Berliner Testament - Pflichteil?

18. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Valiant
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - Pflichteil?

Meine Eltern haben zusammen ein sogenanntes "Berliner Testament" geschrieben.

Meine Mutter ist 1998 gestorben.

Kann ich eigentlich von Ihrem Erbe (50% der Eigentumswohnung) eine Pflichteil geltend machen oder geht das erst wenn mein Vater gestorben ist?

Wenn ja, wieviel % beträgt der Pflichtteil?

Danke




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 260x hilfreich)

Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils. Nach dem Gesetz sind Sie Erbe zu 1/2, wenn Ihre Eltern wie üblich in Zugewinngemeinschaft lebten.
Ihr Pflichtteil beträgt daher 1/4 vom Nachlass der Mutter.
Von den 50% der Eigentumswohnung könnten Sie also 1/4 (von der gesamten Wohnung also 1/8) als Pflichtteil geltend machen.

Gruß
MCNeubert

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2450 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von go683965-37):
spricht viel dafür, dass Ihr Pflichtteilsanspruch bereits seit langer Zeit verjährt, also nicht mehr durchsetzbar ist.

Eine hilfreiche Information 21 Jahre nach der Fragestellung ;)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38903 Beiträge, 6424x hilfreich)

Oder Herr N. möchte auch jetzt noch auf seine Fähigkeiten und Kenntnisse aufmerksam machen.

...wie ungeschickt... :wink:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8578 Beiträge, 4662x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Oder Herr N. möchte auch jetzt noch auf seine Fähigkeiten und Kenntnisse aufmerksam machen.

Ob das in einem Laienforum erwünscht ist?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Oder Herr N. möchte auch jetzt noch auf seine Fähigkeiten und Kenntnisse aufmerksam machen.

Wenn schlampiges arbeiten zu seinen Fähigkeiten zählt, hat er das ja auf den Punkt geschafft ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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