Hallo an alle erstmal,
ich bin ein wenig verzweifelt.
Kurze vorgeschichte:
Ich hatte letzens auf einem Flohmarkt ein Gerät names "MasterCRD2" günstig erstanden.
Dann hab ich mich bei Ebay ein wenig informiert was so ein Gerät wert ist, in welchen Kategorien es im Normalfall eingestellt wird und welche Beschreibungen genommen werden.
Nachdem ich dann knapp 2 Wochen den Markt beobachtet hatte, bin ich zu dem Entschluss gekommen es wie alle anderen auch unter " Pay TV-Decoder einzustellen, und eine Artikelbeschreibung (die nur Fakten enthält) von einem Internetshop zu verwenden.
Nach knapp 36 Stunden erhielt ich eine E-Mail von Ebay das Sie das Gerät rausnehmen, da es gegen div. Vorschriften von Ebay verstösst. Ok, ich verfasste eine Entschuldigungsemail an Ebay und hab das Gerät dann in den Schrank gepackt, unter dem Motto Fehlinvestition.
Nur leider kam jetz am Freitag ein Einschreiben von einer Anwaltskanzlei in München in dem ein Abmahnung von Premiere war, einschlieslich Unterlassungserklärung und einer Kostennote in Höhe von knapp 500€!. (Streitwert wurde auf 10.000€ beziffert)
Premiere lässt mir vorwerfen das ich ein Gerät in den Umlauf bringen wollte mit dem Es möglich ist Ihr Programm zu entschlüsseln. Durch die Verwendung der Begriffe"Kabel","Mastercard 2" und "Smartcard" in der Artikelbeschreibung.
Kabel bezog sich auf die Anschlusskabel, Mastercard 2 wurde nicht verwenden udn Smartcard war der Auktionstitel (Mastercrd2 Smartcard Programmer).
Da mit ein Vergehen gegen §1 UWG
vorgeworfen wird, übernimmt meine Rechtsschutz das nict.
Nun meine Fragen, ich hab ja kein Problem damit die Unterlassungserklärung zu unterschrieben, aber ich hab sehr wohl ein Problem damit 500€ zu zahlen, obwohl ich ledigtlich eine Auktion bei Ebay eingestellt habe.
Zu allem überfluss bin ich zahlender und zufriedener Premiere Kunde.
Kann man gegen diese Kostennote wiederspruch einlegen, und bringt es was eine Gegendarstellung zu verfassen, bzw eine Richtigstellung des Sachverhalts?
Hilfe
Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Hallo,
bei mir ist der Vorgang identisch mit dem, was Du beschreibst. Allerdings habe ich ein Modul angeboten, was angeblich gegen diverse Gesetze verstösst.
Mir wird vorgeworfen, dass die "szene" eindeutig erkennen könne, wozu man sowas benötigt. Letztlich habe ich aber keine illegalen Smartcards etc. angeboten.
Wie bist Du nun weiter vorgegangen.
Melde Dich doch mal
Ciao
Naja dadurch das dir ReSchu nicht bezahlt wollte und ich naja ich sag mal so keine Chance habe, hab ich mit den Anwälten Telefoniert, den Sachverhalt geschildert und eine Gütliche einigung angestrebt.
Konnte die Kosten auf 250€ auf Raten drücken, und das ist i.E soviel wie die Beratung ohne ReSchu bei Anwalt gekostet hätte.
Ruf mal da an, die sind sehr kulant
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FEHLER!
NICHTS ANTWORTEN; NICHTS ZAHLEN!
Da der Abmahnung keine original Vollmacht beilag kannst Du nach §174BGB den Geschöftsvorgang zurückweisen! Dann bekommen die Anwälte Premieres auch keine Kohle und wegen der gleichen Sache können die Dich nicht mehr. Wer einen guten Anwalt diesbezüglich braucht kann von mir die Nummer haben.
hallo mir ist etwas ähnliches passiert .
bin ich verpflichtet einen kaufvertrag zu erfüllen der zwichen mir als privat verkäufer und einen 2 ten zustand kam .
oder kann ich mit der rückzahlung des betrages einseitig zurück tretten ?
Hallo,
ich habe auch so eine Abmahnung bekommen. Bin aber zum Anwalt gegangen:
1. Wie oben schon richtig gesagt wurde fehlt die Vollmacht von Premiere.
2. Der geschilderte Verstoß gegen das ZKDSG bezieht sich nur auf GEWERBLICHE Verstöße !!!
Wer sich die Mühe macht das vom "Abmahner" angegebene Urteil durchzulesen, der stellt fest, dass auch dieses einen gewerbichen Verkauf "im großen Stil" behandelt.
Ich gehe davon aus, dass es sich wie bei mir, um eine normale ebay-Auktion handelt. Die ganz klar ein Privatverkauf ist.
ALSO:
Nicht zahlen !!!
Wer schon gezahlt hat, könnte nach BGB §823 einen Heruasgabeanspruch haben, da die Abmahnung so offensichtlich von falschen Tatsachen ausgeht, dass sie "von Anfang an ungerechtfertigte" anzusehen ist.
In jedem Fall hat man dadurch auch ein Recht auf die Kosten, die einem durch die Abmahnung entstanden sind, etwa Rechtsanwaltsgebühren.
Wer nun auch zum Anwalt gehen will, dem kann ich meinen Anwalt empfehlen (RA Schumacher - 0 69 / 92 00 18 - 0 in FFM), da er nun schon die nötigen Vorkenntnisse hat, sollte es auch sehr zügig gehen.
Man kann wohl auch vom Abmahner, wenn dieser seine Sorgfaltspflicht im Vorfeld einer Abmahnung verletzt hat, Schadensersatz wegen "Eingriff in den eingerichteten Geschäftsbetrieb des Abgemahnten" einfordern (Urteil BGH). Die Anzahl und Art der Fälle, die allein in diesem Forum auftauchen, lässt den Schluss auf diese Pflichverletzung ja durchaus zu.
Vielleicht melden sich weitere Betroffene einfach noch hier...
Hallo.
Habe auch eine Abmahnung mit einer Rechnung von 450,- Euro bekommen. Nachdem ich aber meinen Anwalt konsultierte, sagte der, es wäre aus Risikogründen besser, ich würde den Betrag von 450 Euro zahlen. Denn wenn diese Sache vor Gericht ginge, wären die Kosten weit aus teurer, auch wenn ich zum Teil Recht bekäme.
Nun zu meinem Fall: Ich habe bei eBay folgenden Text als Überschrift verwendet: Towotoko Chipdrive Micro , Pay - TV. (Artikelbeschreibung: Marken und Qualitätshersteller: Towitoko Gerätebezeichnung: CHIPDRIVE micro FUN Das Universaltalent unter den Chipkartenlesern liest und beschreibt Memory-Chipkarten und Prozessorchipkarten über den PC. Unterstützte Kartentypen: GSM-Karte, Geldkarten, Krankenversicherten-Karten, Telefonkarten, Verbotene-Karten, etc. Funktionen:GSM-Karten:Telefonbücher verwalten; Kurznachrichten (SMS) verwalten; Bevorzugte Netze verwalten; Gebühren verwalten; Sicherungskopien erstellen; Karten wiederherstellen; PINs verwalten; Karteneditor EC-Geldkarten/Telefonkarten/Krankenversichertenkarten: Auslesen, Beschreiben kopieren und drucken der Daten, usw. (Es gibt viele andere Kartenleser/schreiben bei Ebay die nicht funktionieren(habe ich selber auch angeboten bis ich es rausgefunden habe das sie nicht funktionieren), deswegen biete ich einen Kartenleser an, der 100% funktionsfähig ist) !!! beachtet bitte auch meine anderen verkäufe!!! Ebaygebühren übernehme natürlich ICH. Versandkosten übernimmt Käufer !)
Das Gerät ist sogar lt. Aussage des Herstellers nicht in der Lage Premiere zu entschlüsseln.-Ich habe also nur eine falsche Artikelbeschreibung versehentlich angegeben. Darauf beharrt unter anderem der Anwalt von Premiere. Dies verstoße gegen unlauten Wettbewerb usw. und deshalb habe ich seinen Forderungen folge zu leisten, sonst ginge es vor Gericht.
In der Abmahnung war auch keine Vollmacht vom Premiere.
Jetzt habe ich aber dem Anwalt die Unterlassungerklärung unterschrieben und den Betrag gezahlt. Da mir das Risiko zu groß war, evtl noch mehr Geld zu bezahlen.
Hab ich hier noch eine Möglichkeit mein Geld zurückzubekommen bzw. das Ganze wieder rückgänig zu machen? (ohne Risiko) evtl. nach BGB §823 wie oben beschrieben? - Was muß ich dann tun?
Denn so wie ich hier gelesen habe, war die Abmahnung nicht gerechtfertigt. (Ist das auch richtig?)
Bin echt verzweifelt... Hoffe mit kann hier jemand helfen.
Gruß
Mono.
Es war ein Fehler zu zahlen!
Lies Dir mal §174BGB durch!
Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) vom 19. März 2002
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. "zugangskontrollierte Dienste"
a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
b) Teledienste im Sinne von § 2
des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages,
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,
2. "Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,
3."Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
4. "Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
ABSCHNITT 2 Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
Es ist schon sonderbar , wie im Sinne von Premiere aus einem Kartenschreiber ein Premiere Decoder im Sinne des Gesetzes wird .
Aus einem Karton wird ,wenn ich Schuh draufschreibe zwar ein Schuhkarton aber noch lange nicht eben ein solcher Schuh .
Es stellt sich für mich die Frage inwieweit Premiere überhaupt abmahnberechtigt ist ?
Die so genannte Aktivlegitimation ist in § 13 UWG
beziehungsweise für "Verbraucherrechts- und andere Verstöße" im Unterlassungsklagengesetz UKlaG geregelt. Im § 13 Abs. 2 UWG
werden vier mögliche Arten von Anspruchstellern genannt:
Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen
rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
Unterlassungsklagengesetz UKlaG oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.
Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden, und
die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
Der Anspruch auf Unterlassung kann gemäß § 13 Abs. 5 nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Die "qualifizierten Einrichtungen" sowie die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und die Kammern haben unter gleichen Bedingungen auch die Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz, nicht hingegen die Mitbewerber. Auch das UKlaG enthält einen Missbrauchstatbestand (§2 Abs. 3), der wörtlich mit dem § 13 Abs. 5 UWG
übereinstimmt.
http://www.wettbewerbsberater.de/index.htm
Bitte einmal auch die dort aufgeführten Urteile zu ungerechtfertigten Abmahnungen lesen.
Auch interessantes Urteil
http://www.haerting.de/deutsch/archiv/sonst27.htm
Ein interessanter Aufsatz zu ungerechtfertigten Abmahnungen und Schadensersatz findet sich hier :
http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=aufsaetze/unberechtigte_abmahnung.html
12. Wie soll die Unterlassungserklärung aussehen, wenn Unsicherheit über einen Unterlassungsanspruch besteht, der Abgemahnte aber zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlassungserklärung abgeben möchte?
Die Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, allerdings ausdrücklich mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich". Der Erklärende bringt somit zum Ausdruck, dass er die Folgen der Unterlassungserklärung als für sich bindend ansieht, eine Verpflichtung zur Unterlassung jedoch nicht anerkennt. Der Abgemahnte kann sich dann immer noch mit Erfolgsaussicht gegen die Kosten der Abmahnung zur Wehr setzen.
18. Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung abgebe, aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht bezahlen?
In diesem Fall muss der Rechtsanwalt den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten einklagen, wobei sich die Kosten für das Gerichtsverfahren nach dem - geringen - Streitwert der geltend gemachten Gebühren richten. In diesem Rechtsstreit wird dann auch die Frage der Berechtigung der Abmahnung entschieden. Das Prozesskostenrisiko wird somit minimiert.
19. Gibt es einen taktischen Hinweis bei der Begleichung der Kostennote?
Ja. Eine taktische Variante ist es auch, die Kostennote unter deutlicher Herabsetzung des Streitwerts und unter Bestreiten des Unterlassungsanspruchs zu begleichen. Um den wenig lukrativen Kostenrechtsstreit zu vermeiden, geben sich die abmahnenden Rechtsanwälte zuweilen mit der Zahlung einer geringeren Gebühr zufrieden.
20. Wann ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs missbräuchlich?
Das ist u.a. der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur gerügt wird, um Abmahnkosten in Rechnung zu stellen. Kennzeichnend für eine unlautere Abmahnung kann sein, dass ganz offensichtlich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Massenabmahnungen durch ein und denselben "Wettbewerber" können ein Indiz für einen Missbrauch sein.
21. Was für Rechte stehen dem missbräuchlich Abgemahnten zu?
Gegenüber dem missbräuchlich Abmahnenden ist der Abgemahnte berechtigt, die eigenen Rechtverfolgungskosten gem. § 823 Abs. 1 BGB
als Schadensersatz bzw. gem. § 678 BGB
als Aufwendungsersatz geltend zu machen. Denn der missbräuchlich Abmahnende verhält sich selbst wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG
. Zudem hat der zu Unrecht Abgemahnte die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO
gegen den Abmahnenden, da er ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Unterlassungsanspruchs hat.
http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_abmahnung.htm
Weitere Links:
http://www.abmahnwelle.de/
http://www.advograf.de/index.php3
Exakt. =)
Zum Thema Geld zurückbekommen folgendes:
Nach § 812, I in Verbindung mit 819,I könnte eine Heruasgebarforderung gegenüber dem Anwalt bestehen. (Nicht wie oben fälschlciherweise gesagt § 823).
819 lautet wie folgt:
Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Empfänger ist hier der abmahnende Anwalt. Er empfing Ihr Geld.
Nach 819 muss er Ihnen folgendes leisten:
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
Knackpunkt ist die Tatsache, dass die Abmahnung so unbegründet ist, dass Sie von vorneherein, auch vom Abmahner selbst, als rechtswidrig anzusehen sein muss.
Hinzu kommt, dass auch keine Vollmacht von Premiere vorlag, die evtl. aber nachgereicht werden darf, da sie dem Vorwurf der Abmahnung ja leider schon zugestimmt haben.
Wenn man hier nun sieht, wie viele Leute diese Abmahnung bekommen haben, die offensichtlich nicht davon betroffen sind, rückt der Gedanke in dne Vordergrund, die Abmahnungen kamen nur aus kommerziellen Interessen zu Stande. Der Fall ist ja im vorherigen Beitrag schon angesprochen worden.
Ich denke dies kräftigt nochmal einen Heruasgabeanspruch, möchte aber nicht dafür garantieren. Ich denke aber die Chancen stehen so gut, dass man durchaus zum Anwalt gehen kann.
Gesetz zum Nachlesen unter:
http://dejure.org/
Hallo zusammen,
wieviele Leute betrifft dies hier bereits?
Vielleicht sollte man unabhängig davon auch mal entsprechende Stellen einschalten und/oder sich bei Premiere über die Geflogenheiten des Anwalts beschweren.
Vielleicht sollten wir "Betroffene" uns gemeinsam einen Anwalt suchen, da dagegen vorgeht.
Zu meinem Sachverhalt:
ich habe als Privatperson 1 Modul angeboten und ebenfalls die Abmahnung passiert. Das beigefügte Urteil des LG Frankfurt erwies jedoch den Anschein, dass hier im Sinne des "grossen Stils" verurteilt wurde.
Ich habe dem Anwalt entsprechend mitgeteilt,
dass ich zwar ggfs. bereit bin, die Unterlassung zu unterzeichnen, aber sowohl den Streitwert als auch seine Kostennote für maßlos übertrieben halten würde.
Bezahlt oder unterschrieben habe ich nichts.
Seit 2 Wochen habe ich bisher keine Antwort mehr bekommen.
Ja, das hab ich meinem auch mitgeteilt. Der hatte aber wie gesagt auf die 450 Euro bestanden! - und nich 2 Wochen gewartet. Es wäre durchaus interessat, ob es sich um die selben Anwälte handelt...
Ich bin übringens auch der Auffassung, daß wir uns zusammen tuen sollten um gemeinsam dagegen vorzugehen.
Nur müsste einer mal den Anfang machen - wie gesagt - ich bin dabei!
ich auch, aber ich werde Leissner & Scheffler mal eine E-Mail schreiben mit bezug auf o.g. Paragraphen um eine Stellungnahme zu bekommen
12. Wie soll die Unterlassungserklärung aussehen, wenn Unsicherheit über einen Unterlassungsanspruch besteht, der Abgemahnte aber zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlassungserklärung abgeben möchte?
Die Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, allerdings ausdrücklich mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich". Der Erklärende bringt somit zum Ausdruck, dass er die Folgen der Unterlassungserklärung als für sich bindend ansieht, eine Verpflichtung zur Unterlassung jedoch nicht anerkennt. Der Abgemahnte kann sich dann immer noch mit Erfolgsaussicht gegen die Kosten der Abmahnung zur Wehr setzen.
18. Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung abgebe, aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht bezahlen?
In diesem Fall muss der Rechtsanwalt den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten einklagen, wobei sich die Kosten für das Gerichtsverfahren nach dem - geringen - Streitwert der geltend gemachten Gebühren richten. In diesem Rechtsstreit wird dann auch die Frage der Berechtigung der Abmahnung entschieden. Das Prozesskostenrisiko wird somit minimiert.
Ein Prozess um 500 Euro ist doch geradezu ein Schnäppchen im Vergleich mit den angedrohten Strafgeldern und die Rechtmäßigkeit der Abmahnung wird in einem Abwasch mitgeklärt .
Übrigens dürfte in diesem Fall auch die Rechtschutzversicherung wieder zahlen .
Hi Christian Michel.
Ok, find ich gut. Den RA kenn ich auch !!!! das war genau der ....
Hoffe der antwortet auf deine E-Mail - sag uns dann bitte mal was der dazu meint...
Danke schonmal.
Gruß Mono.
Hi Christian
ja genau DER Anwalt ist das, auf das Feedback bin ich mal gespannt.
Wie gesagt, unterschrieben habe ich es
ihm nicht, sondern ihm ein Schreiben zukommen lassen mit dem Hergang wie
berichtet. Ich kann Euch das Schreiben gerne mal online stellen. Wie gesagt, gehört habe ich nix mehr und dabei wäre ich ebenfalls auf jeden Fall ;-)
Hallo nochmal,
ich denke das sieht immer mehr danach aus, als ob der besagte Anwalt mal eine tolle Idee hatte, er könne ja bei ebay im großen Stil "Unwissende" abmahnen, ist damit zu Premiere gegangen, denen kommt die Idee ja gerade recht und seitdem drückt der liebe Anwalt täglich mehrfach auf einen Knopf, der seine einmal vorformulierte Abmahnung an zahlreiche ebay User abschickt.
Wer mal bei ebay nachsieht, wie viele Auktionen mit den hier angesprochenen Artikeln laufen, der stellt fest, dass es parallel weit in den 2-stelligen Bereich geht. Je nachdem seit wann abgemahnt wird kommen vorsichtig geschätzt sicher über 100 Abmahnungen in Betracht.
Aber viel schlimmer: von den abgemahnten Personen werden sicher sehr sehr viele aufgrund der unsachgemäß erzeugten Angst, die aus dem Schreiben hervorgeht, anstandlos die 450€ zahlen. Da kommt einiges zusammen !!!
Die die nicht zahlen sind dem Anwalt dann ganz egal. Die zahlen halt nicht, aber er erleidet dadurch ja auch keinen Schaden. Das Schreiben muss er nicht jedesmal neu formulieren und Ansprüche scheint bisher auch keiner gestellt zu haben. Sehr netter Nebenverdienst.
Was aus der ersten Post von "Legende" hervorgeht ist, dass diese Art der Abmahnungen Rechtsmissbrauch sind. In jedem Fall werde ich mit Verweis auf dieses Forum nun mal ebay benachrichtigen, sodass die vielleicht die potentiellen Abgemahnten im Vorfeld warnen können, die Abmahnung nicht "blind" anzuerkennen bzw. die Auktionen nicht einfach stoppen und das Mitgleid rügen, so wie es bei mir der Fall war.
Vielleciht machen das noch mehr Leute, damit ebay nicht glaubt, dass da nur mal eben ein einziger "sich rächen" will.
Hi Tobias,
sehr gute Idee mit eBay. Was man allerdings hinzufügen muss, ist dass zumindest in meinem Fall der besagte Artikel durch den eBay-VeRI-Programm Partner aus dem Betreff beendet wurde. Ein paar Tage später flatterte dann auch kurzer Hand die Abmahnung von dem o.a. Anwalt in´s Haus.
Frage ist nun, ob der Anwalt selbst mittels des VeRI-Programms auf Ausschau geht, oder aber die Firma der Betreffzeile die "verdächtigen" Artikel sperren lässt und die Informationen über Anbieter (Name, usw.) seitens eBay erhält, und diese dann dem Anwalt zur Abmahnung übermittelt, der aber widerrum in seinem Schreiben darauf hinweist, dass er P. vertritt, aber halt keine Vollmacht beilegt.
Was sowieso seltsam ist, dass nicht alle
"fragwürdigen" Artikel bei eBay beendet werden. Mir kommt es so vor, als konzentriert man sich nur auf die eBay-User,
die vielen Bewertungen (über 100) haben, da diese den Anschein erwecken, sie seien Händler. So konnte man dies zumindest in den Artikeln verfolgen, die ich in den letzten 2 Wochen beobachtet habe. Hinzu kommt bei meinem Fall, dass ich vielleicht den Anschein des "Händler-seins" erweckt habe, da ich mehr als 500 Bewertungen habe, trotzdem aber nachweislich privat bin.
VITEX
Hallo Vitex,
ja inder Tat, ich habe auch mehr als 100 Bewertungen. Ich habe aber die Auktion eindeutig mit einem Hinweis auf Haftungsausschluss bei Privatverkauf versehen.
Anscheinand kennt der Anwalt dann aber doch den Passus im Gesetz, dass dieses nur für gewerbliche Tätigkeiten gilt.
Ich habe auch eine Mail vom "ebay VeRi Team" bekommen. Ich ging davon aus, dass es sich um eine ebay interene Geschäftsstelle handelt. Und hab durch eine direkte ANtwort auf diese E-Mail denen den Sachverhalt geschildert.
Mal sehen was passiert, bisher habe ich nur eine englsiche Standardmail zurückbekommen ...
Hallo, habe heute auch einen Brief von der besagten Anwaltskanzlei Leisner Scheffler bekommen.
Darin heisst es ich hätte bei Ebay eine D-Box mit Neutrino/Linux Software angeboten. Soweit so gut, jetzt wird mir vorgeworfen ich bewarb mein Angebot mit "keine lässtige Kindersicherung" und soll mir damit einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung verschafft haben und gefährde wesentliche Elemente des Geschätsmodels der Mandantin.
Jetzt soll ich 450 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben!
Muss ich das tun, oder kann ich davon ausgehen das es sich wie in den anderen hier geschilderten fällen verhält?
Grundsätzlich würde ich sagen, dass ein Anspruch von Premiere nur bestünde, wenn du das Gerät gewerblich vertrieben hast.
Ob hier überhaupt durch die Bezeichnung "Ohne llässtige Kindersicherung" ein Tatbestand besteht ist dazu mehr als fraglich, würde dann aber wohl erst vor Gericht geklärt werden.
Ich bin kein Anwalt und will dir jetzt nichts versprechen, aber wenn du das Gerät nur privat verkauft hast, kann dir nichts passieren. Wenn ud dich vorher nochmal absichern willst, geh am besten zu einem Anwalt. Die Kosten kannst du dir dann von Leiss. / Sch. erstatten lassen.
Danke schon aml für die antwort. Dazu muss ich noch sagen das der Verkauf ja nicht zustandegekommen ist, und in dem Schreiben steht:
Der Anspruch unserer Mandantin (ich weiss auch nicht warum Mandantin da auf dem Schreiben nur Herren aufgeführt sind) gegen Sie, es zu unterlassen, dboxen mit Linuxsoftware zum Empfang und zur Entschlüsselung des Fehrnsehprogramms unserer Mandantin mit dem Hinweis zu bewerben oder anzubieten, dass technische Jugendschutzvorrichtungen unserer Mandantin abgeschaltet oder umgangen werden können, folgt neben §1 UWG-ggf.i. V. m. jugendschützenden Vorschriften - auch aus § 823 Abs. 1 BGB
i. V. m. § 1004 BGB
aufgrund eines rechtwidrigen Eingriffs in das Recht am Unternehmen, so dass es letztlich auf die Gewerbsmäßigkeit Ihres Handels nicht ankommt.
Mandantin bezieht sich auf DIE Firma Premiere, also weiblich.
Anscheinend ist der Sachverhalt dann hier doch etwas anders, als in den weiter oben geschilderten Fällen. Der "Eingriff in das Recht am Unternehmen" wurde bei den anderen Fällen auch aufgeführt, erscheint mir hier aber nicht realistisch.
Dennoch ist ein Privatmann vor Gericht in diesem Zusammenhang weitaus besser gestellt, als jmd. der im großen Stil dboxen verkauft, wehsalb ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Richter es dir zur Last legt auf die Umgehung des Jugendschutzes hinzuweisen, und das in einem einzigen Fall.
Hinzu kommt immernoch die Tatsache, dass diese Abmahnung evtl. missbräuchlcih zur Bereichreung des Anwaltes genutzt werden. (s. weiter oben im Thread), was die Position des Anwaltes zusätzlich schwächt.
Also meint ihr es würde sich durchaus lohnen einen Anwalt zu rate zu ziehen? Ich kann es mir nähmlich nicht leisten, da ich arbeitslos bin, und auch nicht so viel Geld so schnell auftreiben kann. Soll ich zu der Abmahnung überhaupt stellung nehmen? Wenn ich zum Anwalt gehe muss ich ihn erst selber bezahlen, oder bekommt er sein Geld nach abwiklung der sache (gut oder nicht gut für mich)? Soll ich mir einen speziellen Anwalt zu rate ziehen?
So viele fragen? Bin echt total fertig, die haben mir gehörig das WE versaut!
An tobias_k
Hast Du auf Deine Mail an Premiere/ebay nochwas gehört ? Ich habe jedenfalls seit meiner Antwort an den besagten Anwalt (siehe Thread) seit 3 Wochen nix mehr gehört. Vielleicht hat er ja bereits
unterdessen Klage eingereicht ;-)
Hallo,
ich wurde auch gerade wegen Dbox-Verkauf auf Ebay und Jugendschutz abgemahnt.
Wieviele sind wir schon - wie können wir uns zusammentun?`
Martin
PS: Wettbewerbsrecht gegen Privatleute - lächerlich!
-----------------
" "
Mit den Abmahnung gegen die DBOX Verkäufer scheint neu, vorher wurden meist die Leute abgemahnt, die Module oder Kartenprogrammier-Geräte angeboten haben. Alles in allem sieht´s aber danach aus, als ob jeder eine Abmahnung kassiert, wo auch nur irgendwo P***** drin steht.
Letztlich muss man berechtigt vermuten,
dass es eher eine Abmahnwelle mit Ziel der Eintreibung der RA Gebühren zu sein scheint.
Alles in allem sehr fragwürdig das ganze,
da ich bisher Ruhe hatte, mal weiter abwarten.
Ansonsten wäre ich aber auch dafür, dass
man sich gemeinsam einen Anwalt nimmt.
Man beachte, dieser muss eine Zulassung in München haben, da Gerichtsstand München ist.
Also ich wäre auf alle fälle dabei, komme nur leider aus M-V. Wenn also jemand einen guten Anwalt dort kennt bitte melden!
Nein, das meine ich nicht. Ich komme auch nicht aus München - aber der Kläger. Gerichtsstand ist Ort des Klägers. Und vor der Kammer muss Dein Anwalt zugelassen sein.
Hallo Leute,
muss mich einreihen in die Liste der Betroffenen... Abmahnung aus München wegen JuSchuPi bei Linux.
Wenn man das so liest - und ein bisschen googled - so drängt sich einem wirklich der Verdacht des "Abmahn-Anwaltes" auf... Mal sehen, wie das Ebay / PW paßt. Kann ja nicht in deren Interesse sein, wenn sich hier jemand deren Namen/Marktplatz für derartiges "ausleiht".
Gruss
Stefan
ps:
bei mir war auch keine Vollmacht im Schreiben :-)
Mein Antwortschreiben an den Anwalt habe ich am erst vor einer Woche abgeschickt, noch keine Antwort. Auf die Mail von ebay habe ich auch noch keine Antwort bekommen.
Was den Anwalt betrifft, denke ich er weiß nur zu Gut, dass sein Anspruch nicht gerechtfertigt war und wird sich auch nicht mehr melden. Dafür findet er sicher in der gesparten Zeit 10 neue Abmahnkandidaten auf ebay. Vielleicht mahnt er ja bald schon Anbieter von Fernsehern ab, mit denen man Premiere durch illegale DBoxen gucken kann.
Ein gemeinsames vorgehen ist sicher keine schlechte Idee, vielleicht findet sich hier jemand, der auch schonmnal Opfer einer unsinnigen Abmahnwelle war und Erfahrungen im Vorgehen dagegen hat. Ansonsten sehe ich mich mal auf www.abmahnwelle.de um.
Einen Anwalt mit Zulassung in München lässt sich notfalls über diverse Suchdienste finden oder evtl. auch über Abmahnwelle.de
An alle geschädigten noch ein schönes WE
Tobias
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