Beratungshilfe - Fluch und Segen für den Anwalt?

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Was der Bürger über die Beratungshilfe wissen sollte

Rechtssuchende, die weder über eine Rechtsschutzversicherung noch ausreichendes Einkommen verfügen, haben Anspruch auf die Gewährung der Beratungshilfe durch das örtlich zuständige Amtsgericht. Dort befindet sich innerhalb der Zivilabteilung die Rechtsantragstelle, bei der der sogenannte Berechtigungsschein beantragt werden sollte, bevor man die Anwältin / den Anwalt konsultiert.

Die Beratungshilfe an sich wird durch den angegangenen RA/RAin geleistet, entweder in Form der Beratung oder außergerichtlichen Interessenwahrnehmung bezüglich der im Berechtigungsschein näher bezeichneten Angelegenheit. In Strafsachen kann nur Beratung in Anspruch genommen werden. Für eine gerichtliche Auseinandersetzung kann die Beratungshilfe nicht gewährt werden, hierfür besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (ein anderes Thema!).

Der RA/die RAin rechnet die erbrachte Tätigkeit nach deren Abschluss mit der Staatskasse ab, der Mandant/die Mandantin muss lediglich eine Schutzgebühr von 10,00 € leisten, der RA/die RAin kann diesen Betrag erlassen. Insgesamt gesehen ist die Beratungshilfe für die Anwaltschaft ein "Segen", denn der Berechtigungsschein garantiert die Kostendeckung der anwaltlichen Tätigkeit. Warum schreit trotzdem kein Anwalt vor Begeisterung, wenn er von einem Mandanten mit Berechtigungsschein beauftragt wird? Der Bürger sollte im Hinterkopf haben, dass im Rahmen der Abrechnung der Beratungshilfe drastisch reduzierte Gebührensätze zur Anwendung kommen: für die reine Beratung können 30,00 € abgerechnet werden, die außergerichtliche Interessenvertretung mit 70,00 €, jeweils zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Dennoch muss der Anwalt das "volle Programm" bieten, er ist zur Leistung der Beratungshilfe verpflichtet und kann die Annahme des Mandats nur in Ausnahmefällen ablehnen. Soviel zum Fluch.. .