Turboklausel im Kündigungsprozess - was bedeutet das für die Vergütung des Anwalts?

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Erhöhung der Abfindung ändert nicht die Berechnungsgrundlage der Anwaltsvergütung

Nicht selten enden Kündigungsprozesse vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich. Gut für den Anwalt, ärgerlich – unter Umständen – für den Mandanten; denn vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selbst und somit trägt der Mandant auch die sog. Vergleichsgebühr. Sie kommt zusätzlich und ohne Anrechnung auf die Gebühren für die Tätigkeit des Anwalts im Verfahren hinzu.

Turbo- oder Sprinterklausel – frühzeitigere Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit höherer Abfindung

Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung und Abfindung, so wird oft auch eine frühere Beendigung vereinbart, wenn der Mandant das Arbeitsverhältnis früher als abgemacht während der Freistellung beendet. Dies geht einher mit einer nachträglichen Erhöhung der Abfindung für den Arbeitnehmer, sog. Turbo- oder Sprinterklausel. Ein gutes Ergebnis. Auch für den Mandanten.

Turbo- oder Sprinterklausel erhöht nicht den Gegenstandswert der anwaltlichen Vergütung

Denn für die Vergleichsgebühr bedeutet das, dass die im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte nachträgliche Erhöhung der Abfindung nicht auch die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nachträglich ändert.

Falls also der Mandant früher als im Vergleich vereinbart das Arbeitsverhältnis beendet und die Abfindung sich nachträglich erhöht, ändert dies nicht auch die Vergütung des Anwalts; ein sog. Vergleichsmehrwert liegt nicht vor – LAG Rheinland Pfalz, Beschl. V. 14.3.2019 – Ta 27/19.