Rückforderung von Vorschüssen nach Mandatsende

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Zuviel gezahlten Vorschuss zurück bekommen

Es ist nicht selten, dass ein Anwalt während eines Beratungsmandats Vorschusszahlungen verlangt. Gerade im Fall einer länger währenden Beratung und Auseinandersetzung ist dies nachvollziehbar, hat doch auch der Anwalt laufende Kosten zu tragen.

Dennoch darf der Vorschuss letztlich nicht die eigentlichen Gebührenforderungen des Anwalts übersteigen. Mit anderen Worten, ist der Auftrag beendet, gleich ob erfolgreich oder durch vorzeitige Kündigung, hat der Anwalt den Vorschuss mit der Gebührenforderung abzurechnen - und zwar unverzüglich.

Zuviel bezahlter Vorschuss ist dem Mandanten zu erstatten

Hat der Mandant mehr Vorschuss bezahlt als der Anwalt an Gebühren verlangen darf, hat der Anwalt neben der unverzüglichen Abrechnung auch den Vorschuss zurück zu zahlen. Es liegt gar eine Pflichtverletzung des Anwaltes vor, wenn er dies nicht tut - so erneut der Bundesgerichtshof im Urteil v. 7.3.2019, Az. IX ZR 143/18.

Der Mandant kann den Anwalt zur Abrechnung auffordern und den überschüssigen Vorschuss zurück verlangen. Falls der Mandant den Überschuss nicht selbst beziffern kann, hat er zunächst zur Abrechnung aufzufordern.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren

Stets zu berücksichtigen ist, wann die drei-jährige Verjährung der Ansprüche beginnt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anspruch auf Abrechnung einem anderen Verjährungsbeginn unterliegen kann als der Rückzahlungsanspruch selbst.

Hier kann eine Stufenklage auf Abrechnung und dann Rückzahlung abhelfen - wie immer gilt es die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.