Gewinn wird nicht zugestellt - Rentiert sich der Aufwand?

3. August 2026 Thema abonnieren
 Von 
Theoriu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewinn wird nicht zugestellt - Rentiert sich der Aufwand?

Hallo liebe Community,

ich bitte um Verzeihung, falls dies der falsche Forenbereich ist, allerdings wäre mir euer Rat sehr hilfreich.

Ich habe vor einiger Zeit bei einem Adventskalendergewinnspiel eines deutschen Verlages mitgemacht, die dieses auch jährlich veranstalten. Der Verlag ist sehr präsent in den sozialen Medien, hat auch eine öffentliche, deutsche Adresse und etwaige Personen kann man bspw. auch anhand deren LinkedIn-Profilen vorfinden.

Nun ist es so, dass ich im Januar 2025 die Mitteilung bekam, einen Gutschein für einen kleinen Urlaub gewonnen zu haben, was für mich insbesondere deshalb so viel Wert hatte, da ich seit 11 Jahren keinen mehr finanziell bestreiten konnte.

Wie in der Mail beschrieben, meldete ich mich am selben Tag zurück und gab meine Daten zur Übermittlung frei.

Nachdem mir in der Mail gesagt wurde, dass die Bearbeitung einige Wochen dauern könnte, wartete ich einige Monate, ehe ich um April 25 per Mail nachfragte, selbiges dann im Sommer. In beiden Fällen bekam ich keine erneute Antwort zurück.

Als ich mich dann im Dezember 2025 an die offizielle Kontakt-E-Mail des Verlages wandte, ohne mein Anliegen direkt in der 1. Mail zu schildern, bekam ich eine Rückantwort. Als ich dann mein Anliegen schilderte, kam wieder Funkstille auf.

Man muss ehrlicherweise dazu sagen, dass der Verlag auf ihrer Website auch eine Telefonnummer angegeben hat, ich allerdings aus Angst vor der spontanen Gesprächsart, dort noch nie angerufen, zumal deren Benachrichtigung eben auch nur per E-Mail kam.

Die Nachricht sah folgendermaßen aus (In Klammern habe ich die genauen Bezeichnungen weggelassen)

„Lieber Herr (X),

Glückwunsch! Sie haben bei unserem (Verlag)-Advents-Gewinnspiel einen Gutschein für 2 Übernachtungen im (Hotel) gewonnen. Bitte schicken Sie mir Ihre Zustimmung zur Weiterleitung der Emailadresse zu, damit ich diese zum Versand an das (Hotel) weiterleiten kann.

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Gewinne einige Wochen in Anspruch nehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen
(Name des auffindbaren Mitarbeiters)"

Nun habe ich schon oft gelesen, dass sich der Aufwand für so etwas nicht rentieren würde, trotzdem würde mich von eurer Seite einmal interessieren, ob ihr irgendeinen Fehler meinerseits seht, noch irgendeine Idee habt oder ich mich eben wirklich damit vertrösten muss, betrogen wurden zu sein.

Herzlichen Dank euch!




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2753 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von Theoriu):
Gewinn wird nicht zugestellt - Rentiert sich der Aufwand?

Das musst Du entscheiden.
Die Aussichten sind gut, nur scheinst Du nicht für Deine Rechte eintreten zu wollen.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13695 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von Theoriu):
...ob ihr irgendeinen Fehler meinerseits seht...

Eventuell einen, die Kommunikation per E-Mail.

Wenn ich den Gutschein haben wollen würde, sollte man auf eine gerichtsfeste Kommunikation wechseln, wie z.B. die gute alte Briefpost per Einschreiben.

Zitat (von Theoriu):
Der Verlag ist sehr präsent in den sozialen Medien

Hat man dort das Thema "Nichterfüllung von Gewinnversprechen" mal kritisch aber höflich angesprochen?

Meist geht es recht schnell, wenn solche "versehentlichen Versäumnisse" an die Öffentlichkeit kommen.... ;)

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#3
 Von 
Sumsalabim
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 23x hilfreich)

Mal Abseits des Rechts durchgedacht.

Der Gewinn besteht aus 2 Übernachtungen.

Anreise: Selber tragen
Frühstück: Sagt der Hotelier: "Für 20 Euro pro Nacht bekommen Sie auch ein Frühstück"
Zimmer: Es wird wohl nicht die Präsidentensuite sein
Saison: Vermutlich nur in der Nebensaison. Also kein Weihnachtsmarkt, kein Silvester, kein Ostern, etc.

Ich hätte dem Verlag vorgeschlagen, dass ich auf den "Gewinn" verzichte und mir 3 Bücher aus dem aktuellen Programm aussuchen darf.

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#4
 Von 
Theoriu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr,

leider funktioniert das Zitieren bei mir auf dem Handy nicht, daher muss ich erst einmal so antworten:

Vielen Dank erstmal für eure Hilfe!

@de Bakel:

Ehrlicherweise bin ich auch mit dem zugehendem Weg überfordert bzw. habe so 3 Punkte, die mich da eben von abhalten.

1) Ich wüsste nicht, zu welcher Art von Anwalt ich sollte, immer wenn ich in meiner Nähe Google, wird mir niemand vorgeschlagen, der für etwas in die Richtung zuständig ist.

2) Wenn ich in irgendeiner Form in Vorkasse gehen müsste, würde es für mich eben deshalb schon rausfallen, da ich das nötige Geld eben leider nicht hätte.

3) Ich habe die E-Mail und man kann im Internet auch noch Beiträge/Hinweise auf deren Adventskalendergewinnspiele finden, allerdings nicht mehr die Seite selbst. Da ich nun keinen Screenshot der Teilnahmebedingungen gemacht habe, könnten Sie ggf. irgendetwas finden, um es dann doch für nichtig zu erklären oder?

Prinzipiell gab es keine Ausschlusskriterien, außer eben selbst dort tätig zu sein.

@Sumsalabum:

Herzlichen Dank auch dir!

Der Verlag vertreibt leider keine Bücher sondern nur Magazine, von denen mir leider keines zusagt.

Das hat dann auch etwas mit meiner telefonischen Angst zu tun, weswegen ich nicht anrufe. Ggf. wird einem dann statt Aufklärung irgendein Heft aufgeschwatzt.

Ich bin da leider sehr unsicher im Sprechen.

@spatenklopper

Vielen Dank auch dir!

Da er eben auch nur meine E-Mail-Adresse wissen wollte (was ich an sich schon gut fand) und er auch nichts von einem gesonderten Schreiben erwähnte, habe ich mich da ganz nach seiner Kontaktmethode gerichtet. Darum gar keinen Gedanken an eine Briefpost gehabt.

Was mich eben auch gewissermaßen positiv „stutzig" macht, ist, dass man nirgendwo im Internet eine negative Story bezüglich des Verlags findet. Immerhin gibt es jedes Jahr 24 Gewinner, nirgendwo steht was von einer Masche. Gleichermaßen gibt es aber auch nirgendwo auch nur einen Beitrag, wo ein Gewinner bspw. irgendwo einen Kommentar unter einen Beitrag setzt und sich freut.

Ich kann das mit dem Beitrag noch einmal probieren, befürchte aber auch, dass das wieder ohne Kommentar bleibt.

Sie sind zwar auf Facebook, Instagram, YouTube und einer weitere Plattform vertreten, haben auch jeweils einige 10.000 Follower, allerdings ist die Interaktion nur sehr spärlich, es schreiben alleine kaum Menschen unter deren Beiträge.

Danke euch allen schon Mal!

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#5
 Von 
Theoriu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch ein kurzer Nachtrag:

Ich habe gerade gesehen, dass sie bspw. bei Instagram aktuell auch ein Gewinnspiel laufen haben, wo man die Teilnahmebedingungen sieht, dabei gibt es sogar zwei verschiedene Links.

Gefunden habe ich da die folgende Stelle:

„Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf die Auszahlung der Gewinne (§ 762 BGB)"

Ich kann nun natürlich nicht sagen, ob das dieselben Bedingungen wie beim Kalender sind, aber zumindest ähneln die Aktuellen dem damaligen. (Kein Mitarbeiter sein, ab 18, Teilnahme auch ohne Magazinerwerb möglich, kein Postweg)

-- Editiert von User am 4. August 2026 12:01

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#6
 Von 
Theoriu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

(Doppelter Beitrag, sorry!)

-- Editiert von User am 4. August 2026 12:00

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#7
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Theoriu):
„Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf die Auszahlung der Gewinne (§ 762 BGB)"
Genau, auszahlen nicht, aber den Gutschein einlösen geht.

Und jetzt wäre noch die Frage, ob es sich wirklich um ein Gewinnversprechen handelte oder ob da in der Mail nicht noch irgendwo steht, dass man sich bspw erst mit der Adresse anmelden muss o.ä.

Schicken Sie doch einenBrief hin wie oben schon geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13695 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von McGyver0815):
Genau, auszahlen nicht

Es geht beim Auszahlen nicht um den Gegenwert des Gewinns, sondern um den Gewinn an sich.
Die Diskrepanz des oben geschriebenen bemerkt man, wenn man den § 762 BGB im Wortlaut ließt.

Zitat (von Theoriu):
Gefunden habe ich da die folgende Stelle:
„Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf die Auszahlung der Gewinne (§ 762 BGB)"

Damit dürfte der Verlag nicht durchkommen, denn gewerbliche Gewinnspiele / Preisausschreiben sind rechtlich verbindlich.
Hier steht der §762 BGB hinter dem §661a BGB zurück.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13695 Beiträge, 4866x hilfreich)

Ich muss hier dann allerdings (auch) nochmal ein aber loswerden und dabei den Beitrag von Sumsalabim aufgreifen, denn da wird ein nicht zu selten vorkommender Punkt angesprochen.

Die Übernachtung ist kostenlos, aber man wird verpflichtet, im Hotel ein überteuertes Frühstücks- und/oder Abendessenpaket zu buchen und wie bereits angesprochen, gelten solche Gutschein oft nur in der absoluten Nebensaison.
Für die Hauptsaison, Wochenenden, etc. werden dann plötzlich hohe Zuzahlungen fällig.

Das oben geschilderte Szenario muss nicht zutreffend sein, aber man sollte die Sache nüchtern betrachten und die Reisebedingungen vorher genauestens prüften.
Denn die Realität von Reisegewinnen entspricht nicht immer den Vorstellungen und Versprechungen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Theoriu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@McGyver

Nein, also das oben ist wirklich (abseits von dem Impressium/dem Footer des Redakteurs) das Einzige, was in der E-Mail steht.

Betreff: (Verlag) Adventskalender Gewinn

Zwecks Brief schreiben, wüsste ich leider keine Formulierung und am Ende wird dann vielleicht auch darauf nicht reagiert, wenn es nichts „Offizielles" ist.

@spatenklopper

Dankeschön für deine Hilfe und Sichtweisen. Dann könnte das alles also letztlich vielleicht eher ein reiner Kampf für die Gerechtigkeit sein, weniger um den Urlaub an sich.

Frage: Darf ich eigentlich den Verlag öffentlich nennen?

Ich habe immerhin auch die Beweise, dass mir nicht geantwortet wird bzw. ich eine Antwort bekomme, bis ich zum Thema Gewinn übergehe.

Man könnte dann aber nun aus den Worten meiner erlebten Geschichte auf Verlagsseite natürlich schnell feststellen, welcher der Gewinner hier das Thema aufgemacht hat.

Sonst, wenn ich den Namen sagen dürfte, ggf. mag jemand von euch sich nur einmal kurz den Verlag anschauen, vielleicht seht ihr auch erfahrener einen „Scam" oder etwas in der Art.

Danke nochmals für jedweden Input!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1401 Beiträge, 222x hilfreich)

Zitat (von Theoriu):
Frage: Darf ich eigentlich den Verlag öffentlich nennen?


Natürlich! Er bietet sich ja öffentlich für jeden im Internet an!
Wäre für uns ja auch interessant zu sehen, was der bewirbt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40883 Beiträge, 6605x hilfreich)

Zitat (von Theoriu):
Ehrlicherweise bin ich auch mit dem zugehendem Weg überfordert bzw. habe so 3 Punkte, die mich da eben von abhalten.
Dann wäre mein Rat: Hak das ganze Ding jetzt unter *Unsinns-Werbung* mit Gewinnversprechen ab.

Solche Art *Kundenbindungsversuche* gibts von allen möglichen --Unternehmen--. Immer wieder, in vielen verschiedenen Varianten...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2347 Beiträge, 465x hilfreich)

Zitat (von Theoriu):
„Lieber Herr (X),

Glückwunsch! Sie haben bei unserem (Verlag)-Advents-Gewinnspiel einen Gutschein für 2 Übernachtungen im (Hotel) gewonnen. Bitte schicken Sie mir Ihre Zustimmung zur Weiterleitung der Emailadresse zu, damit ich diese zum Versand an das (Hotel) weiterleiten kann.

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Gewinne einige Wochen in Anspruch nehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen
(Name des auffindbaren Mitarbeiters)"
Für mich klingt das mehr nach einer Phishing-Mail nach dem Besuch eine Phishing-Webseite. Ich kenne einige dieser Gewinnspiele der Verlage - keines davon hat einen 2-Tages-Urlaub versprochen.


Zitat (von Theoriu):
Als ich mich dann im Dezember 2025 an die offizielle Kontakt-E-Mail des Verlages wandte, ohne mein Anliegen direkt in der 1. Mail zu schildern, bekam ich eine Rückantwort.
Welche Antwort kam dann?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Theoriu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der angesprochene Verlag des Magazins ist laut Magazin-Impressum die Curaden Germany GmbH mit Sitz in 76297 Stutensee.

Das Magazin, über das ich am Gewinnspiel teilgenommen habe, ist das lunamag „Mode- und Fashionlifestylemagazin für die ganze Familie."

lunamag.de (oder eben auf den 4 sozialen Plattformen unter „Luna Magazin" zu finden).

Geschrieben hat mir damals ein Herr Marcel Morant, der auch auf LinkedIn angegeben hat, dass er damals dort arbeitete und wahrscheinlich mit dem (laut Website) aktuellen Editor in Chief & Publishing Director Uli Morant in Verwandtschaft steht.

Auf meine damals 3. Anfrage (ohne direktes Ansprechen des Gewinnspiels) bekam ich von der (laut Website) COO Stefanie Troger folgende E-Mail:

„Hallo (Name),

deine Nachricht hat mich soeben erreicht und ich stehe dir gerne für dein Anliegen zur Verfügung.

Womit kann ich dir behilflich sein?

Herzlichst/Kindest
Stefanie Troger"

Als ich daraufhin das Gewinnspiel ansprach, kehrte wieder Funkstille ein.

Auf deren Schwesterseite „Luna Mum" kann man sich aktuell auch schon wieder zwecks des diesjährigen Adventskalenders in den Newsletter eintragen lassen:

https://lunamum.de/contest/der-grosse-lunamum-adventskalender/



Was meint ihr zu den Seiten?



-- Editiert von User am 5. August 2026 19:58

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40883 Beiträge, 6605x hilfreich)

Zitat (von Theoriu):
Was meint ihr zu den Seiten?
Überflüssige Erzeugnisse ohne erkennenswerten Nutzen für Familien oder Leser.
Im Impressum steht, wer Frau S.T. ist. Nichts dagegen einzuwenden, dass die COO *selbst* schreibt.
Dort steht auch, wer Herr U.M. ist. Nichts dagegen einzuwenden, dass der frühere Chefredakteur schrieb.

Wenn du mehr erfahren möchtest- was dir zwar keinen Gutschein für Übernachtungen bringen wird... hier lesen: https://curaden.de/content/20-ueber-uns

Wenn du dich wieder für den newsletter anmeldest, wirst du weiter digital *beliefert*.
Ob du nichts kaufst, nichts gewinnst oder dir sowieso das drumherum eines 2-Ü-Gutschein- Gewinns nicht leisten kannst, erfährst du dann später.

p.s.
Meine Großmutter erzählte mir schon von solchem *Dummenfang* in den 70er Jahren ähnlicher Art. Damals noch analog, aber genau so *werbungsaffin*. Mein Onkel lacht mit uns noch heute über die Kronkorken-Aktion von V...eltlins. Die ganze Verwandtschaft hat mitgetrunken...ähh mit gesammelt...und was gabs? vor allem keine klaren Köpfe.
Heutzutage brauchts u.a. auch für solche *Unternehmen* neue Rechenzentren ...
:sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1838 Beiträge, 724x hilfreich)

Zitat (von Theoriu):
Lieber Herr (X),

Glückwunsch! Sie haben bei unserem (Verlag)-Advents-Gewinnspiel einen Gutschein für 2 Übernachtungen im (Hotel) gewonnen.


Allein schon durch die Zusendung einer Benachrichtigung mit "Erweckung des Eindrucks" einen Preis gewonnen zu haben, wird ein einklagbarer Anspruch gegen den Zusender begründet, § 661a BGB.

Vielleicht darf ein Empfänger sogar den Preis entsprechend seinem Eindruck einklagen. den er sich aufgrund eines Preisausschreibens und der Preis-Beschreibung machen durfte?

Hier besteht neben dem Anspruch aus § 661a BGB vielleicht auch ein Anspruch aus einer Auslobung, die " eine Bewerbung" zum Gegenstand hatte ( Preisausschreiben ). Typischerweise wird bei Preisausschreiben ein Preis ausgelöst unter den Bewerbern um den Preis, deren Bewerbung den Auslobungsbedingungen entspricht ( z.B. Einsendung der Lösung eines Rätsels. oder des schönsten selbstverfassten Gedichts. )

Über die schönste Einsendung ( und damit den Gewinn ) entscheidet eine Jury; bei mehreren Gewinnern das Glück(slos). )

Der Verlag hat hier aber vielleicht gar kein Preisausschreiben veranstaltet, sondern vielmehr ein ( Glücks-)Spiel, wenn die Entscheidung über den Erhalt des ausgespielten Gewinns rein vom Zufall abhing. Kein Glücksspiel liegt jedenfalls dann vor. wenn hauptsächlich, Geschick, Wissen, Können und Fähigkeiten des Spielers über den Gewinn entscheiden. ( Die Bewertung als ohne behördliche Erlaubnis strafbares Glücksspiel soll nach Meinung der Glücksspiel-Mafia daran scheitern, dass der Glücksspieler keinen Vermögenswert als Einsatz leisten muss für den Erhalt einer Gewinnchance, sondern "nur" seine eMailadresse ( und ggf weitere persönliche Daten ) preiszugeben braucht. )

Der Verlag scheint in diese Richtung argumentieren zu wollen: er hat kein verbindliches Preisausschreiben = keine verbindliche Auslobung veranstaltet, sondern lediglich zu Werbezwecken ein "Spiel" veranstaltet gemäss Teinahmebedingungen. Nach § 762 BGB würden. durch ein "Spiel" keine einklagbaren Ansprüche begründet werden können ( ein bei behördlicher Genehmigung verbindliches Glücksspiel/Lotterie liege mangels geldwertem "Einsatz" nicht vor.)

RK

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