Hallo zusammen,
ich wurde nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld ausgesteuert und habe anschließend ALG I beantragt. Von der Agentur für Arbeit habe ich einen Fragebogen für den Ärztlichen Dienst bekommen. Diesen habe ich ausgefüllt und zurückgeschickt.
Erst nach etwa 8 Wochen habe ich jetzt ein Schreiben bekommen, mit dem ich nicht ganz klar komme.
Darin wird etwas erwähnt, das für mich so klingt, als hätte ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bzw. eine Rente gestellt. Das habe ich aber nicht gemacht. Ich habe keinen Rentenantrag gestellt.
Wie sollte ich auf dieses Schreiben reagieren? Muss ich etwas beantragen oder ausfüllen, obwohl ich selbst keinen Rentenantrag gestellt habe?
Vielleicht kann mir jemand erklären, was damit gemeint ist und wie ich am besten vorgehen soll.
Original schreiben
"Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder Erwerbsminderungsrente"
Sie sind nach den Feststellungen unseres Ärztlichen Dienstes in Ihrer Leistungsfähigkeit so
weit gemindert, dass Sie nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten können.
Damit stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sind nicht arbeitslos im Sin-
ne der §§ 137, 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, ob bei Ihnen eine Erwerbsminderung
vorliegt, längstens bis zur Erschöpfung des Anspruches, können Sie Arbeitslosengeld wei-
terhin erhalten (§ 145 Absatz 1 Satz 1 SGB III).
Zur Prüfung der Erwerbsminderung beabsichtige ich, der Rentenversicherung die ärztlichen
Unterlagen zu übersenden.
Sie haben bereits einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation oder Rente gestellt. Des-
halb sind Sie verpflichtet, bei der Feststellung des Rentenversicherungsträgers mitzuwirken.
Dies gilt auch für vorbereitende Maßnahmen wie das Aufsuchen von Beratungsstellen. Die
Deutsche Rentenversicherung wird mich informieren, wenn Sie der Aufforderung nicht nach-
kommen. Solange Sie nicht mitwirken, darf ich Arbeitslosengeld nicht zahlen (§ 145 Absatz 2
Satz 4 SGB III).
Wenn Ihnen der Rentenversicherungsträger rückwirkend Übergangsgeld oder Rente bewil-
ligt, muss er mir die für die gleiche Zeit gezahlten Leistungen erstatten (§ 145 Absatz 3
SGB III in Verbindung mit § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X).
Ihr Recht
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Widerspruch einlegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Elektronisch
Sie können Ihren Widerspruch elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
Form übermitteln, Nähere Informationen hierzu finden Sie unter
(https://www.arbeitsagentur.de/link/widerspruch-sgb3).
2. Schriftlich
Ihren Widerspruch richten Sie bitte an die im Dokumentkopf genannte Agentur für Arbeit.
3. Zur Niederschrift
Sie können die im Dokumentkopf genannte Agentur für Arbeit auch aufsuchen.
Antrag auf rehabilitationsleistungen und erwerbsminderungsrente
Man wartet auf deine Mitwirkung. Bitte teile alle deine Schritte kurz mit.
-Rehaantrag gestellt am xx-Datum
-Beratungstermin DRV angefordert am xxDatum
Falls du seit 3 Wochen (dein anderer Thread) noch nichts gemacht hast---> mach es bitte jetzt unverzüglich und teile das auch gleich der Agentur mit. Telefonisch geht das... mit deiner Kundenummer.
Die sollen doch dein ALG weiterzahlen, oder?
Da Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, sollten Sie eine Reha absolvieren. In dieser wird Ihr Restleistungsvermögen festgestellt.
Ein Antrag auf eine EMR ist kontraproduktiv, wenn auch ein Rehaantrag gestellt wird. Die Rentenkasse wartet immer den Entlassungsbericht der Rehaklinik ab.
Sollten Sie nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbsfähig sein, wird der Rehaantrag in einen Rentenantrag umgewandelt.
Bei 3 bis unter 6 Stunden gäbe es eine Teil- EMR.
Sie haben eine Mitwirkungspflicht, ansonsten könnte ALG 1 gefährdet sein.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Man wartet auf deine Mitwirkung.
Ich war heute bei einem Anwalt. Er hat mir empfohlen, gegen dieses Schreiben Widerspruch einzulegen, weil darin steht, dass ich einen Antrag gestellt habe. Das trifft jedoch nicht zu.
Und soll um eine Erklärung gebeten, welchen Antrag ich angeblich gestellt haben soll – auf Reha oder auf Erwerbsminderungsrente
Nach deinen Äußerungen verstehe ich das Schreiben auch nicht. Allerdings fehlt auch etwas im Verfahren.
Wenn das Gutachten vorliegt, muss dich dein Arbeitsvermittler einladen und das Gutachten und die nächsten Schritte erläutern. Evtl. war das Team Alg mit Versenden des falsch formulierten Briefes schneller alles dein Vermittler. Bei einer möglichen Arbeitszeit von unter 15 Std./Wo. musst du, falls wie hier noch nicht geschehen, einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Das Geld für den Anwalt kann man sich sparen. Der kann höchstens darum kämpfen, dass du einen neuen Bescheid erhältst in dem steht, dass du einen Antrag bei der DRV stellen musst.
Grundsätzlich kann man gegen das Gutachten keinen Widerspruch oder Klage einreichen, nur gegen den folgenden Bescheid, wenn das Alg abgelehnt wird, weil du nicht mitwirken solltest.
Wenn sich das Verfahren nicht komplett gedreht hat, solltest du in den nächsten Tagen eine Einladung zum Vermittler erhalten (falls diese nicht schon bei dir eingegangen ist). Der erklärt alles. Um einen Antrag bei der DRV kommst du nich herum.
Suche mal im Internet nach „Fachlichen Weisungen zu § 145 SGB III".
Ansonsten: Was strebst du an?
Vollzeit arbeitsfähig? Falls du das anstrebst und der Arzt im Moment bei unter 15 Std./Wo. liegt, geht er evtl. nur eine Stufe hoch. Und das bedeutet „leistungsfähig für 3 bis unter 6 Std./Tg." Das bedeutet Teilzeit-Arbeitslosengeld. Allerdings wird der Arzt nicht von seiner Aussage abrücken, höchstens im liegen falsche Befunde vor.
Und Alg für „unter 15 Std./Wo." gibt es nur in Verbindung mit einer Antragstellung bei der DRV.
Nachtrag: Das Verfahren "Nahtlosigkeit" ist für Laien (und für viele Anwälte) schwer zu verstehen. Wenn dein Anwalt dieses Verfahren kennen würde, hätte er dich evtl. aufklären und ein weiteres Vorgehen vermeiden können.
-- Editiert von User am 29. September 2026 06:26
Was mir noch durch den Kopf geht: Ein Sachbearbeiter entwickelt das Schreiben zur Antragstellung DRV nicht selbst. Er hat Musterschreiben, die er anklickt und ergänzt. Evtl. hat er das falsche Schreiben ausgewählt und das Ganze nicht mehr kontrolliert. Womöglich wird das Schreiben sogar nicht an seinem Drucker ausgedruckt, sondern geht sofort in ein Postzentrum. Wird dort ausgedruck und versandt. So etwas zumindest habe ich schon gehört. Falsches Schreiben geht natürlich nicht. Könnte aber so passiert sein.
-- Editiert von User am 29. September 2026 07:55
Die Idee mit dem falschen Formschreiben ist mir auch als erstes durch den Kopf gegangen. Einfach, weil ja von völlig anderen Sachverhalten ausgegangen wird, alternativ. Deshalb war es richtig, förmlich Widerspruch einzulegen.
wirdwerden
Zitat :habe anschließend ALG I beantragt.
Wurde ALG 1 bewilligt und wenn ja, evtl. nach der Nahtlosregelung. Dann muss eigentlich ein EMR Antrag gestellt werden. Diese Nahtlosregelung wird nur bezahlt, bis ein Bescheid der DRV kommt.
Ja, das ist dein gutes Recht.Zitat :Ich war heute bei einem Anwalt.
Kennt der Anwalt denn auch deine ganze Situation? So, wie du sie am 11.9. hier geschildert hattest?
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Antrag-auf-rehabilitationsleistungen-und-erwerbsminderungsrente-mit-39-__f631981.html
Ich verstehe das Schreiben der Arbeitsagentur eher als Hinweis, was und wie du mitwirken sollst, damit deine ALG-Zahlung nicht etwa eingestellt wird.
Es bleibt mW trotzdem bei deinen Mitwirkungspflichten. Seit 11.9. hättest du nach Rehakliniken suchen können, auch einen Reha-Antrag stellen können und das der Arbeitsagentur mitteilen sollen.
Was und wann hat der Ärztliche Dienst denn festgestellt?
Weiß die Arbeitsagentur auch über den Bandscheibenvorfall von Ende August Bescheid?
Bitte schreib jetzt hier weiter... und eröffne bitte nicht noch einen neuen Beitrag zum alten Thema.
Danke im Voraus.
Zitat :Original schreiben
"Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder Erwerbsminderungsrente"
Stellt sich die Frage, von wann ist dieses Scheiben? Wenn das Alg schon länger entgültig bewilligt ist, hast du damals die Aufforderung zur Antragstellung erhalten oder dieses Schreiben ist von damals. Hattest du einen Termin beim Arbeitsvermittler? Der ist eigentlich obligatorisch.
Zitat :Bandscheibenvorfall von Ende August Bescheid?
die Angelegenheit hat sich inzwischen geklärt. Nachdem ich Widerspruch eingelegt hatte, habe ich ein Schreiben erhalten, in dem eindeutig steht, dass ich einen Antrag auf medizinische Rehabilitation stellen.
Sie sind nach den Feststellungen unseres Ärztlichen Dienstes in Ihrer Leistungsfähigkeit so
weit gemindert, dass Sie nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten können.
Damit stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sind nicht arbeitslos im Sin-
ne der S$ 137, 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il).
Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, ob bei hnen eine Erwerbsminderung
vorliegt, längstens bis zur Erschöpfung des Anspruches, können Sie Arbeitslosengeld wei-
terhin erhalten ($ 145 Absatz 1 Satz 1 SGB Il).
Zur Prüfung der Erwerbsminderung beabsichtige ich, der Rentenversicherung die ärztlichen
Unterlagen zu übersenden
" Bitte stellen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens (Monatsfrist) einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
($ 145 Absatz 2 Satz 1 SGB Il). Sollten Rehabilitationsleistungen nicht in Betracht kommen,
gilt dieser Antrag als Rentenantrag. Sie können ihn bei der Deutschen Rentenversicherung
oder bei der Agentur für Arbeit stellen. Bitte verwenden Sie das beiliegende Formular.
Wenn Sie den Antrag nicht innerhallb der Monatsfrist stellen, muss ich die Zahlung von Ar-
beitslosengeld nach Ablauf der Frist einstellen ($ 145 Absatz 2 Satz 3 SGB IlI). In diesem
Fall kann Arbeitslosengeld erst ab dem Tag weitergezahlt werden, an dem Sie die Antrags-
stellung nachholen"
Mein Ziel ist eine Umschulung.
Zu meiner Situation:
Ich bin gelernter Berufskraftfahrer.
Diagnose: rezidivierende mittelgradige Depression. Aufgrund dieser Diagnose wurde zuvor auch Krankengeld gezahlt.
Als neue Diagnose kam ein Bandscheibenvorfall hinzu.
Der Ärztliche Dienst hat festgestellt, dass bei mir eine Leistungsminderung von unter 15 Stunden pro Woche vorliegt.
Meine Frage ist nun:
Kann ich gegen die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes Widerspruch einlegen und zusätzlich eine Bescheinigung bzw. Stellungnahme meines Psychologen einreichen? Der Psychologe wurde von mir als behandelnde Fachperson angegeben wie 3 andere Ärzte, aber der Ärztliche Dienst hat sich offenbar nicht mit ihm in Verbindung gesetzt. Er könnte bestätigen, dass ich grundsätzlich arbeitsfähig bin und dass aus seiner Sicht eine Umschulung sinnvoll bzw. notwendig ist.
Soll ich zunächst den Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen und dort anschließend versuchen, eine Umschulung bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zu bekommen?
Das Problem ist, dass ich die 15 Jahre Wartezeit für eine umschulung bei der Rentenversicherung nicht erfülle.
Mein Ziel ist es,Umschulung zu machen. Welche Vorgehensweise bzw. welcher Weg wäre in meiner Situation am sinnvollsten?
Arzlichedienst wiederspruch geht das?
Und heute schreibt die Arbeitsagentur das gleiche ? 1Tag nach deinem Widerspruch? hmmm.Zitat :Nachdem ich Widerspruch eingelegt hatte, habe ich ein Schreiben erhalten, in dem eindeutig steht, dass ich einen Antrag auf medizinische Rehabilitation stellen... SOLL
Es hat sich nicht viel geändert:
Du sollst einen Reha-Antrag innerhalb 1 Monat stellen. Dann wird nahtlos weiter ALG nach §145 gezahlt.
Machst du das nicht, wird die Zahlung eingestellt, weil deine Mitwirkung fehlt.
Eine Umschulung mag ja gern dein Ziel sein---> offenbar soll aber erst eine Reha stattfinden. Über eine Umschulung könnte danach nachgedacht/entschieden werden. Und auch über eine EM-Rente ist noch gar nichts entschieden.
Ich frag nochmal: WANN hat der ÄD die <15 Wochenstunden festgestellt? Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat, die dürfte sicher längst vorbei sein.Zitat :Kann ich gegen die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes Widerspruch einlegen
Oder doch? Du hast ja sicher die Schweigepflichtsentbindung unterschrieben, oder? Denn das ist der übliche Ablauf.Zitat :aber der Ärztliche Dienst hat sich offenbar nicht mit ihm in Verbindung gesetzt.
Zitat :Ich frag nochmal: WANN hat der ÄD die <15 Wochenstunden festgestellt? Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat, die dürfte sicher längst vorbei sein.
Ich habe den Antrag auf ALG I nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld gestellt. Seit dem 15.06.2026 erhalte ich ALG I, zunächst vorläufig.
Kurz danach musste ich die Unterlagen für den Ärztlichen Dienst ausfüllen. Dort habe ich als behandelnde Personen meinen Hausarzt, meinen Orthopäden, meinen Psychiater, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat, sowie meinen Psychologen angegeben.
Mit meinem Psychologen habe ich heute gesprochen. Er teilte mir mit, dass er vom Ärztlichen Dienst überhaupt keine Anfrage bzw. keine Unterlagen erhalten hat.
Der Bandscheibenvorfall ist eine neue Diagnose. Ich habe den Ärztlichen Dienst darüber informiert und zusätzlich ein separates Schreiben dazu eingereicht. Seitdem ist zunächst nichts weiter passiert. Ich war in dieser Zeit nicht krankgeschrieben. Ich hatte lediglich einen Online-Termin mit meinem Berater bei der Agentur für Arbeit. Er sagte mir jedoch, dass bezüglich einer Umschulung noch nichts gemacht werden könne, solange die Entscheidung des Ärztlichen Dienstes noch nicht vorliegt.
Die Entscheidung des Ärztlichen Dienstes sowie den endgültigen ALG-I-Bescheid habe ich erst am 10.09.2026 erhalten.
Am 28.09.2026 habe ich Widerspruch eingelegt, weil in dem Schreiben für mich der Eindruck entstanden ist, dass ich bereits einen Antrag gestellt hätte. Die Formulierung war für mich nicht eindeutig und ich habe sie so verstanden, dass bereits ein Antrag auf entsprechende Leistungen gestellt worden sei.
Heute, am 01.10.2026, habe ich nun einen Antrag auf medizinische Rehabilitation erhalten. Gleichzeitig habe ich ein neues, korrigiertes Schreiben bekommen, in dem die Fristen, gesetzlichen Vorschriften und das weitere Vorgehen ausführlich aufgeführt sind.
Ich habe bisher keine Erklärung dazu bekommen, warum der Ärztliche Dienst zu dieser Einschätzung gekommen ist. Mir wurden vom Ärztlichen Dienst überhaupt keine Unterlagen oder eine Begründung zugeschickt.
In meinem Widerspruch habe ich deshalb ausdrücklich geschrieben, dass ich Akteneinsicht möchte, um zu sehen, auf welcher Grundlage diese Entscheidung getroffen wurde und zu welchen Schlussfolgerungen der Arzt gekommen ist. Darauf habe ich bisher ebenfalls keine Antwort erhalten.
Ich weiß momentan nur, dass ich einen Antrag auf Reha stellen muss. Mehr wurde mir bisher nicht erklärt.
Ich frage mich deshalb, ob man die Entscheidung des Ärztlichen Dienstes eventuell überprüfen bzw. anfechten kann. Denn aufgrund der aktuellen Einschätzung gelte ich für die Agentur für Arbeit als nicht vermittelbar und eine Umschulung bekomme ich unter diesen Voraussetzungen wohl nicht.
Wenn man die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes ändern könnte, wäre vielleicht auch eine andere berufliche Perspektive bzw. eine Umschulung möglich.
Für eine Erwerbsminderungsrente habe ich außerdem keine 15 Jahre Wartezeit erfüllt. Deshalb gehe ich davon aus, dass ich darüber auch keine Umschulung bekommen werde.
Mein ALG-I-Anspruch läuft am 15.06.2027 aus. Wenn sich das ganze Verfahren lange hinzieht und ich danach wieder bei der Agentur für Arbeit lande, könnte mir die Agentur möglicherweise sagen, dass für eine Umschulung mindestens noch 5 Monate Restanspruch auf ALG I vorhanden sein müssen.
Deshalb überlege ich, ob es sinnvoll wäre, die Feststellung des Ärztlichen Dienstes jetzt überprüfen bzw. anfechten zu lassen, bevor noch mehr Zeit vergeht.
Was meint ihr dazu? Hat jemand schon einmal eine ähnliche Situation mit dem Ärztlichen Dienst und § 145 SGB III gehabt?
Dann ist Widerspruch möglich, dürfte aber erfolglos bzw. unzulässig sein.Zitat :Die Entscheidung des Ärztlichen Dienstes sowie den endgültigen ALG-I-Bescheid habe ich erst am 10.09.2026 erhalten.
Was war denn das, was am 10.9. kam? Was der ÄD feststellt, ist für deinen Vermittler bei der afa bestimmt.Zitat :Mir wurden vom Ärztlichen Dienst überhaupt keine Unterlagen oder eine Begründung zugeschickt.
Ich lese aber: Seit dem 31.08.2026 bin ich deswegen krankgeschrieben afa habe auch informiert wegen neue Krankheit.Zitat :Ich war in dieser Zeit nicht krankgeschrieben.
Die kommt evtl. noch. So schnell (von Di bis Do) sind die dort nicht.Zitat :Darauf habe ich bisher ebenfalls keine Antwort erhalten.
Ja, damit das mit der Reha möglichst bald losgeht. Das wurde dir doch mehrfach erklärt.Zitat :Heute, am 01.10.2026, habe ich nun einen Antrag auf medizinische Rehabilitation erhalten.
Nein. Der ÄD stellt nur für die afa dein Leistungsvermögen (für evtl. Vermittlungen) fest. Das war zu dem Zeitpunkt der Prüfung eben Wenn du meinst, du wärst trotz Krankengeld-Aussteuerung nach schwerer Depri und aktuellem BSV wieder arbeitsfähig, dann sag das deinen behandelnden Ärzten und der afa. Dann gehst du wieder zur Arbeit...oder du liest mal den § 145 SGB III.Zitat :Wenn man die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes ändern könnte, wäre vielleicht auch eine andere berufliche Perspektive bzw. eine Umschulung möglich.
Ich persönlich nicht, aber xxmal gelesen, wie der Ablauf ist und die Verfahrensschritte sind im Gesetz und Vorschriften festgelegt. Da denkt sich also keiner was extra aus. Und ich kenne einige Personen, die eine Reha während ALG nach § 145 gemacht haben... und dann später aus Gründen Teil-EM-Rente von der DRV erhielten und damit noch arbeiten.Zitat :Hat jemand schon einmal eine ähnliche Situation mit dem Ärztlichen Dienst und § 145 SGB III gehabt?
Frage: Hast du denn während deines Krankengeldbezuges mal eine Reha nach Auftrag der KK gemacht?
Also: Zuerst die Reha machen... danach ergibt sich weiteres.
auf Begutachtung stellen.Zitat :dass für eine Umschulung mindestens noch 5 Monate Restanspruch auf ALG I vorhanden sein müssen.
Das ist nicht der Fall. Aber wenn du schon einen Beruf erlermt hast läuft die Umschulung über REHA der Agentur. Das dauert.
Aber wie schon geschrieben wurde: Wenn sich die Gesundheit verbessert, neuen Antrag auf Begutachtung stellen.
Zitat :auf Begutachtung stellen.
I Arzlichedienst hat festgestellt, was kann noch gemacht werden?
Ich habe keinen erlernten Ausbildungsberuf. Ich habe Abitur und den Beruf als Lkw-Fahrer über die beschleunigte Grundqualifikation mit CE erworben, bin aber kein gelernter Berufskraftfahrer.
Bei mir bestehen aktuell ein Bandscheibenvorfall und eine rezidivierende mittelgradige Depression. Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit hat aktuell ein Leistungsvermögen von unter 15 Stunden pro Woche festgestellt.
Meine Frage ist daher, ob ich unter diesen Voraussetzungen realistische Chancen auf eine Umschulung
Ich soll einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder Lta stellen (kurz antrag habe zugeschickt bekommen von Ba).
Wie läuft das gesamte Verfahren anschließend ab?
Wird zunächst die gesundheitliche Situation durch die Reha beurteilt und danach entschieden, ob eine berufliche Reha bzw. Umschulung infrage kommt?
Eine weitere Frage: Ich habe bei der Deutschen Rentenversicherung keine 15 Jahre Wartezeit. Bedeutet das, dass für eine berufliche Reha bzw. Umschulung eher die Agentur für Arbeit zuständig wäre?
Nach Kurze Telefonat mit BA sagen die jetzt Drv zustande erstmal Antrag stellen.
Ich kenne mich mit dem Verfahren leider überhaupt nicht aus und wäre für Erfahrungen oder Hinweise sehr dankbar.
Zitat :Was war denn das, was am 10.9. kam? Was der ÄD feststellt, ist für deinen Vermittler bei der afa bestimmt
Einzige was ich bekomme habe
Alg1 bescheid
Aufforderung zu rehabilitationsleistungen oder Teilhabe am Leben
Und kurz Antrag auf Reha beigefügt.
Habe niemals Reha gehabt nur ambulanten Klinikum Aufenthalt
Kurz zu meiner Situation:
Ich bin 39 Jahre alt. Nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld habe ich im Juni 2026 ALG I beantragt und einen Bewilligungsbescheid bis Juni 2027 erhalten.
Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit hat bei mir aktuell ein Leistungsvermögen von unter 15 Stunden pro Woche festgestellt.
Diagnosen:
rezidivierende mittelgradige Depression – diese Diagnose bestand bereits und war der Grund für die Aussteuerung aus dem Krankengeld
Bandscheibenvorfall – neue Diagnose
Ich habe Abitur, aber keine Berufsausbildung gemacht.
Ich habe als Kraftfahrer gearbeitet und die beschleunigte Grundqualifikation mit CE erworben, bin aber kein gelernter Berufskraftfahrer.
Mein Ziel ist eine Umschulung bzw. einen neuen Beruf zu erlernen, z. B. Speditionskaufmann.
Ich soll jetzt einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen stellen. Wie das Verfahren danach genau läuft, weiß ich leider nicht.
Da ich die 15 Jahre Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung nicht erfülle, frage ich mich, ob eine Umschulung bzw. berufliche Reha über die Agentur für Arbeit möglich wäre.
Meine Fragen:
Wenn die Reha abgelehnt wird, endet dann die Nahtlosigkeitsregelung und stehe ich eventuell ohne Einkommen da?
Wäre es möglich, die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes (unter 15 Stunden) überprüfen zu lassen, z. B. mit einer aktuellen Bescheinigung meines Psychiaters, dass ich wieder arbeitsfähig bin?
Könnte danach eine Umschulung über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit infrage kommen?
Wie läuft das gesamte Verfahren normalerweise ab – Antrag auf Reha → Begutachtung → Entscheidung über berufliche Reha/LTA bzw. Umschulung?
Ich habe leider keine Erfahrung mit diesem Verfahren und wäre für Hinweise sehr dankbar.
Ja und deshalb seit 15.6. ALG nach §145. Vorher gab es 78 Wochen Krankengeld von der GKV.Zitat :Alg1 bescheid
Ja, bitte also jetzt diese Anträge stellen. Innerhalb 1 Monat. Schon heute kannst du damit beginnen.Zitat :Aufforderung zu rehabilitationsleistungen oder Teilhabe am Leben
Sonst: Endet die ALG-Zahlung. Dann hättest du kein Einkommen.
Ja, auch ausfüllen. Das wird wohl eine stationäre Reha von mehreren Wochen werden. Wegen Depri und BSV. Das kann in einer Kombiklinik für psychosomatische UND orthopädische Fälle sein.Zitat :Und kurz Antrag auf Reha beigefügt.
Das haben wir schon mehrfach gelesen. Und es genügt, wenn du 1x antwortest, denn alle können das 1x lesen.Zitat :Kurz zu meiner Situation:
Nein. Der Grund war, dass man nur max. 78 Wochen Krankengeld erhält. Dann wird man *ausgesteuert*.Zitat :diese Diagnose bestand bereits und war der Grund für die Aussteuerung aus dem Krankengeld
Ob du Abitur hast, noch jung bist und kein gelernter Berufskraftfahrer bist, ist hier egal, die afa weiß das, und das genügt.
Das Verfahren läuft , wie es schon beschrieben wurde.
Eine Reha machen---> zum Reha-Ende bewertet der Reha-Arzt, welches Leistungsvermögen du hast=was du noch arbeiten kannst. ODER ob du nicht arbeiten kannst, vor allem nicht Bus fahren kannst.---> Dann zur afa und die kann mit dir zusammen überlegen, ob eine Umschulung in Frage kommt UND, wenn ja, wer der Träger ist=wer die bezahlt.
Dein afa-Vermittler weiß das auch mit den 15 Jahren für DRV-Umschulungen.
Was sagt den dein Arbeitgeber? Kann der dich evtl. auch woanders als im Bus einsetzen?
Das könnte die GKV oder die afa sein. Das kann jetzt noch niemand wissen.
Zuerst musst du mal die Anträge stellen. Dann sieht man weiter.Zitat :Wenn die Reha abgelehnt wird,
Darf ich fragen, ob deutsch nicht deine Muttersprache ist? Nutzt du eine online-Übersetzung?
Zitat :Wenn die Reha abgelehnt wird, endet dann die Nahtlosigkeitsregelung und stehe ich eventuell ohne Einkommen da?
Wird eher nicht abgelehnt, auch die Rentenkasse könnte aufgrund Ihres Alters eine Umschulung vorschlagen und finanzieren.
Die Reha dient doch auch dazu, Ihr Restleistungsvermögen zu ermitteln, danach wird eine Entscheidung getroffen.
Es gibt, wie ich schon schrieb, eine Mitwirkungspflicht, deshalb den Rehaantrag stellen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
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