Hallo zusammen,
ich hoffe, ihr könnt mir bei folgender mietrechtlicher Frage weiterhelfen.
Es geht um eine Nebenkostenangelegenheit, zu der ich gerne eine rechtliche Einschätzung einholen möchte. Mich interessiert insbesondere, welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten ich in dieser Situation habe.
Sachverhalt:
Mein Vermieter hat die Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2023 einmalig vollständig zu 100% nach Wohnfläche und nicht verbrauchsabhängig abgerechnet (die anderen Jahre wurden korrekt abrechnet). Die entsprechende Abrechnung habe ich Ende 2024 erhalten. Ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB wurde von mir nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingelegt.
Meine Frage:
Ist das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV ein eigenständiger Anspruch, den ich trotz versäumter Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB geltend machen kann, um die Heizkosten um 15% zu mindern? Oder ist mein Anspruch wegen der abgelaufenen Einwendungsfrist bereits ausgeschlossen?
Vielen Dank für eure Einschätzung!
-- Editiert von User am 3. August 2026 16:28
-- Editiert von User am 3. August 2026 16:29
Heizkosten nach Wohnfläche abgerechnet – trotz versäumter Widerspruchsfrist 15% Kürzung möglich?
Bei manchen Mietverhältnissen darf nach Wohnfläche abgerechnet werden.
Und auch bei anderen besteht kein Kürzungsrecht, wenn der Vermieter die Gründe für die Abrechnung nach Wohnfläche NICHT zu vertreten hat - z.B. bei einem technischen Defekt der Ablesegeräte.
Was sagt Dein Vermieter dazu?
Hallo, erst einmal vielen Dank für deinen Input.
Mietvertraglich ist klar geregelt, dass 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Wohnfläche umgelegt werden. So wurde auch in den Vor- und Folgejahren abgerechnet. Das Jahr 2023 stellte diesbezüglich also eine Besonderheit dar. Warum in diesem Jahr anders abgerechnet wurde, weiß ich letztendlich nicht.
Als Hypothese für die Fragestellung würde ich daher einfach einmal in den Raum stellen, dass der Anspruch nach § 12 HeizkostenV grundsätzlich besteht und die Fragestellung darauf beschränken wollen, ob ich nach § 556 Abs. 3 BGB Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnung hätte erheben müssen oder ob der Anspruch davon unabhängig besteht und erst nach 3 Jahren verjährt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich meine, nach § 556 (3) BGB hast du mE keine Rechte mehr.Zitat :Mich interessiert insbesondere, welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten ich in dieser Situation habe.
Du hattest genau 1 Jahr Zeit, Widerspruch gegen die BK-Abrechnung von 2023 beim Vermieter zu erheben.
Du hattest auch 1Jahr Zeit, den Vermieter nach dem Grund dieser besonderen Abrechnung zu fragen.
Evtl. hätte sogar die Belegeinsicht darüber Aufschluss ergeben.
Ob du jetzt noch belegen kannst, dass du als Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hattest, wirst du selbst wissen. Aber mE ist auch dafür die vom Gesetzgeber gegebene 1-Jahres-Frist gedacht.
Danke. Ich sehe den Punkt, dass ich ein Jahr Zeit hatte und die Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB verpennt habe.
Meine Frage ist ja, ob § 12 HeizkostenV als materiell-rechtliches Kürzungsrecht eigenständig ist bzw. dieses Recht erst gar keine Einwendung bedarf und deshalb noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend gemacht werden kann.
Das widerspricht sich ja nicht. Du hast das Kürzungsrecht aus § 12 HeizkostenV, hast die Durchsetzung davon aber nach § 556 BGB verpennt. Der Zug ist abgefahren, Einwendungen ausgeschlossen.
Ist wie mit Verjährung, da hat man auch das Recht, aber keine Durchsetzungsmöglichkeit mehr.
Nein.Zitat :ob § 12 HeizkostenV als materiell-rechtliches Kürzungsrecht eigenständig ist
Vielen Dank!
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
47 Antworten
-
2 Antworten
-
45 Antworten
-
2 Antworten
-
12 Antworten