ich hätte hier mal eine Frage wie es aktuell im SGB II darum steht, den Leistungsbezug vor dem Vermieter geheim zu halten und dem Jobcenter gar nicht erst die Möglichkeit zu geben, diesen davon in Kenntnis zu setzen.
Bisher hat der Bundesbeauftragte für Datenschutz und informationsfreiheit die Auffassung vertreten, dass ein Leistungsbezieher nicht dazu gezwungen werden kann, den Leistungsbezug dem Vermieter gegenüber offenzulegen.
Das Jobcenter durfte entsprechend nicht auf eine Vermieterbescheinigung bestehen, und insbesondere durfte wenn die Miete nicht direkt an den Vermieter bezahlt werden soll, Name, Anschrift, Bankverbindung des Vermieters geschwärzt werden.
In der alten Anlage KDU stand explizit dass diese Angaben nur erforderlich sind, wenn die Miete direkt an den Vermieter bezahlt werden soll; in den Ausfüllhinweisen zum Hauptantrag steht bis heute "In der Kopie eines Mietvertrags dürfen Sie die Angaben zur Vermieterin/
zum Vermieter schwärzen, falls das Jobcenter die Miete nicht direkt an die Vermieterin/den Vermieter überweisen soll".
Seit dem 01.07. gibt es ja nun neuerdings eine Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Jobcenter.
Gleichzeitig wird in der neuen Anlage KDU nicht nur Name und Bankverbindung sondern auch Adresse des Vermieters abgefragt und der Hinweis, dass dieser Angaben ohne Wunsch der direkten überweisung nicht erforderlich sind, ist entfallen.
Gleichzeitig hat der Bundesdatenschutzbeauftragte seine Einschätzung geändert und das Jobcenter darf die Daten des Vermieters nun grundsätzlich verarbeiten, siehe dazu das Rundschreiben des BfDI: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Jobcenter/14-Rundschreiben-Jobcenter-GF.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Meine Frage wäre jetzt ob das Jobcenter inzwischen ein Recht auf die Kontaktdaten des Vermieters hat und welche Rechtsfolgen eintreten können, wenn man diese Daten nicht herausgibt und in den relevanten Unterlagen schwärzt.
Nach § 66 SGB I dürfen die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden wenn die Mitwirkungspflichten bei der Angabe von Tatsachen verletzt werden und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert wird, aber NUR wenn dadurch die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind.
Wenn wir jetzt mal also annehmen dass jemand den Mietvertrag, evtl. Mieterhöhungsschreiben, Nebenkostenabrechnungen und Kontoauszüge einreicht und dadurch genau hervorgeht welche Kosten der Unterkunft anfallen, wann und wie sie überwiesen werden, aber Name/Adresse/IBAN des Vermieters schwärzt, würde sich mir die Frage stellen ob alleine dadurch dass das Jobcenter die Daten des Vermieters nicht kennt argumentiert werden kann dass die Voraussetzung der Leistungen nicht nachgewiesen ist.
Denn wenn ich das richtig verstehe wäre eine Versagung oder Entziehung nach §66 SGB I nur dann zulässig.
Das wären also meine Fragen:
- darf das Jobcenter jetzt ohne konkrete Begründung Name und Anschrift des Vermieters verlangen?
- würden Sozialgerichte (gerade auch im einstweiligen Rechtsschutz) die Auffassung vertreten dass trotz eingereichtem Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen und Kontoauszüge die Voraussetzungen des §66 SGB I erfüllt sind wenn dem Jobcenter vorenthalten wird, wer der Vermieter ist?
- würde hier außer §66 SGB I noch etwas anderes Anwendung finden?
- würde dies beim Erstantrag, falls §66 SGB I erfüllt ist, nur die KDU betreffen oder auch Regelsatz, Mehrbedarfe, KV-Beiträge?
Vielen Dank
Kann der SGB II Bezug noch vor dem Vermieter geheim gehalten werden? Kontaktdaten schwärzen
- Das JC setzt grundsätzlich keinen Vermieter in Kenntnis.
- Was der BfDi schreibt, ist korrekt.
- Das JC darf den Mietvertrag eines eLB nach wie vor zur Vorlage/Einsicht verlangen. Geschwärzte Vermieterdaten führen dann zu Nachfragen beim eLB im Rahmen der Mitwirkung nach § 66 ff SGB I.
- Die Direktzahlung der KdU des JC an den Vermieter war und ist eine freiwillige Sache des eLB. Ausnahmen sind in § 22 (7) SGB II geregelt.
- Im Formular *Anlage KdU* kann man in Punkt F ---nein-- ankreuzen, dann entfällt die Angabe der Vermieterdaten.
- Dass der BfDI nun aufgrund der großartigen Zukunftsaufgabe auch für JC, insbesondere in der Fallgestaltung des bandenmäßig organisierten Leistungsmissbrauchs durch Vortäuschen von Arbeitsverhältnissen bei Unionsbürgern, Kontrolle und Ahndung auch als erforderlich sieht und sich diesem Ziel anschließt...ist verständlich. Diverse Stellen arbeiten daran, solch ein Ziel in Form, Farbe und §§ zu gießen. Man kann abwarten, was draus wird.
Wo ist diese Regelung zu finden?Zitat :Seit dem 01.07. gibt es ja nun neuerdings eine Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Jobcenter.
Ja. Grundsätzlich ist das so.Zitat :Nach § 66 SGB I
zu 1: Nein.
zu 2: Ja.Nein.Vielleicht.
zu 3: Könnte sein, evtl. weist die nicht geheime Adresse des eLB schon auf ein *verdächtiges Objekt* hin.
zu 4: Die KdU betreffen lediglich die Kosten der Unterkunft und Heizung.
...ist also idR unnötig.Zitat :den Leistungsbezug vor dem Vermieter geheim zu halten
-- Editiert von User am 27. September 2026 18:54
@Anami:
Zitat:Wo ist diese Regelung zu finden?
In § 60 Abs. 6 ff. SGB II.
@Jufi:
Zitat:darf das Jobcenter jetzt ohne konkrete Begründung Name und Anschrift des Vermieters verlangen?
Verlangen darf das Jobcenter diese Angaben und durfte es auch bisher schon. Viel entscheidender wäre die Frage nach den Konsequenzen, falls die verlangten Angaben nicht gemacht werden. Eine Versagung /Entziehung der KdU könnte durchaus in Frage kommen. Wie die Gerichte das dann im Laufe der Zeit entscheiden, wird abzuwarten bleiben.
Zitat:würden Sozialgerichte (gerade auch im einstweiligen Rechtsschutz) die Auffassung vertreten dass trotz eingereichtem Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen und Kontoauszüge die Voraussetzungen des §66 SGB I erfüllt sind wenn dem Jobcenter vorenthalten wird, wer der Vermieter ist?
Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ziehen die Gerichte sich schon immer sehr häufig darauf zurück, dass die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller seine Ansprüche einfacher, nämlich durch Vorlage der verlangten Angaben/Nachweise, realisieren kann. Ich gehe daher nicht davon aus, dass die Sozialgerichte hier eine Versagung in den genannten Fällen aufheben werden.
Zitat:würde hier außer §66 SGB I noch etwas anderes Anwendung finden?
Nein.
Zitat:würde dies beim Erstantrag, falls §66 SGB I erfüllt ist, nur die KDU betreffen oder auch Regelsatz, Mehrbedarfe, KV-Beiträge?
Wenn das Jobcenter korrekt arbeitet, würde die Versagung/Entziehung nur die KdU betreffen. Häufig wird aber vollständig versagt.
Ungeachtet dieser Antworten gilt aus meiner Sicht folgendes:
Die Kontaktdaten des Vermieters sind für die Feststellung eines Leistungsanspruchs (einschließlich KdU) nicht erforderlich, sodass die Verweigerung dieser Angaben m.E. nicht zu einer Versagung führen darf. Dieses jedenfall solange, wie alle tatsächlich notwendigen Nachweise, wie Mieterhöhungsschreiben, Heiz- und Nebenkostenabrechnungen etc. immer zeitnah vorgelegt werden.
Auch weiterhin gilt der sogenannte Ersterhebungsgrundsatz. Das hießt, dass Jobcenter muss notwendige Informationen immer zuerst bei dem Betroffenen anfordern. Erst wenn dieser diese Informationen nicht preisgibt oder erforderliche Nachweise nicht vorlegt, darf ein Dritter kontaktiert werden. Auch daran hält sich leider nicht jedes Jobcenter und erst Recht nicht jeder Sachbearbeiter.
Ich würde jedenfalls erstmal - wie von @Anami geschrieben - in der Anlage KdU keine Angaben zum Vermieter machen und erstmal abwarten, wie das Jobcenter dann reagiert.
Gruß,
Axel
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Zitat :evtl. weist die nicht geheime Adresse des eLB schon auf ein *verdächtiges Objekt* hin.
Das wäre hier dann nicht der Fall.
Zitat :Die Kontaktdaten des Vermieters sind für die Feststellung eines Leistungsanspruchs (einschließlich KdU) nicht erforderlich, sodass die Verweigerung dieser Angaben m.E. nicht zu einer Versagung führen darf.
Jobcenter Kreis Cleve (vermutlich kommunal) schreibt in öffentlichen neuen Weisungen " Der gesamte Mietvertrag kann zur Leistungsakte genommen
werden einschliefllich des Vermieternamens sowie dessen
Adressdaten. Der Vermietername sowie dessen Adressdaten dürfen gem. § 67a Abs. 1 SGB X erhoben und gem. §§ 67b
Abs. 1 S. 1, 67 Abs. 1 S. 1 SGB X gespeichert werden. Dies ist
insbesondere zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch er-
forderlich.", die Jobcenter sehen das also eventuell schon als leistungsrelevant. Quelle: https://www.google.com/url?opi=89978449&q=https://www.kreis-kleve.de/system/files/2026-03/Fachliche%2520Weisung%2520zum%2520Aufbau%2520und%2520F%25C3%25BChren%2520einer%2520Leistungsakte.pdf&sa=U&ved=2ahUKEwikl4K0xKCXAxVD_7sIHS-MH-QQFnoECAUQAg&usg=AOvVaw3HmdRFUxC0gLNswEt9rxQ8
Seite 13/14
Zitat :Ich würde jedenfalls erstmal - wie von @Anami geschrieben - in der Anlage KdU keine Angaben zum Vermieter machen
Vor einigen Jahren war ich schon einmal im Bezug und habe nicht nur keine Angaben in der KdU Anlage gemacht sondern Name und Anschrift sowie Bankverbindung des Vermieters auch im Mietvertrag, in den Nebenkostenabrechnungen und Kontoauszügen geschwärzt. Damals wurde das so hingenommen. Mal schauen.
Zitat :Auch daran hält sich leider nicht jedes Jobcenter und erst Recht nicht jeder Sachbearbeiter.
Genau deshalb möchte ich nicht preisgeben wer der Vermieter ist. Gerade wenn bekannt ist dass dieser ein Problem mit Beziehern von Sozialleistungen hat und/oder sogar nach §573a BGB ein erleichtertes Kündigungsrecht hat, wäre wichtig dass er nichts davon erfährt.
Noch steht in den Ausfüllhinweisen zum Hauptantrag weiterhin, dass Name und Daten des Vermieters in der Kopie des Mietvertrages geschwärzt werden dürfen. Vermutlich aber eher übersehen worden als bewusst nicht entfernt.
-- Editiert von User am 4. Oktober 2026 16:15
-- Editiert von User am 4. Oktober 2026 16:16
Zitat:Der Vermietername sowie dessen Adressdaten dürfen gem. § 67a Abs. 1 SGB X erhoben und gem. §§ 67b
Abs. 1 S. 1, 67 Abs. 1 S. 1 SGB X gespeichert werden.
Das ist soweit korrekt, führt aber nicht zwingend dazu, dass der Antragsteller auch verpflichtet ist, die entsprechenden Angaben zu machen.
Zitat:die Jobcenter sehen das also eventuell schon als leistungsrelevant.
Spätestens dann, wenn ein (begründeter) Verdacht auf Leistungsmissbrauch im Zusammenhang mit den KdU besteht, wird das auch sicher so sein. Ohne eine solchen Verdacht, sehe ich das jedenfalls anders. Im Zweifelsfall werden das die Gerichte entscheiden müssen. Entscheiden dürfte in jedem Fall sein, ob immer alle notwendigen Nachweise, wie z.B. Heiz- und Nebenkostenabrechnungen, immer rechtzeitig und ggf. auch unaufgefordert vorgelegt werden.
Zitat:Damals wurde das so hingenommen. Mal schauen.
Genau, mal schauen und abwarten.
Gruß
Axel
Ich würde auch abwarten. Noch etwas zum Trost für jufi. Der Vermieter mag vielleicht Vorurteile gegen Empfänger von Geldleistungen nach dem SGB II haben. Das kann dazu führen, dass so jemand eine Wohnung nicht bekommt; jemand anderem der Vorzug gegeben wird. Aber Du lebst doch dort schon länger, bist eine zuverlässige Mietzinszahlerin. Da interessiert Dein finanzieller Status niemanden. Und selbst wenn, da kann Dir der Vermieter doch nicht an den Karren fahren. Es ist doch eigentlich egal, was er denkt; Du bist umfassend geschützt. Wichtig ist, dass der Mietzins ohne Unterbrechung regelmäßig gezahlt wird. Nur dann bist Du angreifbar. Und das musst Du vermeiden.
wirdwerden
Das klingt beruhigend, also sind deine Gründe ganz andere als das ausgegrabene BfDi-Thema.Zitat :Das wäre hier dann nicht der Fall.
Du meinst also die *erleichterte Kündigung* des unverdächtigen Vermieters. Ich glaube, du hast dich da in etwas verrannt. Dein Vermieter könnte doch nach § 573a einfacher kündigen. Dazu braucht der keine Kenntnis über deinen Leistungsbezug.
Die Optionskommune Kreis Kleve in NRW schreibt: Der Mietvertrag KANN zur Akte genommen werden...usw.
Da du nun auch auf solch ein Detail in den Weisungen gestoßen bist, könntest du bei der Abgabe deiner Unterlagen die Vermieterdaten im Mietvertrag schwärzen.
Ob das JC weitere Nachfragen zwecks Mitwirkung stellt--->wirst du zuerst erfahren.
Damals hatte auch der BfDi noch keinen Anlass, so etwas in das Rundschreiben zu schreiben....Denn es gab eine andere Regierung und keine solche ausgerufene Aktion gegen bandenmäßig organisierten Leistungsmissbrauch durch Vortäuschen von Arbeitsverhältnissen bei Unionsbürgern, incl. Kontrolle und Ahndung.Zitat :Damals wurde das so hingenommen.
Zitat :Und selbst wenn, da kann Dir der Vermieter doch nicht an den Karren fahren. Es ist doch eigentlich egal, was er denkt; Du bist umfassend geschützt.... Nur dann bist Du angreifbar.
Wie jufi selbst in #3 darauf hinwies, werden Deine Worte schnell reine Makulatur, wenn § 573a BGB anwendbar ist.
Und deswegen ist die Geheimhaltung/Schwärzung der Vermieterdaten gegenüber dem JC völlig unwichtig. Aber erlaubt.Zitat :Wie jufi selbst in #3 darauf hinwies, werden Deine Worte schnell reine Makulatur, wenn § 573a BGB anwendbar ist.
Nach §573a BGB kann ein Vermieter seinem Mieter erleichtert kündigen, braucht also gar kein besonderes Interesse oder besondere Gründe.... also ist egal, ob der TE den Leistungsbezug geheim halten möchte oder Angaben fürs JC schwärzt.
Ganz allgemein:
Da die vom TE genannten Regelungen seit Juli 26 gelten, dürfte weder hier noch in anderen Foren jemand Erfahrung haben, wie JC mit geschwärzten Daten von Vermietern umgehen oder Gerichte entschieden haben.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
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