örtlich unzuständiges Gericht

4. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sternchen1966
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
örtlich unzuständiges Gericht

eine schönen guten morgen an alle

eine frage hätte ich..als absoluter neuling hier in diesem forum. wenn ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen wird und dieses sich auch als unzuständig erklärt, hemmt das die Verjährung?
Vielen Dank für eine kurze infos und allen einen schönen tag.

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9 Antworten
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#1
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Gem. § 129a II 2 ZPO entfalten Erklärungen, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aufnehmen kann, erst dann ihre Wirkung, wenn sie beim zuständigen Gericht eintreffen.
Dies gilt also z.B. für Mahnbescheidsanträge oder Klagen.

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#2
 Von 
Sternchen1966
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo thomas, vielen dank erst einmal,ich habs leider nicht so ganz verstanden was du geschrieben hast, um es kurz zu machen, eine meiner meinung nach unberechtigte forderung gegen mich (streit mobilcom) wurde jetzt per klage gegen mich geltend gemacht. kurz vor ende der verjährung am 31.12. ich würde mir sicher eine menge ärger ersparen wenn ich das ganze ding mit der Verjährung abschmettern könnte, allerdings weiss ich nun immer noch nicht ob durch die tatsache dass ein örtlich unzuständiges gericht die ganze sache von vorn anfängt, sorry bin juristischer laie, vielen dank.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo sternchen,

die Klage wurde also erst von einem unzuständigen Gericht an das zuständige verwiesen? Wie waren die genauen Daten? Wenn die Forderung zum 31.12. verjährt ist und die Klage erst danach beim zuständigen Gericht einging, ist die Verjährung erst mit Eingang dort gehemmt gewesen, vorher nicht.
Du solltest dann also mit deiner Einrede der Verjährung die Sache abbügeln können.

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#4
 Von 
Sternchen1966
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

die klageschrift wurde mir am 20.12 vom örtlich unzuständigen gericht zugestellt mit folgendem hinweis: ..bestehen gegen die örtliche zuständigkeit des AG... bedenken,weil die Beklagte ihren wohnsitz im Bezirk des Ag ... hat. Bitte teilen sie inerhalb von 10 tagen mit ob sie die verweisung an das Ag ...beantragen.dieses schreiben ist an den ra der kläger gegangen,ich erhielt es nur z. K. heute erhielt ich dann ein schreiben vom örtlich zuständigen Ag in dem man mir wieder z.K. gibt dass der Ra der gegenseite beantragt die angelegenheit an das örtliche zuständige gericht zu verweisen. dies hat er am 22.12. getan. die kopie des schreibens erhielt ich heute. Verjährt oder nicht?

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Dann ist die Klage wohl vor dem 31.12.2004 bei dem zuständigen Gericht eingegangen und die Verjährung damit gehemmt.

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#6
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Wenn am 22.12. die Verweisung beantragt wurde, müsste man nun wissen, wann die Klage beim zuständigen Gericht vom unzuständigen eingegangen ist. Erst danach lässt sich die Verjährung eindeutig bewerten.
Fragen Sie doch mal beim AG nach, wann die Klage dort eingegange ist.

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#7
 Von 
Sternchen1966
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

hab ich getan, lt. gericht ist die klage dort nochgar nicht eingegagen, die justizsekräterin mit der ich tel. habe meinte aber evtl könnte die verjährung durch einen MB im Jahr 2003 unterbrochen sein, gegen diesen habe ich allerdings widerspruch eingelegt. da siehe oben die forderung mir unberechtigt erscheint, allerdings wollte oder konnte die dame am tel. sich nicht festlegen. dankeschön noch mal.

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#8
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Wenn es bereits 2003 einen Mahnbescheid gab, ist dadurch natürlich zunächst die Verjährung gehemmt worden, § 204 I Nr. 3 BGB .
Wegen § 204 II BGB dürfte das Verfahren jetzt nach so langer Zeit wieder in Gang gekommen sein, weil der Antragsteller doch seine Verjährung befürchtete. Denn wenn er innerhalb von sechs Monaten seit der letzten Amtshandlung im Mahnverfahren (hier also wohl die Nachricht über Ihren Widerspruch an ihn) nichts mehr getan hat, ist die Wirkung der Hemmung durch den Mahnbescheid wieder aufgehoben. Er musste also befürchten, dass seine Forderung doch noch verjährt und beantragte daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das im Mahnbescheid genannte Amtsgericht. Damit befürchte ich, ist die Verjährung doch noch gehemmt, festlegen möchte ich mich aber auch nicht.
Da Sie ohnehin schon Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatten, bestreiten Sie ja die Rechtmäßigkeit der Forderung vorrangig aus anderen Gründen als die der Verjährung. Diese Einrede können Sie natürlich jetzt noch immer vorbringen, vielleicht kommt der zuständige Richter ja zu einem anderen Ergebnis.

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#9
 Von 
Sternchen1966
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen dank thomas

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