a begeht einen computerbtrug in mittelbarer täterschaft durch b. a hat der b erzählt s hätte ihm erlaubt die karte zu benutzen, daran zweifelt b zwar, führt das ihr angesonnene vorhaben aber dennoch aus gefälligkeit aus. b befindet sich bei prüfung des 263a also in einem erlaubnistatbestandsirrtum, so das a dann mittelbarer täter ist.
fraglich ist jetzt ob b sich der beihilfe zum 263a strafbar gemacht haben kann, oder würde das dem festgestellten erlaubnistatbestand widersprechen.
schonmal danke
problem bei der hausarbeit!! wichtig
11. April 2002
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Frage vom 11. April 2002 | 14:47
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 3x hilfreich)
problem bei der hausarbeit!! wichtig
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#1
Antwort vom 11. April 2002 | 18:06
Von
Status: Praktikant (918 Beiträge, 235x hilfreich)
da b nicht von einer rechtswidrigen haupttat ausgeht, dies aber vorsatzbedürftiges tatbestandsmerkmal für 27 wäre, gibt es keinen vorsatz bei b.
#2
Antwort vom 11. April 2002 | 18:16
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 3x hilfreich)
danke für die antwort
mfg
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