media markt aktion - keine rücknahme

7. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
okubyo
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
media markt aktion - keine rücknahme

hallo liebe user,

aus aktuellem anlass frage ich sie, in der hoffnung sie können mir weiterhelfen; folgender sachverhalt: habe für meine verlobten als geburtstagsgeschenk einen laptop gekauft, als ich es ihm geschenkt habe, sagte er nach dem er es ausgepackt hat, dass er sich bereits einen laptop einen tag zuvor gekauft hat. (dumm gelaufen) als ich es dann bei media markt zurückgeben wollte, meinte man(n) sie müssen es nicht zurücknehmen, da sie gerade eine aktion haben und (jeder 10te einkauf umsonst) und viele waren zurückgebracht wurden und sie das nun unterbinden wollen, würden sie weder ware zurücknehmen, noch geld zurück oder gar gutschein - dies teilte mir der stellvertretende geschäftsführer Herr Brehms mit! ich hatte zwar von der aktion gehört, bin aber nicht deswegen hingegangen, sondern weil das geschäft bei mir um die ecke ist und wir schon seit über 10 jahren dort stammkunden sind! nun zu meiner frage ist das denn rechtens? ich war der meinung, dass man von JEDEM kaufvertrag innerhalb von 14 tagen zurücktreten kann! ist das denn nicht so. denn nun habe ich einen laptop zu viel, für den ich keine verwendung habe und der nicht besonders billig war, aber als ich es gekauft habe, fragte ich vorsichtshalber nochmal nach, was wäre, wenn meinem verlobten die ware nicht gefällt oder sonst etwas damit sein sollte, ob ich es zurück bringen darf. die dame an der kasse meinte "natürlich ohne wenn und aber". welche möglichkeiten habe ich nun als privatperson wieder an mein geld zu kommen, um meinem verlobten nun endlich ein anderes geschenk kaufen zu können. kennt sich jemand mit der rechtslage hier aus. ich habe zwar den sachverhalt diesem stellvertretenden geschäftsführer erklärt, aber er stellte sich total stur und meinte dann nur, "woanders geht das auch nicht, wir müssen nichts zurücknehmen oder gar umtauschen oder sonstiges". bin für jede hilfe sehr dankbar.
jetzt schon danke und hoffentlich kommen hilfreiche antworten.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
da sie gerade eine aktion haben und (jeder 10te einkauf umsonst) und viele waren zurückgebracht wurden und sie das nun unterbinden wollen


Das ist wirklich gut, es gibt ja anscheinend nichts, was es nicht gibt.Ich habe auch die Werbung gelesen und hätte eher damit gerechnet, dass sich jemand darüber beschwert hätte, dass es diese eine Endnummer, eine von 10, die ja für einen Tag immer die gleiche ist, an dem Tag gar nicht gibt, dass also niemand irgendetwas umsonst bekommen hätte. Stand nicht vor ein paar Jahren in der Zeitung, dass bei einer Aktion dieses Marktes, wo Montags für diesen einen Tag die MwSt vom Markt übernommen wurde, ganze Heerscharen von Angestellten am Wochenende damit beschäftigt waren, die ausgewiesenen Preise eben noch vorher um diese 19% zu erhöhen? Vielleicht war es aber nur die Konkurrenz, die diesen Zeitungsartikel plaziert hat, wer weiß?

Dass manche Leute aber teure Sachen kaufen, nur um sie umsonst zu kriegen und wenn dies nicht funktioniert, wieder zurückbringen und ihr Geld zurückverlangen, ist auch nicht schlecht.

Aber jetzt zur Frage:

Es gibt kein generelles Rückgaberecht - auch kein Recht auf einen Umtausch (wegen Nichtgefallen). Nur beim Online-Kauf gibt es ein Widerrufsrecht (von Ausnahmen abgesehen).

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/umtausch/

Wenn Geschäfte dennoch umtauschen oder das Geld erstatten, ist das Kulanz oder ein solches Recht wurde freiwillig eingeräumt.Hier kann auch der Händler bestimmen, unter welchen Bedingungen dies geschehen kann (Ausschluss von reduzierten Waren, unbeschädigte Verpackung, Zeitraum).

Sollte der MediaMarkt ein solches Recht (generell) eingeräumt haben und man erfüllt die Voraussetzungen, muss er sich daran festhalten lassen.

Gibt es ein solches freiwillig eingeräumtes Recht nicht und wurde dies nur mündlich von der Kassiererin eingeräumt, wird man sich schwer tun, dies beweisen zu können, es sei denn, man hätte Zeugen.

Deshalb sollte man sich eine solche Zusage immer schriftlich bestätigen lassen, damit es eben nicht zu solchen Beweisschwierigkeiten kommt.

Kann man den Beweis erbringen, wird der Markt das Notebook zurücknehmen müssen...



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-- Editiert am 07.01.2010 23:28

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
ich war der meinung, dass man von JEDEM kaufvertrag innerhalb von 14 tagen zurücktreten kann! ist das denn nicht so.


Du verwechselst das mit Fernabsatzverträgen, also Bestellungen übers Inet, Telefon ect.
In diesen Fällen hättest du, bis auf wenige Ausnahmen wie bei individuell angefertigter Ware, die Möglichkeit bis zu 14 Tagen nach Belehrung über das Widerrufsrecht den Vertrag zu widerrufen.

In einem Laden hast du aber erstmal kein gesetzl. Widerrufsrecht,. Die Möglichkeit des Umtausches oder der Rückgabe ist dort Kulanz des Ladens, es sei denn die Ware weisst Mängel auf, dann muss auch diese zurückgenommen, bzw nachgebessert werden.

Sollte es trotz alle Bemühungen nicht funktionieren den Laden von der Rücknahme zu überzeugen, würde ich versuchen, ob man wenigstens den Laptop zurückgeben und einen gleichwertigen Gutschein des Marktes dafür bekommt.
Damit würde vom Markt die Befürchtung ausgeräumt, dass man nur versuchte an die kostenlosen Artikel zu kommen, die kostenpflichtigen zurückgeben wollte und somit keinerlei Umsatz verursachte, sondern nur abstaubte.

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-- Editiert am 08.01.2010 01:53

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

MM gibt ein Umtauschversprechen 'ohne wenn und aber', daran muss sich auch der MM bei dir um die Ecke halten.

Also einen Brief per Einschreiben an den MM senden.
Inhalt: kurze Schilderung des Kaufes (Zusage des problemlosen Umtausches) der erfolglose Umtauschversuch und das man nach juristischer Beratung auf die Einhaltung der Zusage besteht zumal diese auch derzeit ja noch öffentlich gemacht wird (Ausdruck der Seite beifügen).
Anderenfalls werde man unverzüglich die Einreichung einer Klage betreiben und das wettbewerbswidrige Verhalten an die zuständige Verbraucherzentrale melden.


Ich denke danach dürften die Herrschaften 'kooperativ' sein.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Hm, das scheint mir eine recht spannende Geschichte zu sein. Jeder Media Markt ist ja ein rechtlich eigenstaendiges Unternehmen fuer sich.

Was nun, wenn einzelne dieser Betriebe bestimmte Zusicherungen "von oben" (hier also wohl durch die Media-Saturn-Holding GmbH) nicht unterstuetzen und auch gar nicht selbst geben wollen? Wie kann man einen rechtlich eigenstaendigen Unternehmer zur Einhaltung einer Zusage verpflichten, die er gar nicht abgegeben hat?

Hoechstwahrscheinlich duerfte er sich zwar der Holding gegenueber zur Einhaltung und Unterstuetzung von dieser im Namen aller angeschlossenen Betriebe abgegebenen Erklaerungen verpflichtet haben, doch wirkt sich dies auch auf das vertragliche Verhaeltnis zwischen ihm und seinen Kunden aus? Kann eine solche Verpflichtung des jeweiligen Marktes gegenueber der Holding ueberhaupt zu Anspruechen eines Kunden fuehren, wenn der Erklaerende gar nicht der betreffende Markt sondern die Holding GmbH war?

Kann der Kunde aus einer solchen Erklaerung ueberhaupt Ansprueche gegenueber dem jeweiligen Markt ableiten, obwohl dieser die zu Grunde liegende Erklaerung gar nicht selbst abgegeben hat oder koennten sich dessen Ansprueche nur gegen den tatsaechlichen Erklaerer, vermutlich also die Holding GmbH, richten? Mit dem steht er aber doch in ueberhaupt keinem Vertragsverhaeltnis.

Gut, in der Praxis wird der betreffende Markt sicher zentral erstellte Werbematerialien verwenden, in denen dieses Ruecknahmeversprechen gemacht wird. Damit duerfte er sich diese Erklaerung auch zu eigen gemacht haben (sofern er davon Kenntnis hatte oder haette haben muessen). Was aber, wenn er dies nicht tut und keinerlei entsprechende Werbematerialien verwendet?

Ich denke mal, da liegt jede Menge Zunder fuer wettbewerbsrechtliche und auch zivilrechtliche (zwischen dem betreffenden Markt und der Holding) Fragen drin, aber auch fuer das Vertragsverhaeltnis zwischen dem betreffenden Markt und dessen Kunden?

Gruss
CAM

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#6
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
Hm, das scheint mir eine recht spannende Geschichte zu sein. Jeder Media Markt ist ja ein rechtlich eigenstaendiges Unternehmen fuer sich.


Richtig, davon machten sie ja auch gerne Gebrauch, wenn es um Abmahnungen gegen Wettbewerber ging.
Da kommt dann nicht eine, sondern zig Abmahnungen...nämliche eine von jeder Media Markt-Filliale (mitlerweile gerichtlich als "missbräuchlich und damit unzulässig" eingestuft)

Die Media Markt-Filliale würde ich im Fall des Umtauschwunsches vermutlich drauf berufen, dass man nur lizenziert den Namen Media Markt nutzen würde und die Regelungen des selbstständigen Unternehmen gelten.

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-- Editiert am 08.01.2010 09:20

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zum einen handelt es sich um einen gemeinschaftlichen organisierten Auftritt dessen Aussagen sich die Märkte zurechen lassen müssen.

Zum anderen sind nach meinen Informationen die einzelnen Märkte zwar GmbH allerdings ist die Holding nicht unwesentlich (minestens 51%) an den GmbH beteiligt.



quote:
Gut, in der Praxis wird der betreffende Markt sicher zentral erstellte Werbematerialien verwenden, in denen dieses Ruecknahmeversprechen gemacht wird. Damit duerfte er sich diese Erklaerung auch zu eigen gemacht haben (sofern er davon Kenntnis hatte oder haette haben muessen). Was aber, wenn er dies nicht tut und keinerlei entsprechende Werbematerialien verwendet?

Nun da unter dem gemeinschaftlichen organisierten Auftritt mit den Werbeaussagen per Suchfunktion auffindbar ist, dürfte der Nachweis der Verwendung erbracht sein?



quote:
Die Media Markt-Filliale würde ich im Fall des Umtauschwunsches vermutlich drauf berufen, dass man nur lizenziert den Namen Media Markt nutzen würde und die Regelungen des selbstständigen Unternehmen gelten.

Es steht zu vermuten das hier Widerstand geleiste wird. Dem wäre dann nur durch gerichtliche Entscheidung abzuhelfen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
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