mit Musik werben

3. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
ToniOni
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
mit Musik werben

Hallo,

mich treibt folgende Fragestellung in (für mich Nichtjuristen) immer komplexere unverständlichere Tiefen der Gesetzestexte:

Ich würde gerne im Auftrag eines Fördervereins für Veranstaltungen einer Kirchengemeinde werben. Ziel der Werbung ist ausschließlich die Steigerung des Bekanntheitsgrades in der lokalen Bevölkerung und die Steigerung des Interesses am Besuch von Konzerten der Veranstalterin, es besteht kein wirtschaftliches Interesse.
Mit den beteiligten Künstlern (Sänger und Orchestermusiker, ausgenommen der ehrenamtlichen Chorsänger) wurden nur Honorare und Ausfallersatzverpflichtungen vertraglich vereinbart. Die betreffenden Tonaufnahmen wurden von den beteiligten ehrenamtlichen Chorsängern in stillschweigendem Einverständnis mit allen Beteiligten professionell erstellt und ohne finanzielle Interessen für den privaten Gebrauch "als Erinnerungsstücke" vervielfältigt und unter Ausgleich der reinen Materialkosten verteilt. Die Vervielfältigungen sind von der GEMA schriftlich genehmigt.

Für mich unklar ist, ob ich die Aufnahmen dafür nutzen darf, für zukünftige Konzerte zu werben; sie als Tondokumente zu nutzen.
1) Liegt eine Zustimmung bspw. durch "normiertes Schweigen" o.Ä. vor, wenn keiner der ausübenden Künstler im Voraus oder Nachhinein gegen die offensichtliche (große und viele Gerätschaften und Aufbauten) Tonaufnahme und nicht-kommerzielle Verbreitung und Vervielfältigung der öffentlichen Veranstaltung vorgehen? Werden hierdurch Rechte verletzt?
2) Wenn die ausübenden Künstler nach §77 und/oder §78 UrhG einer nicht-kommerziellen Sendung, Verbreitung und Vervielfältigung zustimmen, erübrigt sich infolgedessen dann eine angemessene Vergütung nach §78 Abs. 2 bzw. §27 Abs. 2 UrhG ??
3) Bedarf ein öffentliches Zugänglichmachen nach §19a UrhG durch den Tonträgerhersteller gem. §85 UrhG gesonderter Erlaubnisse oder ausdrücklicher Zustimmung der ausübenden Künstler?
4) Habe ich richtig verstanden, dass derjenige, der die Tonträgerherstellung organisiert und das finanzielle Risiko bzgl. der Vervielfältigung trägt, der Tonträgerhersteller im Sinne des §85 UrhG ist? Und hat dieser dann gem. §86 das Recht auf finanzielle Beteiligung (die sich hoffentlich de facto erübrigt - s. Frage 2)?

Ich sehe keine rechtlichen Konflikte bei der Verwendung der Tonaufnahmen für nicht-kommerzielle Werbung, da die Rechtsansprüche der Urheber verfallen sind und keinerseits wirtschaftliche Vorteile entstehen. Die Künstler wären unklug, etwas gegen kostenlose(s) Promotion und Marketing zu unternehmen.
Was sagt Ihr? Hat jemand Erfahrung damit??

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten


Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen