Ihr gutes Recht bei Prozesskostenhilfe

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Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur bei nutzbarem Vermögen

Der verstorbene Ehemann der Klägerin vermachte deren Betreuer seine Immobilie. Die Ehefrau hätte mit dem Tod ihres Mannes einen Pflichtteilsanspruch hinsichtlich der vermachten Immobilie gegen den Betreuer. Den übte sie aber nicht aus. Der Ehemann hat der Klägerin den Nießbrauch an der besagten Immobilie vermacht. Sie wohnt jedoch mittlerweile in einem Pflegeheim. Die besagte Immobilie konnte nicht vermietet werden. Die vormaligen Mieter hatten einen Wasserschaden verursacht, so dass das Haus mit gesundheitserregendem Schwarzschimmel befallen und damit unbewohnbar war. Eigenmittel für die Beseitigung des Schimmels hatte die Klägerin keine.

Prozesskostenhilfe darf nur abgelehnt werden wenn Vermögen tatsächlich nutzbar ist

Nun musste die Frau ein Gerichtsverfahren anstrengen und mangels Geldmittel über ihren Betreuer Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht verweigerte ihr aber die Prozesskostenhilfe. Sie hätte zum einen ihren Pflichtteil hinsichtlich der Immobilie gegenüber dem Betreuer ausüben können, andererseits könne sie Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie erzielen. Das Ausgangsgericht lehnte damit den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Hiergegegen legt die Klägerin über ihren Betreuer Rechtsmittel ein. Das Rechtsmittel führt zum Oberlandesgericht Koblenz, dessen Entscheidung oben dargestellt wird. Der Senat des zuständigen Oberlandesgerichtes, hilft der Beschwerde ab. Die Klägerin erhält damit Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Elisabeth Aleiter
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Da die Immobilie nicht nutzbar gemacht werden kann, ist es für die Klägerin weder möglich aus der Immobilie Mieteinkünfte zu erzielen oder ihren Pflichtteil geltend zu machen. Damit hat die Klägerin kein weiteres Vermögen und es kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Fazit: Es kommt auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse an, diese müssen allerdings wahrheitsgemäß vom Antragsteller dargestellt werden.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 2.12.2013-3 W 358/13=BeckRS 2013, 21753 Fundstelle NJW Spezial 2014 Heft 2 Seite 40:

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