Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges

1. Oktober 2026 Thema abonnieren
 Von 
Bruno123123123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges

Paula bekam ein Schreiben vom Zoll,wo sie wegen des Verdachts auf Betruges beschuldigt wird.
Sie hat arbeitslosengeld in Höhe von 315 Euro zu Unrecht überwiesen bekommen.sie hat in der zeit von minijob zu Teilzeitjob gewechselt und anscheinend falsch angegeben..dies war aber nicht Ihre Absicht. Als das Schreiben mit der Aufforderung von der Agentur für Arbeit kam die Überzahlung zu begleichen ,hat sie sofort den Betrag der Überzahlung zurücküberwiesen.
Jetzt hat Paula das Schreiben vom Zoll bekommen,mit der Anschuldigung, und dass sie sich dazu schriftlich äußern soll.Paula hat jetzt Angst dass da es jetzt zu einer Verhandlung kommt ,oder vor dem was da passieren wird.
Wie schlimm kann das werden.muss sie zu einem Anwalt?




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34520 Beiträge, 17817x hilfreich)

Wie schlimm kann das werden.muss sie zu einem Anwalt? Hat Paula denn Geld für einen Anwalt? Denn ansonsten stellt sich die Frage ja nicht...
Paula hat jetzt Angst dass da es jetzt zu einer Verhandlung kommt Dann soll sie mal "Strafbefehl" googeln, denn auf einen solchen wird es hinauslaufen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(131001 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat (von Bruno123123123mitglied):
.sie hat in der zeit von minijob zu Teilzeitjob gewechselt und anscheinend falsch angegeben

Nun, dann sollte Paula das doch mal als erstes überprüfen.



Und das
Zitat (von Bruno123123123mitglied):
dies war aber nicht Ihre Absicht

sollte Paula so detailliert wie möglich erklären.



Zitat (von Bruno123123123mitglied):
Wie schlimm kann das werden

Das hängt ganz von den Vorstrafen ab, de Paula hat



Zitat (von Bruno123123123mitglied):
muss sie zu einem Anwalt?

Nein, da ist kein "muss". In gewissen Situationen kann es aber sinnvoll sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41257 Beiträge, 6648x hilfreich)

Zitat (von Bruno123123123mitglied):
und dass sie sich dazu schriftlich äußern soll.
Paula sollte sich schriftlich äußern. Also erklären, was sie wann und wie bereits erledigt hat. Sie kann gern auch den Beleg/Kontoauszug der Überweisung der 315,- mitschicken.

Zitat (von Bruno123123123mitglied):
Wie schlimm kann das werden.muss sie zu einem Anwalt?
Wenn Paula schriftlich Stellung nimmt und erklärt, was ihr wohl passiert war, wird das nicht schlimm werden.
Wann hat sie die 315,- überwiesen?

Eigentlich schreibt der Zoll erst, wenn Rückforderungen wegen Überzahlung nicht überwiesen werden und auch der InkassoService der Agentur für Arbeit nach schriftlicher Aufforderung von Paula kein Geld erhält.
Vielleicht sind die 315,- nicht angekommen? Falscher Verwendungszweck? Zahlendreher?

Die Stellungnahme zu schreiben, ist sehr einfach. Die Frist sollte Paula einhalten.
Nein, Paula muss deswegen nicht zu einem Anwalt.

Es gibt Schlimmeres...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13297 Beiträge, 4521x hilfreich)

Zitat:
Eigentlich schreibt der Zoll erst, wenn Rückforderungen wegen Überzahlung nicht überwiesen werden und auch der InkassoService der Agentur für Arbeit nach schriftlicher Aufforderung von Paula kein Geld erhält.


Da sollte man vielleicht nochmal nachlesen. Es geht hier nicht um eine Rückforderung, die bisher nicht beglichen wäre, sondern um

Zitat:
wo sie wegen des Verdachts auf Betruges beschuldigt wird.


Das heißt, offensichtlich hat die Arbeitsagentur Strafanzeige erstattet und es wurde nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In solchen Fällen ist der Zoll die zuständige Ermittlungsbehörde und schreibt selbstverständlich auch noch dann, wenn die Forderung bereits beglichen ist. Selbst wenn der Zoll von der Bezahlung bereits wissen sollte. Denn, die Rückzahlung ist das eine, die strafrechtlichen Konsequenzen das andere.

Zitat:
Wie schlimm kann das werden.muss sie zu einem Anwalt?


Sie muss nicht zu einem Anwalt (der könnte - ne nach Höhe des aktuellen Einkommens - teurer werden als die zu erwartenden Strafe).

Sie sollte, soweit noch möglich, prüfen, wann sie der Arbeitsagentur hinsichtlich der Erwerbstätigkeit was genau mitgeteilt hat. Das sollte in Ihrer Stellungnahme darlegen. Soweit Nachweise vorhanden sind, fügt sie die Ihrer Stellungnahme bei. Auch sollte sie mitteilen und nachweisen, dass und wann sie die Rückforderung beglichen hat. Ach ja, aufrichtige Reue zeigen, ist auch kein Fehler. Und das sie - immer vorausgesetzt, dass stimmt und ist nachweisbar - die Rückforderung zeitnah bezahlt hat, wirkt ebenfalls strafmildernt.

Wie schlimm es wird? Davon ausgehend, dass Paula nicht vorbestraft ist, würde ich auch von einem Strafbefehl, also einer Geldstrafe ausgehen. Die Strafe wird dann mutmaßlich irgendwo zwischen 20 und 90 Tagessätzen liegen. 1 Tagessatz entspricht 1/30 des Nettoeinkommens. Bei Strafen bis zu 90 Tagessätzen erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis und Paula gilt nicht als vorbestraft. Eine Gerichtsverhandlung wird vor einem Strafbefehl nicht stattfinden.

Sollte tatsächlich eine Verhandlung anberaumt werden, oder die Strafe höher als oben genannt ausfallen, kann Paula immer noch überlegen, ob sie einen Anwalt aufsucht. Gegen einen Strafbefehl kann Sie innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt Einspruch einlegen. Dann wird es allerdings zu einer Verhandlung kommen.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41257 Beiträge, 6648x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Das heißt, offensichtlich hat die Arbeitsagentur Strafanzeige erstattet und es wurde nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Ja, das ist ja lesbar.
Und warum wies ich darauf hin, dass es evtl. ein falscher Verwendungszweck oder ein Zahlendreher sein KÖNNTE, und die 315,- eben nicht ankamen?
Und warum schrieb ich: Paula sollte sich schriftlich äußern. Also erklären, was sie wann und wie bereits erledigt hat. Sie kann gern auch den Beleg/Kontoauszug der Überweisung der 315,- mitschicken.

Ob sich was zeitlich überschnitten hat oder Paula einen gewissen Bekanntheitsgrad beim Amt hat, weiß man hier nicht. Wegen 315,- Überzahlung eine Strafanzeige erstatten? Ja, offensichtlich ist das passiert.

Zitat (von AxelK):
Denn, die Rückzahlung ist das eine, die strafrechtlichen Konsequenzen das andere.
Ja, ist mir bekannt.
Paula wird als erste erfahren, was der Zoll auf ihre Stellungnahme antwortet.
Dann bitte @Paula: Hier nachfragen, was zu tun sei.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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