Vorsicht! Haftungsfalle bei Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

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Gefährlicher Vergleich

Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe sind zwar bewilligt worden, dennoch hat der/die Mandant/In am Ende die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen?

Dies kann der Fall sein, wenn nach Bewilligung der/die Kläger/In im Rahmen eines gerichtlichen Vergleich s die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise übernimmt. Dann kann nämlich die Landeskasse den bedürftigen Kläger dennoch auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch nehmen. Dies ist in § 29 Nr.2 des Gerichtskostengesetzes geregelt.
Denn nach dieser Vorschrift schuldet derjenige die Kosten der gerichtlichen Verfahrens, der sich hierzu im Rahmen eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs bereit erklärt hat. Dass zuvor Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, ändert an der Kostenübernahme nichts.
Dem gleichgestellt ist die häufige und gängige Vereinbarung, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, denn damit erklärt die bedürftige Partei konkludent, dass sie die Hälfte der angefallenen Kosten übernimmt. Hintergund ist, dass § 31 Absatz 3 Gerichtskostengesetz bzw. § 26 Absatz 3 Familiengerichtskostengesetz nur für den Entscheidungs- nicht jedoch für den Übernahmeschuldner gilt.

Um diese Haftungsfalle zu vermeiden, sollten gerichtlich protokollierte Vergleiche nur in der Hauptsache geschlossen werden und die Kostenentscheidung unter Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels dem Gericht nach § 91a Gerichtskostengesetz überlassen werden.

Sollte der Rechtsbeistand dies einmal versäumt haben, und der Kläger zur Zahlung der Verfahrenskosten herangezogen werden, so kann dies wiederum beim Rechtsanwalt geltend gemacht werden, der seine Pflichten verletzt hat.