BFH kippt Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

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Zivilprozesskosten eines Steuerpflichtigen können sich als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirken

Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 12.05.2011, VI R 42/10) hat entschieden, dass Zivilprozesskosten Kläger und Beklagten zwangsläufig erwachsen können und bei der steuerlichen Veranlagung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Aufwendungen müssen unausweichlich sein, d.h. der mit dem Prozess verfolgte Anspruch muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.

Abzugsfähigkeit ist nur in Höhe eines angemessenen Betrags gegeben und soweit nicht ein Dritter (insb. Rechtsschutzversicherer) Aufwendungen übernimmt.

Sind Ihnen im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten Aufwendungen entstanende, so ist zu prüfen, ob diese steuermindernd erklärt werden können.

Gegebenenfall sollten Sie einen Steuerberater oder im Steuerrecht versicherten Rechtsanwalt konsultieren.

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