OLG Hamm: Anwaltswerbung mit "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert" ist unzulässig

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Gerade junge Anwälte in der Gründungsphase treffen immer wieder auf die beiden Fragen: Wie kann ich werben und was kann ich mir leisten?

§ 7 Abs. 1 S.1 BORA besagt, dass unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen sogenannte Teilbereiche der anwaltlichen Berufstätigkeit nur benennen darf, , ,wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden“.

Dies ist letztlich eine Klarstellung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbotes.

Mit Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2012, Az. : I-4 U 100/11 wurde nun eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei verurteilt,  es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage

 "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert"

zu verwenden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nehme nämlich ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise bei dieser Art der Werbung mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zu der Kanzlei gehörenden Rechtsanwälte beziehe. Rechtsratsuchende gingen bei dieser Art Werbung geradezu zwangsläufig davon aus, dass auch die Anwälte selbst überprüft und für gut befunden worden wären.

Eine solche Verbrauchervorstellung ist jedoch falsch, da sich die Zertifizierung der DEKRA ausschließlich auf die Büroorganisation der Anwälte und die Qualität der dortigen Organisationsabläufe bezieht. Das Gericht hebt in seiner Entscheidung hervor, dass eine solche Fehlvorstellung  auch wettbewerbsrechtlich relevant ist. Gerade eine falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite wie der DEKRA mit einem Gütesiegel zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukommt, kann nämlich die Entscheidung der Rechtssuchenden beeinflussen, die Dienste eines vermeintlich qualifizierteren Anwalts für sich in Anspruch zu nehmen.

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