eher wie Arbeitnehmer behandelt werden müssten.

Diese Personen arbeiten dauerhaft (Vollzeit) für das Unternehmen und haben meines Wissens auch vertragliche Vereinbarungen mit der Firma. Sie beantragen so wie normale Arbeitnehmer Urlaub und haben nun auch anscheinend einen vereinbarten Kündigungsschutz von 3 Monaten. Ich kenne allerdings nicht alle Details der Zusammenarbeit.

Daher meine Fragen:

* Könnten diese Personen unter Umständen bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl mitgezählt werden?
* Wie relevant ist hierbei die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit im Vergleich zur bloßen Bezeichnung als „Freelancer"?
* Würde bereits die Unsicherheit über den Status ausreichen, um im Rahmen einer Kündigungsschutzklage argumentieren zu können, dass das Kündigungsschutzgesetz möglicherweise doch Anwendung findet?

Vielen Dank vorab für eure Einschätzungen.




30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50181 Beiträge, 17572x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Diese Personen arbeiten dauerhaft (Vollzeit) für das Unternehmen

Und diese Personen üben die Tätigkeit wird im Ausland aus?

Dann gelten die dortigen Vorschriften und das KSchG greift nicht

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34442 Beiträge, 17807x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40383 Beiträge, 6570x hilfreich)

Ganz unabhängig von der evtl. Anwendbarkeit des KS-Gesetzes:

Hat der AG denn im Kü-Schreiben einen Hinweis zum Verzicht auf eine Klage bzw. zur möglichen Abfindung formuliert?
§ 1a (1) KSchG

Eine Abfindung kann man uU aushandeln.
Wenn aber die betriebsbedingte K. mit der schlechten finanziellen Lage begründet wird.... und fast alle Mitarbeiter gekündigt werden... sehe ich nicht viel Spielraum für Abfindung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Würde bereits die Unsicherheit über den Status ausreichen, um im Rahmen einer Kündigungsschutzklage argumentieren zu können, dass das Kündigungsschutzgesetz möglicherweise doch Anwendung findet? Nö. Siehe hier: https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/kuendigungsschutz-anwendungsbereich-kschg-darlegungs-und-beweislast/


Ich habe Zugriff auf die Stundenkonten und kann zum Beispiel die Vollzeit-Tätigkeit einsehen und auch die Urlaubstage, die genehmigt sind. Das sind doch "Beweise" dafür, dass es sich nicht um reine Freelancer handelt.

Zitat (von Anami):
Ganz unabhängig von der evtl. Anwendbarkeit des KS-Gesetzes:

Hat der AG denn im Kü-Schreiben einen Hinweis zum Verzicht auf eine Klage bzw. zur möglichen Abfindung formuliert?
§ 1a (1) KSchG

Eine Abfindung kann man uU aushandeln.
Wenn aber die betriebsbedingte K. mit der schlechten finanziellen Lage begründet wird.... und fast alle Mitarbeiter gekündigt werden... sehe ich nicht viel Spielraum für Abfindung.


Nein, dazu steht nichts drin. Jedoch hatte er auch die Mail zunächst per E-Mail verschickt und dachte diese wäre gültig.
Die letzten 2-3 Jahre liefen optimal, so dass eigentlich genug finanzielle Rücklagen gebildet sein müssten.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42581 Beiträge, 14759x hilfreich)

Ich würde mich hier nicht großartig verzetteln. Kann sein, dass die Freelancer als angestellte Mitarbeiter im deutschen System gelten; kann sein, dass nicht. Mir würde die Abstimmung der Verfügbarkeit ("Urlaub") nicht ausreichen, um von einem festen Arbeitsverhältnis auszugehen. Aber, einerlei. Reiche Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Das kostet nichts, der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht, die helfen Dir. Dann gibt es kurzfristig eine Güteverhandlung und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40383 Beiträge, 6570x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Das sind doch "Beweise" dafür, dass es sich nicht um reine Freelancer handelt.
DU musst doch gar nichts beweisen.
Wenn du meinst, dass das KSchG für dich gilt, dann erhebe Klage beim Arbeitsgericht auf Weiterbeschäftigung.
Dann wäre es Sache des AG, zu beweisen, dass das Gesetz nicht gilt.
Zitat (von PManager):
Die letzten 2-3 Jahre liefen optimal, so dass eigentlich genug finanzielle Rücklagen gebildet sein müssten
Sorry, wofür soll das denn ein Argument sein? A) Dass er dir nicht betriebsbedingt kündigen kann oder B) dass du Anspruch auf Abfindung hättest?


Zitat (von PManager):
Ich habe Zugriff
Offiziell? zB als AN in der Personal-/Buchhaltungsabteilung...,dann solltest du wissen, wann ein Freelancer ein solcher ist oder eben als AN im Sinne des KSchG zu zählen ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129999 Beiträge, 41464x hilfreich)

Zitat (von PManager):
* Könnten diese Personen unter Umständen bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl mitgezählt werden?

Ja



Zitat (von PManager):
* Wie relevant ist hierbei die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit im Vergleich zur bloßen Bezeichnung als „Freelancer"?

Entscheidend, insbesondere weil das Wort "Freelancer" von der Arbeitgeberseite derzeit inflationär inkompetent genutzt wird. "Freelancer" ist nämlich kein rechtlicher Begriff, sondern beschreibt eine Arbeitsweise.



Zitat (von PManager):
* Würde bereits die Unsicherheit über den Status ausreichen, um im Rahmen einer Kündigungsschutzklage argumentieren zu können, dass das Kündigungsschutzgesetz möglicherweise doch Anwendung findet?

Sofern das "argumentieren" die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast erfüllt, ja.



Zitat (von PManager):
Das sind doch "Beweise" dafür, dass es sich nicht um reine Freelancer handelt.

Nö.

Im übrigen kann so eine Art der Beweisbeschaffung arbeits-, zivil- wie strafrechtliche Folgen haben. Es sollte daher zuvor eine entsprechende reichlich fundierte Beratung in Anspruch genommen werden.



Zitat (von Anami):
DU musst doch gar nichts beweisen.

Mal wieder völliger Unfug. Lesen und verstehen ungenügend ... das altbekannte Problem ...

@PManager
Anamis Antworten sind nicht immer mit Sinn behaftet, die Beiträge geben oft keinen Hinweis auf die Realität bzw. die tatsächliche Rechtslage, es ist mitunter sinnvoller, diese einfach zu ignorieren oder zumindest mit Vorsicht zu betrachten, da sie bei befolgen sogar in (massiven) Nachteilen enden könnten.
Es kommt hier im Forum daher in einer gewissen Regelmäßigkeit zu dem Rat, die Beiträge einfach zu ignorieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50181 Beiträge, 17572x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Ich habe Zugriff auf die Stundenkonten und kann zum Beispiel die Vollzeit-Tätigkeit einsehen und auch die Urlaubstage, die genehmigt sind. Das sind doch "Beweise" dafür, dass es sich nicht um reine Freelancer handelt.

Wenn die Personen ihre Tätigkeit im Ausland ausüben, dann ist es irrelevant, was Du wie beweisen musst, weil
- diese Personen bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl sowieso nicht mitgezählt werden
- für die Frage, ob es sich um AN oder Freelancer handelt ausländisches Recht gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40383 Beiträge, 6570x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mal wieder völliger Unfug. Lesen und verstehen ungenügend ... das altbekannte Problem ...
Nö.
Wer hier wissen will, ob er unter das KSchG fällt, und betriebsbedingt gekündigt wird, kann sich mit KSch-Klage dagegen wehren.
Alles weitere ergibt sich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42581 Beiträge, 14759x hilfreich)

Auch wenn die "Freelancer" nicht als Mitarbeiter gezählt werden, kann es sein, dass die Kündigung unwirksam ist, und wenn sie Mitarbeiter sind, kann es sein, dass keine Abfindung gezahlt wird. Ein Anspruch darauf besteht nämlich nicht. Auch nicht, wenn die Firma schwarze Zahlen schreibt. Aber, Arbeitsrichter sind mitunter Weltmeister darin, die Parteien dahingehend zu überzeugen, das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages zu beenden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(703 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Auch wenn die "Freelancer" nicht als Mitarbeiter gezählt werden, kann es sein, dass die Kündigung unwirksam ist

Warum?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42581 Beiträge, 14759x hilfreich)

Gewisse Formalien sind einzuhalten. Aber ist doch einerlei, ich würde das vor Gericht klären lassen. Er hat doch kein Risiko. Und Sittenwidrigkeit kann auch zur Nichtigkeit führen. Also, ohne dieses Risiko kommt er auf keinem Fall auch nur zu einem Cent in Form einer Abfindung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13458 Beiträge, 4808x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Warum?

Zitat (von wirdwerden):
Gewisse Formalien sind einzuhalten.

Und deswegen war es bereits dämlich vom Arbeitgeber betriebsbedingt zu kündigen.

Falls das KSchG nicht greift, wäre die simple Ordentliche fristgerechte Kündigung, ohne Nennung irgendeines Grundes, klüger gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42581 Beiträge, 14759x hilfreich)

In der Richtung dachte ich ja auch. Nur, in einem Forum weiß man ja nie, wer mitliest. Deshalb mur mein sehr allgemeiner Hinweis.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50181 Beiträge, 17572x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und deswegen war es bereits dämlich vom Arbeitgeber betriebsbedingt zu kündigen.

Warum sollte das in einem Fall wie diesem dämlich sein?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13458 Beiträge, 4808x hilfreich)

Weil es einen angreifbar macht.

Wenn es genügt seinen Angestellten in der Kündigung zu schreiben, "Wir kündigen ihr Arbeitsverhältnis zum xx.xx.2026 +SGB Floskel", ist es nicht sinnvoll, Gründe für die Kündigung dort reinzuschreiben, wenn man keine Gründe für eine Kündigung benötigt.

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42581 Beiträge, 14759x hilfreich)

Eben, es kann eine Beschränkung auf einen bestimmten Kündigungsgrund darstellen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40383 Beiträge, 6570x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn es genügt
Da sind wir wieder bei WENN und FALLS.
Wir lesen zwar, was der TE alles recherchiert hat und daraus ableiten möchte, aber was genau in dem Kündigungsschreiben steht---> unbekannt.
Ob der AG dämlich gehandelt hat, steht dahin.

Zitat (von PManager):
Die Kündigung erfolgt betriebsbedingt aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens. Es sollen wohl nahezu alle Mitarbeiter gekündigt werden, übrig bleiben sollen nur wenige Personen.
Ich behaupte, DAS steht SO nicht drin.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13458 Beiträge, 4808x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da sind wir wieder bei WENN und FALLS.

Nein sind wir nicht.

Zitat (von Anami):
aber was genau in dem Kündigungsschreiben steht---> unbekannt.

Ist auch recht egal, denn allein mit dem Wort "Betriebsbedingte" vor dem Wort Kündigung, schränkt sich der AG unnötig ein.

Es ist eigentlich recht einfach, Kleinbetriebe, für welche das KSchG weitestgehend nicht anwendbar ist, sollten keine Kündigungsformen wählen, die an zusätzliche rechtliche Hürden bzw. dann notwendige Begründungen gebunden sind.

-- Editiert von User am 1. Juni 2026 11:56

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40383 Beiträge, 6570x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
denn allein mit dem Wort "Betriebsbedingte" vor dem Wort Kündigung, schränkt sich der AG unnötig ein.
Na und?
Man kann hier weder den AG noch den TE zu einer anders formulierten Kündigung bringen...oder gar eine mögliche Abfindung erkennen.
Die Kündigung ist seit 27.5. in der Welt, für den TE lesbar... und dieser kann alle Hinweise lesen...und sogar trotzdem anwaltlichen Rat einholen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20249 Beiträge, 7333x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
ist es nicht sinnvoll, Gründe für die Kündigung dort reinzuschreiben, wenn man keine Gründe für eine Kündigung benötigt.

... kann man so sehen, muss aber andererseits auch nicht schädlich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13458 Beiträge, 4808x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... kann man so sehen, muss aber andererseits auch nicht schädlich sein.

Vielleicht nicht schädlich, aber ganz sicher unnötig.
Denn wenn es vor das Arbeitsgericht geht, muss der AG jetzt die Gründe für das "Betriebsbedingt" darlegen, was es als Kleinbetrieb bei einer ordentlichen Kündigung nicht gebraucht hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129999 Beiträge, 41464x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Denn wenn es vor das Arbeitsgericht geht, muss der AG jetzt die Gründe für das "Betriebsbedingt" darlegen, was es als Kleinbetrieb bei einer ordentlichen Kündigung nicht gebraucht hätte.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, dürfte § 1 KSchG nicht anwendbar sein. Das darlegen sollte also recht einfach ausfallen bzw. ganz entfallen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13458 Beiträge, 4808x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, dürfte § 1 KSchG nicht anwendbar sein. Das darlegen sollte also recht einfach ausfallen bzw. ganz entfallen?

Nur weil Kleinbetriebe unter die Privilegierung fallen, dass sie das KSchG nicht anwenden müssen, bedeutet das nicht, dass sie jeglicher inhaltlichen Überprüfung entzogen sind.

Werden in einer Kündigung (unnötigerweise) Gründe angegeben, sollten diese auch stimmen, ansonsten läuft der AG in die Gefahr, dass die Kündigung bei einer Missbrauchs- und Sittenwidrigkeitskontrolle unter Berücksichtigung der § 138BGB und §242 BGB "kassiert" wird.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigt die späte Rückmeldung.

Zitat (von Anami):
Zitat (von PManager):
Die Kündigung erfolgt betriebsbedingt aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens. Es sollen wohl nahezu alle Mitarbeiter gekündigt werden, übrig bleiben sollen nur wenige Personen.

Ich behaupte, DAS steht SO nicht drin.


Das ist der genaue Wortlaut

aufgrund des derzeitigen Auftragsrückgangs und der daraus resultierenden schwierigen
finanziellen Situation müssen wir Dir leider mitteilen, dass wir gezwungen sind, den am
xy geschlossenen Arbeitsvertrag aus betrieblichen Gründen zum xy zu kündigen.



Und zur Frage weshalb ich Zugriff auf die Stundenkonten habe? Als Projektleiter muss ich einsehen, wann welche Mitarbeiter zur Verfügung stehen und teilweise auch aufgrund von falschen Buchungen diese korrigieren, da diese für die Rechnungsstellung wichtig ist. Also ganz legale Zugriffe.


Hier scheint es aber sehr unterschiedliche Auffassungen zu geben, ob eine Kündigungsschutzklage hier Erfolg haben könnte.
Wenn ich diese dennoch stelle, kommen ja erstmal keine Kosten auf mich zu, nur wenn dies dann vor Gericht landet, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13458 Beiträge, 4808x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Hier scheint es aber sehr unterschiedliche Auffassungen zu geben, ob eine Kündigungsschutzklage hier Erfolg haben könnte.

Beim nun geposteten Wortlaut ist die Kündigung zumindest kein Selbstläufer.
Wird beispielsweise "kurzfristig" Ersatz für Dich gesucht, würde dem AG die Kündigung vermutlich um die Ohren fliegen.


Zitat (von PManager):
Wenn ich diese dennoch stelle, kommen ja erstmal keine Kosten auf mich zu, nur wenn dies dann vor Gericht landet, richtig?

Es landet ja vor Gericht. ;)
Wird das Verfahren in der Güteverhandlung bereits beendet, fallen keine Kosten an.
Aber auch die Kosten der ersten Instanz halten sich in wirklich engen Grenzen.

Wichtig, vor dem Arbeitsgericht zahlt jeder seine etwaigen Anwaltskosten inkl. der 1 Instanz selbst, auch wenn man gewinnt.
Erst in der 2 Instanz zählt das der Verlierer zahlt Prinzip.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40383 Beiträge, 6570x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Das ist der genaue Wortlaut
Vielen Dank.
Zitat (von PManager):
Hier scheint es aber sehr unterschiedliche Auffassungen zu geben, ob eine Kündigungsschutzklage hier Erfolg haben könnte. Wenn ich diese dennoch stelle, kommen ja erstmal keine Kosten auf mich zu, nur wenn dies dann vor Gericht landet, richtig?
Unterschiedlich eher in der Richtung, ob für das kleine Unternehmen bzw. für dich das KSchG Anwendung findet.
Unabhängig davon kannst du innerhalb 3 Wochen KS-Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Das kostet nichts, man braucht keinen Anwalt und beim Arbeitsgericht gibt es die Rechtsantragstelle. Dort wird kostenlos (online oder persönlich) bei der Klageformulierung geholfen. Ob du dann Verfahrenskosten zu zahlen hast, wird ganz zuletzt vom Gericht entschieden.

Was willst du denn erklagen/erreichen mit dieser Klage?
Weiterbeschäftigung oder Abfindung oder was?
Was du willst, muss in der Klageschrift beantragt werden. Sowohl dein Arbeitgeber als Beklagter als auch das Gericht muss das wissen.

Dein ganz legaler Zugriff auf Stundenkonten erklärt evtl. NICHT, ob dieser Betrieb ein Kleinbetrieb im Sine des KSchG ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es landet ja vor Gericht. ;)
Wird das Verfahren in der Güteverhandlung bereits beendet, fallen keine Kosten an.
Aber auch die Kosten der ersten Instanz halten sich in wirklich engen Grenzen.


Gibt es da Richtwerte? Ich finde nur Infos, dass es sich am Bruttogehalt ausrichtet aber das schon in der 1. Instanz?

Zitat (von Anami):
Unterschiedlich eher in der Richtung, ob für das kleine Unternehmen bzw. für dich das KSchG Anwendung findet.
Unabhängig davon kannst du innerhalb 3 Wochen KS-Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Das kostet nichts, man braucht keinen Anwalt und beim Arbeitsgericht gibt es die Rechtsantragstelle. Dort wird kostenlos (online oder persönlich) bei der Klageformulierung geholfen. Ob du dann Verfahrenskosten zu zahlen hast, wird ganz zuletzt vom Gericht entschieden.

Was willst du denn erklagen/erreichen mit dieser Klage?
Weiterbeschäftigung oder Abfindung oder was?
Was du willst, muss in der Klageschrift beantragt werden. Sowohl dein Arbeitgeber als Beklagter als auch das Gericht muss das wissen.

Dein ganz legaler Zugriff auf Stundenkonten erklärt evtl. NICHT, ob dieser Betrieb ein Kleinbetrieb im Sine des KSchG ist.


Ja, das muss ja im Zweifel das Gericht entscheiden aufgrund der unklaren Lage mit den "Freelancern"...

Mein Ziel ist ganz ehrlich eine (kleine) Abfindung zu erhalten nach so vielen Jahren Loyalität zum Unternehmen und vielen falschen Entscheidungen der Geschäftsführung in den letzten Monate, so dass wir überhaupt erst in dieser Lage sind.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13458 Beiträge, 4808x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Gibt es da Richtwerte?

Da gibt es sogar ganze Tabellen für. ;)

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert (Gegenstandswert), welcher bei einer Kündigungsschutzklage in der Regel auf 3 Bruttomonatsgehälter festgelegt wird.

Also 3 Bruttogehälter zusammenrechnen und in der Tabelle den Betrag suchen ->
Geht z.B hier ->KLICK

Zitat (von PManager):
Ich finde nur Infos, dass es sich am Bruttogehalt ausrichtet aber das schon in der 1. Instanz?

Ja, vorher kommt aber die Güteverhandlung, welche in 95% der Fälle alle Fragen ausräumt und das Verfahren vorzeitig (ohne Kosten) per Vergleich beendet.

Zitat (von PManager):
Mein Ziel ist ganz ehrlich eine (kleine) Abfindung zu erhalten nach so vielen Jahren Loyalität zum Unternehmen und vielen falschen Entscheidungen der Geschäftsführung in den letzten Monate, so dass wir überhaupt erst in dieser Lage sind.

Ich sag mal, nicht unmöglich, man sollte aber mit nichts rechnen.
Das wäre ein "Entgegenkommen" des AG, weil er keine Lust auf ein Verfahren hat, eine Verpflichtung ist aber weit und breit nicht zu erkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40383 Beiträge, 6570x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Gibt es da Richtwerte?
Wenn du Klage erhebst, gibt es als erstes einen Gütetermin.
Oft enden Verfahren dann schon... zB mit einem Vergleich.
Das kostet den Kläger nichts. Vielleicht vergleicht man sich mit dem klammen AG trotzdem auf eine kleine Abfindung.

Eine kleine Abfindung könntest du evtl. auch außergerichtlich (ohne Klage) vom AG bekommen, wenn du mit ihm verhandelst und auf eine Klage verzichtest.

Kann natürlich sein, dass der AG sehr gut weiß, dass das KSchG für diesen Kleinbetrieb nicht gilt und er ganz einfach seine paar Leute entlassen muss... und nur mit dem allernötigsten Personal weitermachen will.
Dann wird er keine Abfindung zahlen ---können--- und wenn du gar noch Vorwürfe über *AG-ist-schuld* bringst, dürfte jede Abfindungsverhandlung *zappenduster* enden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

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