Hallo zusammen,
ich würde gerne die Erfolgsaussichten einer Änderung meines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 2023 einschätzen lassen.
Sachverhalt:
Ich habe 2023 ein Zimmer meiner selbst angemieteten Wohnung kurzfristig über Airbnb untervermietet.
Die Einkommensteuererklärung 2023 habe ich selbst mithilfe der Steuersoftware Wundertax erstellt und am 01.09.2024 übermittelt.
Die Untervermietung habe ich dabei ausdrücklich offengelegt. In den ergänzenden Angaben stand sinngemäß:
„Kurzfristige Vermietung eines Zimmers in meiner Mietwohnung an Touristen"
Außerdem habe ich die daraus erzielten Einnahmen angegeben. Die Vermietung als solche wurde dem Finanzamt also nicht verschwiegen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 13.01.2025 hat das Finanzamt schließlich 10.307 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Was ich damals jedoch nicht geltend gemacht habe, sind insbesondere die anteilig auf das vermietete Zimmer entfallende eigene Wohnungsmiete und Nebenkosten sowie weitere mit der Untervermietung zusammenhängende Aufwendungen. Diese Kosten dürften sich insgesamt auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Mir war bei Erstellung der Erklärung nicht bewusst, dass insbesondere ein entsprechender Anteil meiner eigenen Miete und Nebenkosten als Werbungskosten der Untervermietung berücksichtigt werden kann. Die konkrete Höhe dieser Aufwendungen war dem Finanzamt aus meiner Erklärung nicht bekannt.
Andere Ausgaben/Werbungskosten habe ich in der damaligen Steuererklärung durchaus angegeben. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Untervermietung wurden jedoch nicht als entsprechende Werbungskosten erfasst.
Die reguläre Einspruchsfrist gegen den Bescheid vom 13.01.2025 ist inzwischen abgelaufen.
Der Bescheid steht nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Er ist lediglich nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig; die Vorläufigkeit betrifft laut Bescheid andere Rechtsfragen und nicht die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Ich habe inzwischen beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2023 gestellt. Darin habe ich mitgeteilt, dass bei erneuter Prüfung meiner Unterlagen bislang nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigte Werbungskosten im Zusammenhang mit der Untervermietung aufgefallen sind. Eine detaillierte Aufstellung und Nachweise habe ich zur Nachreichung angekündigt.
Als mögliche Rechtsgrundlage sehe ich insbesondere § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Meine Fragen sind:
- Sind die dem Finanzamt bislang nicht bekannten Beträge der anteiligen Miete, Nebenkosten und sonstigen Aufwendungen hier grundsätzlich „nachträglich bekannt gewordene Tatsachen" i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?
Wie ist in dieser Konstellation das Merkmal des groben Verschuldens einzuschätzen? Die Untervermietung und die Einnahmen wurden offengelegt; die dazugehörigen Aufwendungen habe ich aufgrund meines damaligen Verständnisses der steuerlichen Behandlung nicht geltend gemacht.
- Spielt es für die Beurteilung eine Rolle, wie deutlich die verwendete Steuersoftware Wundertax nach solchen Aufwendungen gefragt bzw. auf deren Abziehbarkeit hingewiesen hat? Die genaue damalige Benutzerführung kann ich heute nicht mehr vollständig rekonstruieren.
-Kann auch die Tatsache problematisch sein, dass ich nach Erhalt des Bescheids 2025 innerhalb der Einspruchsfrist nicht erkannt habe, dass die Werbungskosten fehlen?
Kommt neben § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch eine andere Änderungsvorschrift in Betracht?
Mir geht es nicht darum, die damals erklärten Einnahmen nachträglich zu verschweigen oder zu reduzieren, sondern ausschließlich darum, tatsächlich 2023 entstandene Aufwendungen der bereits offengelegten Untervermietung nachträglich zu berücksichtigen.
Vielen Dank für eure Einschätzungen, insbesondere auch Hinweise auf einschlägige BFH-Rechtsprechung oder vergleichbare Fälle.
-- Editiert von User am 27. Juli 2026 17:34
Bestandskräftiger ESt-Bescheid 2023 – nachträgliche Werbungskosten aus Untervermietung nach § 173 Ab
27. Juli 2026
Thema abonnieren
Frage vom 27. Juli 2026 | 17:33
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestandskräftiger ESt-Bescheid 2023 – nachträgliche Werbungskosten aus Untervermietung nach § 173 Ab
#1
Antwort vom 27. Juli 2026 | 17:43
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Sind die dem Finanzamt bislang nicht bekannten Beträge der anteiligen Miete, Nebenkosten und sonstigen Aufwendungen hier grundsätzlich „nachträglich bekannt gewordene Tatsachen" i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?
Ja.
Zitat :Wie ist in dieser Konstellation das Merkmal des groben Verschuldens einzuschätzen? Die Untervermietung und die Einnahmen wurden offengelegt; die dazugehörigen Aufwendungen habe ich aufgrund meines damaligen Verständnisses der steuerlichen Behandlung nicht geltend gemacht.
M.E. liegt ein grobes Verschulden Ihrerseits vor, das eine Änderung nach § 173 AP ausschließt.
Zitat :- Spielt es für die Beurteilung eine Rolle, wie deutlich die verwendete Steuersoftware Wundertax nach solchen Aufwendungen gefragt bzw. auf deren Abziehbarkeit hingewiesen hat?
Nein.
Zitat :-Kann auch die Tatsache problematisch sein, dass ich nach Erhalt des Bescheids 2025 innerhalb der Einspruchsfrist nicht erkannt habe, dass die Werbungskosten fehlen?
M.E. zählt das auch zum groben Verschulden.
Zitat :Kommt neben § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch eine andere Änderungsvorschrift in Betracht?
Nein.
Zitat :Mir geht es nicht darum, die damals erklärten Einnahmen nachträglich zu verschweigen oder zu reduzieren, sondern ausschließlich darum, tatsächlich 2023 entstandene Aufwendungen der bereits offengelegten Untervermietung nachträglich zu berücksichtigen.
Schon klar...
#2
Antwort vom 31. Juli 2026 | 12:42
Von
Status: Unbeschreiblich (50241 Beiträge, 17587x hilfreich)
Zitat :Sind die dem Finanzamt bislang nicht bekannten Beträge der anteiligen Miete, Nebenkosten und sonstigen Aufwendungen hier grundsätzlich „nachträglich bekannt gewordene Tatsachen" i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?
Im Prinzip ja.
Zitat :Kann auch die Tatsache problematisch sein, dass ich nach Erhalt des Bescheids 2025 innerhalb der Einspruchsfrist nicht erkannt habe, dass die Werbungskosten fehlen?
Schon die nicht erfolgte Angabe der Werbungskosten in der Steuererklärung stellt nach meiner Auffassung grobes Verschulden dar, da im Formular ausdrücklich nach Werbungskosten gefragt wird. Der nicht erfolgte Einspruch ändert daran nichts.
Zitat :Kommt neben § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch eine andere Änderungsvorschrift in Betracht?
Man könnte es mit § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) versuchen.
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#3
Antwort vom 31. Juli 2026 | 14:13
Von
Status: Junior-Partner (5410 Beiträge, 1284x hilfreich)
Zitat :Man könnte es mit § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) versuchen.
M.E. noch weniger einschlägig als der 173.
Was soll denn ein Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeit gewesen sein und eine fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließen?
Dann wäre der 173 wohl obsolet, wenn die Nichtangabe von Werbungskosten, Betriebsausgaben oder auch (Betriebs-)Einnahmen eine offenbare Undichtigkeit wären.
#4
Antwort vom 31. Juli 2026 | 19:06
Von
Status: Student (2734 Beiträge, 763x hilfreich)
Das sehe ich auch so!Zitat:M.E. noch weniger einschlägig als der 173.
Und genau da liegt die Krux!Zitat:Schon die nicht erfolgte Angabe der Werbungskosten in der Steuererklärung stellt nach meiner Auffassung grobes Verschulden dar, da im Formular ausdrücklich nach Werbungskosten gefragt wird.
Nach Ansicht des BFH liegt zumindest immer dann eine GROBE Fahrlässigkeit vor, wenn Angaben, die ausdrücklich in der Erklärug abgefragt werden, nicht gemacht werden.
Einkünfte aus der Untervermietung werden nicht in der Anlage V erklärt, sondern in der Anlage V-Sonstige. Und dort werden nicht Einnahmen und Wk abgefragt, sondern es sind die Einkünfte anzugeben.Zitat:Ich habe 2023 ein Zimmer meiner selbst angemieteten Wohnung kurzfristig über Airbnb untervermietet.
Ist es GROB fahrlässig, wenn ein steuerlicher Laie die steuerlichen Begrifflichkeiten „Einnahmen" und „Einkünfte" nicht kennt und unterscheiden kann?
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