Vorzeitige Kündigung - Kündigungsausschluss

30. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
uschi210
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorzeitige Kündigung - Kündigungsausschluss

Hallo Zusammen,
wir möchten unseren Mietvertrag vorzeitig kündigen. Er läuft seit dem 1.11.03 auf 5 Jahre. Im Vertrag steht:
Mieter und Vermiter schließen das Recht zur ordendlichen Kündigung des Mietvertrags beidseitig für die Dauer von 5 Jahren aus.
Wir haben im Dez. 2005 ein altes Haus gekauft und sanieren z.Zt. fleißig. Jetzt die Frage: Können wir kündigen?? Die Wohnung ist nach Renovierung übergeben worden. Müssen wir renovieren ( streichen ect.) oder nicht??
Danke für Eure Antworten!! Gutes neues Jahr für alle,
wünscht Uschi210

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Mein Stand ist, dass maximal 4 Jahre Kündigungsausschluss vereinbart werden können. Drei Jahre sind eh schon rum, bis Ihr einziehen könnt ggf. 3,5 Jahre. Ob Renovierungspflichten bestehen oder nicht kann man erst nach Blick in den Mietvertrag sagen.

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"Chylla"

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein Kündigungsausschluss für 5 Jahre ist unwirksam, wenn er per Formularvertrag vereinbart wurde. Wenn es sich um eine Individualvereinbarung handelt, dann ist er wirksam.

Man kann daher aufgrund Deiner Angaben nicht abschließend beurteilen, ob Ihr kündigen könnt.

Ob Schönheitsreparaturen notwendig sind, hängt ebenfalls vn der genauen mietvertraglichen Regelung ab. Dabei kommt es sogar auf die exakte Formulierung an.

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#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Es gibt ein relativ neues Urteil, das einen Kündigungsausschluss des Mieters auch individuell nur für maximal 4 Jahre zulässt, aber ich hab es nicht gefunden. Es stand aber rechts, hier im Forum, als Ratgeber zum Thema.

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"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

@chylla
Das ist richtig, es bezog sich aber nur auf die formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses.

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#5
 Von 
ralphluft777
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Am ähnlich wie ein Kommentar meine Ansicht Es war auf der rechten Seite, hier im Forum, Es gibt ein relativ neues Urteil

Signatur:

Uno-Apotheke.com

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Das Ausgraben so alter Beiträge solten als "Leichenschänderei" gelten.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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