geliehenes Auto demoliert

31. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
t-moe.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
geliehenes Auto demoliert

Hallo,
ich habe das Auto eines Freundes beim Ausparken an einem Markierungsstein demoliert. Welche Versicherung ist jetzt für was zuständig? Und was ist mit möglichen Prämienerhöhungen?

Danke, T-moe

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Dippel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
es ist die Haftpflicht des verursachenden, also von Ihnen gefahrenen Fahrzeuges zuständig. Dort muss dieser Unfall sofort gemeldet werden. Meldung muss durch den Halter erfolgen. Es wird eine Hochstufung in der Prämie geben. Möglicherweise kann dies jedoch durch Selbstzahlung des Schadens = Rückerstattung an Haftpflichtversicherung vermieden werden.

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#2
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

Kommt drauf an welche Versicherung Ihr Freund für sein Fahrzeug abgeschlossen hat. Wenn es haftpflichtversichert ist, werden lediglich Fremdschäden ersetzt, hier: eventuelle Schäden am Markierungsstein.

Bei einer Vollkaskoversicherung wird auch der Schaden am Fahrzeug Ihres Freundes übernommen. Allerdings ist dann eine Selbstbeteiligung fällig.

Bezüglich der Prämienerhöhungen sollte Ihr Freund bei seinem Versicherer nachfragen. Bis zu einer gewissen Schadenshöhe lohnt es sich, einen Schaden selbst zu tragen anstatt ihn über die Versicherung abzurechnen.

Sofern Ihr Freund auf irgendwelchen Kosten sitzen bleibt, wird er sich diese bestimmt von Ihnen zurückholen wollen. Ein Gespräch unter Freunden kann da viel klären.

Die Schäden werden übrigens nicht von Ihrer Privathaftpflicht übernommen, sofern Sie eine abgeschlossen haben.

Viele Grüße,

barchetta

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Der Markierungsstein wird wohl kaum etwas abbekommen haben.

Die Frage zielt wohl eher darauf ab, wer den Schaden am Auto des Freundes bezahlt.

Wenn keine Vollkaskoversicherung besteht, musst Du den Schaden komplett selbst tragen. Gegen so etwas kannst Du Dich leider gar nicht versichern.

Sollte der Freund eine Vollkaskoversicherung haben, dann gilt das, was barchetta bereits ausgeführt hat.

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#4
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Die Auskunft von RA L.Dippel ist falsch.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Lars Dippel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Lieber Ikarus02,
die Angabe, meine Auskunft sei falsch, ohne Begründung ist doch wohl etwas dürftig!
Es wäre wohl mal eine Klarstellung (=Begründung) erforderlich!!!

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

@icecool
Die Antwort war zwar inhaltlich richtig, aber für den Fragesteller wenig hilfreich.

Die Haftpflichtversicherung muss die Beschädigungen am Markierungsstein ersetzen. Solche Steine sind aber derart massiv und unverwüstlich, dass man sie mit einem PKW kaum beschädigen kann.

Die Frage bezog sich daher offensichtlich auf die Beschädigungen am Auto des Freundes. Diese Frage ist aber durch die Antwort nicht berücksichtigt worden. Daneben wurde der Eindruck erweckt, dass das auch ein Fall für die Haftpflichtversicherung ist.

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#7
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

@Herr Dippel: Auch ich kann mich Ihren Ausführungen nicht ganz anschließen:

Ich versuche mal, zu begründen:

Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung bezieht sich immer auf das Auto und haftet unabhängig vom Fahrer.

Der Halter muß die Rabattzurückstufung (= Prämienerhöhung) der Versicherung zahlen.

ollte ich mich verrannt haben, bin ich über jede Korrektur dankbar.

Ihre Haftpflicht zahlt nicht für geliehene Gegenstände, schon gar nicht für Autos.




-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsanwalt Lars Dippel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Unter den Gesichtspunkten ist es natürlich richtig, dass eine Privathaftpflichtversicherung nicht für geliehen Gegenstände zahlt. Es mag auch andere Konstellationen geben.
Die KFZ-Haftpflicht als Pflichtversicherung bezieht sich immer auf den PKW. Zwar zahlt der Halter die Prämienhöherstufung, jedoch kann der Fragensteller hier vielleicht (lebensnah) einen Ausgleich durchführen oder den Schaden an dem PKW selbst bezahlen um eine Höherstufung zu vermeiden.
Dies wäre ein praxisnaher, von der Juristerei mal unabhängiger Tip.
Schlimmstenfalls käme es zu folgendem Ergebnis:
KFZ-Haftplficht zahlt den Fremdschaden. Halter wird höhergestuft und bleibt auf seinem eigenem Schaden (natürlich nur an dem KFZ!!) erst einmal sitzen.
Deswegen: Zum Erhalt der Freunschaft vielleicht versuchen, wenn der Schaden nicht zu hoch ist, den Weg über den internen Ausgleich zu begehen. Kann vielleicht ne Freundschaft retten, Rechtsstreit vermeiden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

Ich schliesse mich hh und murgab an. Die Kfz.-Haftpflicht haftet nur für die Fremdschäden, die durch den Unfall entstanden sind. In diesem Fall also für Beschädigungen am Stein, sofern da beim Ausparken überhaupt welche entstehen konnten. (Diesen Umstand hatte ich bei meinem ersten Posting nicht so berücksichtigt.) ;)

Der Schaden am Fahrzeug muss in diesem Fall selbst bezahlt werden, also von t-moe, da sein Freund sicher keine Lust hat, für etwas zu bezahlen, das er nicht selbst verursacht hat.

Die Rolle der Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung konnte durch Herrn Dippels Posting schon missverstanden werden.

Viele Grüße,

barchetta

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsanwalt Lars Dippel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

das Leben ist voller Missverständnisse. Ich hätte natürlich auch selbst weiter nachfragen können.
Aber: Frage war, welche Versicherung für was zuständig ist.
Insoweit zugestanden: Meine Antwort gab nur einen Teil der "Wahrheit" wieder. Liegt aber daran, dass die Frage schon so zu verstehen war, dass es zunächst um den Fremdschaden ging. Hierzu auch die Frage nach einer Prämienerhöhung. Die Frage nach der eigenen Privathaftpflicht läßt sich dem nicht entnehmen. Hier ging es um einen Verkehrsunfall. Dem Fragensteller mache ich hieraus aber auch keinen Vorwurf. Ebensowenig den anderen, die gepostet haben. So long.
:)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Gern, lieber Herr Rechtsanwalt:
Falls Sie die Privathaftpflichtversicherung des Fahrers meinen:
Die zahlt in keinem Fall Schäden, die beim Gebrauch eines Kfz. enstehen.
Falls Sie die Kfz.-Haftpflichtversicherung meinen:
Die zahlt keine Schäden, die am selbstversichertem Kfz. entstehen, sondern nur Schäden, die schuldhaft einem anderen zugefügt werden.
Da im vorliegenden Fall als Fremdschaden nur ein Schaden am geliehenen PKW enstanden ist, zahlt also keine Versicherung
Der Schaden kann also nur vom Verursacher gezahlt werden.
Grüße!

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 01.02.2006 12:42:04

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#12
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

>Da im vorliegenden Fall als Fremdschaden nur ein Schaden am geliehenen PKW enstanden ist, zahlt also keine Versicherung
Der Schaden kann also nur vom Verursacher gezahlt werden.


Also eine vorhandene Vollkasko würde schon zahlen...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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