Vorläufige Zahlungseinstellung wegen Coaching – Erfahrungen oder Rechtsprechung?

28. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Matze1999
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorläufige Zahlungseinstellung wegen Coaching – Erfahrungen oder Rechtsprechung?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III und hoffe, dass vielleicht jemand einen ähnlichen Fall kennt oder Rechtsprechung dazu hat.Arbeits- und Beschäftigungsrecht

Der Ablauf war folgender:

Das Jobcenter hat mir von sich aus einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS )ausgestellt und mich gleichzeitig einem bestimmten Maßnahmeträger bzw. Coaching zugewiesen. Es handelte sich also nicht um einen Träger, den ich selbst ausgesucht habe.

Zum Erstgespräch beim Coach bin ich erschienen. Außerdem hatte ich einen Termin bei meiner Integrationsfachkraft im Jobcenter. Zu diesem Termin erschien unangekündigt zusätzlich die Chefin bzw. eine Mitarbeiterin des Maßnahmeträgers. Vorher wurde ich darüber weder informiert noch gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Das hat mich ziemlich überrascht.

Später teilte der Maßnahmeträger dem Jobcenter mit, ich hätte mich nicht mehr zurückgemeldet. In der Akteneinsicht findet sich hierzu ein entsprechender Vermerk sowie die Mitteilung über den Abbruch bzw. die Stornierung der Maßnahme.Stellenangebote

Daraufhin stellte das Jobcenter meine Leistungen vorläufig vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ein.

Mir geht es gar nicht darum, den Sachverhalt an sich zu diskutieren oder ob der Maßnahmeträger mit seiner Darstellung richtig oder falsch liegt. Mich interessiert ausschließlich die rechtliche Seite.

Ist eine vorläufige vollständige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III in einer solchen Konstellation überhaupt zulässig?

Ich frage mich insbesondere, ob bei einem behaupteten Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nicht zunächst die speziellen Regelungen des SGB II (z. B. zu Leistungsminderungen/Sanktionen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen) vorrangig wären, anstatt den gesamten Leistungsanspruch vorläufig einzustellen.

Ich habe bereits nach Urteilen recherchiert, aber bislang keinen veröffentlichten Fall gefunden, in dem § 331 SGB III wegen einer fehlenden Rückmeldung bei einem AVGS-Coaching oder wegen eines Maßnahmeabbruchs angewendet wurde.

Kennt jemand Rechtsprechung, Fachliteratur oder eigene Erfahrungen zu genau dieser Konstellation?




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130605 Beiträge, 41549x hilfreich)

Zitat (von Matze1999):
Ist eine vorläufige vollständige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III in einer solchen Konstellation überhaupt zulässig?

Ja



Zitat (von Matze1999):
Kennt jemand Rechtsprechung, Fachliteratur oder eigene Erfahrungen zu genau dieser Konstellation?

Man könnte den § 331 SGB III einfach mal lesen, denn da steht drin das sie es darf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Matze1999
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

So verstehe ich den § 331 SGB III eigentlich auch, dass er für Fälle gedacht ist, in denen dem Jobcenter Tatsachen bekannt werden, die den Leistungsanspruch kraft Gesetzes entfallen lassen und deshalb der Bewilligungsbescheid später auch rückwirkend aufgehoben werden müsste, z. B. bei einer Arbeitsaufnahme oder anderem Einkommen. Aber nicht bei sowas vorallem ohne voherige Sanktionen

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130605 Beiträge, 41549x hilfreich)

Zitat (von Matze1999):
Aber nicht bei sowas

Es handelt sich um ein reines Sicherungsmittel der Behörde bis zur finalen Klärung, nicht um die eigentliche Strafe. Insofern auch "bei sowas" anwendbar.



Zitat (von Matze1999):
vorallem ohne voherige Sanktionen

Irrelevant, denn mildere Maßnahmen wie erst Verwarnungen, Gespräche, Auflagen oder Sanktionen auszusprechen sind rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.

Und da man ja ein besonders "strenges" Exemplar von Sachbearbeiter erwischt hat ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2752 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von Matze1999):
Mir geht es gar nicht darum, den Sachverhalt an sich zu diskutieren oder ob der Maßnahmeträger mit seiner Darstellung richtig oder falsch liegt. Mich interessiert ausschließlich die rechtliche Seite.

Der Sachverhalt ist also zutreffend?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Matze1999
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Der Sachverhalt ist also zutreffend?


Bedingt, da ich genau diese Maßnahme schonmal gemacht habe und es rein garnichts gebracht hat

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13288 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Harry,

da solltest Du vielleicht doch nochmal einen Blick in § 331 SGB III, insbesondere Abs. 1 S. 1, werfen.

Zitat:
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.


Welche Tatsachen sollen das denn hier sein, die zum Wegfall des Leistungsanspruchs führen und von denen das Jobcenter Kenntnis erlangt hat.

Der Abruch oder die Verweigerung der Maßnahme führt jedenfalls nicht zum Wegfall des Leistungsanspruchs, sondern allenfalls zu einer Minderung von 30%.

Zitat:
denn mildere Maßnahmen wie erst Verwarnungen, Gespräche, Auflagen oder Sanktionen auszusprechen sind rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.


Es sind die Rechtsfolgen anzuwenden, die das Gesetz vorsieht. Die vorläufige Zahlungseinstellung gehört hier nicht zu diesen vorgesehen Rechtsfolgen. Außerdem sieht die sozialgerichtliche Rechtssprechung das mit dem vorgeschrieben sein milderer Mittel durchaus anders.

Entscheidend ist hier aber, die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Zahlungseinstellung liegen hier nicht vor. Es sei denn, es fehlen wesentliche Teile des Sachverhalts, bzw. der Begründung.

Dumm nur, dass die vorläufige Zahlungseinstellung kein Verwaltungsakt ist. Ein Widerspruch dagegen wäre deshalb als unzulässig zu verwerfen.

@Matze,

Dir bleibt insoweit nur, dass Jobcenter schriftlich und unter kurzer Fristsetzung zur Auszahlung der bereits bewilligten (ich hoffe, es liegt eine laufende Bewilligung vor?) aufzufordern und bei Fristablauf Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu stellen.

Was schreibt das Jobcenter denn konkret, warum vorläufig eingestellt wurde und was sollst Du tun, um wieder Leistungen zu erhalten?

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Matze1999
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Axel,

danke für deine Antwort.

Es liegt eine laufende Bewilligung vor. Die Leistungen wurden für August bis Oktober 2026 vorläufig vollständig eingestellt.

Als Begründung führt das Jobcenter an, dass ich mich nicht bei dem von meiner Integrationsfachkraft vorgeschlagenen Coach zurückgemeldet und auf das Fehlzeitenmanagement nicht reagiert hätte.

Gleichzeitig erhielt ich eine Aufforderung zur Mitwirkung. Dort soll ich bis zum 03.08.2026 einen Termin bei meiner Integrationsfachkraft oder dem Coaching vereinbaren und wahrnehmen. Für den Fall der Nichtmitwirkung wird eine vollständige Leistungsentziehung nach §§ 60 ff. SGB I angekündigt. Achja und das alles nachdem ich 6 Tage zuvor bei besagter Sachbearbeiterin war und sie ohne mir etwas zu sagen auch die Chefin von dem maßnahmenträger.

Ich habe gegen den zugrunde liegenden Bescheid über die Maßnahme bereits Widerspruch eingelegt, da ich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme habe (unter anderem fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, fehlende Bestimmtheit und fehlende Ermessensausübung).

Meine Frage ist nun, ob das Jobcenter die Auszahlung bereits bewilligter Leistungen allein wegen der Nichtteilnahme bzw. fehlenden Rückmeldung zu einer solchen Maßnahme nach § 331 SGB III i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II vorläufig einstellen durfte oder ob hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Vielen Dank!

-- Editiert von User am 29. Juli 2026 18:33

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13288 Beiträge, 4520x hilfreich)

Zitat:
Die Leistungen wurden für August bis Oktober 2026 vorläufig vollständig eingestellt.


Eine vorläufige Zahlungseinstellung für einen fest definierten Zeitraum ist allerdings höchst ungewöhnlich und drei Monate dürften von vornherein unzulässig sein, weil die bisherige Bewilligung spätestens zwei Monate nach Verfügung der vorläufigen Zahlungseinstellung aufgehoben oder die einbehaltenen Leistungen nachgezahlt werden müssen.

Zitat:
Als Begründung führt das Jobcenter an, dass ich mich nicht bei dem von meiner Integrationsfachkraft vorgeschlagenen Coach zurückgemeldet und auf das Fehlzeitenmanagement nicht reagiert hätte.


Und da steht nicht vielleicht auch noch, dass das Jobcenter aufgrund Deiner nicht erfolgten Reaktion davon ausgeht, dass Du Dich nicht (mehr) an Deinem Wohnort aufhälst?

Kannst Du das Schreiben hier mal einstellen (anonymisieren, bei einem Bilderdienst hochladen und hier verlinken)?

Zitat:
Gleichzeitig erhielt ich eine Aufforderung zur Mitwirkung. Dort soll ich bis zum 03.08.2026 einen Termin bei meiner Integrationsfachkraft oder dem Coaching vereinbaren und wahrnehmen.


Auch das ist sehr ungewöhnlich. Normalerweise würde man Dich zu einem festen Termin einladen. Die Aufforderung geht aber in die Richtung, die ich vermutet habe, dass man nämlich davon ausgeht, Du würdest Dich nicht im ortsnahen Bereich aufhalten.

Dennoch solltest Du den Termin vereinbaren und dann auch wahrnehmen. Am besten zusammen mit einem Beistand.

Zitat:
Für den Fall der Nichtmitwirkung wird eine vollständige Leistungsentziehung nach §§ 60 ff. SGB I angekündigt.


Auch diese Entziehung würde ich für rechtswidrig halten.

Zitat:
Ich habe gegen den zugrunde liegenden Bescheid über die Maßnahme bereits Widerspruch eingelegt,


Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, sodass der Bescheid zuerst einmal wirksam bleibt und Du zur Teilnahme verpflichtet bist.

Zitat:
Meine Frage ist nun, ob das Jobcenter die Auszahlung bereits bewilligter Leistungen allein wegen der Nichtteilnahme bzw. fehlenden Rückmeldung zu einer solchen Maßnahme nach § 331 SGB III i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II vorläufig einstellen durfte oder ob hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.


Meine Antwort bleibt die selbe wie in #6. Die Voraussetzungen für eine vorl. Zahlungseinstellung (wenn es wirklich eine solche ist) liegen nicht vor. Von daher bleibt auch die empfohlene Vorgehensweise dieselbe wie in #6.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40875 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von Matze1999):
da ich genau diese Maßnahme schonmal gemacht habe und es rein garnichts gebracht hat
Solltest du --jetzt--- (zB im Juli) nochmals die gleiche Maßnahme wie im Mai absolvieren?
Oder hattest du im Mai nur ein Erstgespräch mit dem Coach?

Grds. muss keine Maßnahme zu einem vom eLB gewünschten Ziel führen. Das alte Lied der Sinnlos-Maßnahmen...kennst du evtl.
Eine vorläufige LE gilt für die gesamte mtl. Leistung. Die § 31ff SGB II sind hier nicht anzuwenden.

Wann hast du diese *Info* zur vorl. LE ab 08/26 erhalten?
Womit wurde sie schriftlich/nachlesbar begründet?
Was sollst du nun tun, damit sie zeitnah aufgehoben wird?

Es geht nicht isoliert um §331 SGB III. Die tatsächliche Konstellation/Gesamtumstände waren vom JC zu prüfen.

Rechtsprechung ist mir nicht bekannt, aber ich weiß (aus Erfahrung), dass es in x Fällen (§16 ff SGB II) zur Aufhebung und Nachzahlung kam, nachdem der eLB entweder an der Maßnahme teilnahm oder wichtige Gründe für die Nichtteilnahme vorlegte bzw. im persönlichen Gespräch vorbrachte.

Zitat (von Matze1999):
Ist eine vorläufige vollständige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III in einer solchen Konstellation überhaupt zulässig?
Da streiten sich wahrscheinlich die Geister.
Es gibt auch juristische *Gegenwehr* für Betroffene: Möglichst sachlich und zeitlich nachvollziehbar vorzutragen mittels Antrag auf ER beim zuständigen SG. Geht ohne Anwalt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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