Wenn der eigene Rechtsanwalt die Kosten von Filesharing Abmahnungen noch erhöht
Mehr zum Thema: Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Anwaltskosten, Abmahnung, Scheffler, Unterlassungserklärung, GebührenAmtsgericht Leipzig: Zusendung einer modifizierten Unterlassungserklärung ist Erstberatung und keine weitergehende Tätigkeit
Der Fall: Telefonat und modifizierte Unterlassungserklärung für 1.307,81 Euro
Nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung eines Computerspiels wandte sich die Abgemahnte an die Rechtsanwälte Scheffler. Es erfolgte ein erstes Telefonat mit der Mitteilung, dass die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen wird. Anschließend bekam die Mandantin neben anderen Unterlagen eine Vergütungsvereinbarung zugeschickt. Diese beinhaltete einen Streitwert in Höhe von 30.000 EUR und einen Gebührensatz von 1,9. Nach der Unterschrift und der Rücksendung der Unterlagen bekam die Mandantin von der Kanzlei eine Rechnung über 1.307,81 EUR. Sie zahlte nicht und widerrief sogleich den Anwaltsvertrag. Im folgenden Prozess wurde sie von unserer Kanzlei vertreten.
Das Amtsgerichts Leipzig stellte in seinem Urteil vom 9. Januar 2013 fest, dass der Gebührenanspruch des Dr. Hauke Scheffler nur in Höhe von 226,10 EUR begründet ist. Weitere Gebühren können nicht verlangt werden und die Klage wurde im Übrigen abgewiesen (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 9. Januar 2013 Az.: 102 C 4126/12).
Entscheidungsgründe: Das Interesse der Mandantin war es, Kosten zu minimieren
Die Beklagte hat sowohl den Anwaltsvertrag als auch die Vergütungsvereinbarung wirksam widerrufen. Das Interesse der Beklagten lag vorliegend ausschließlich auf der Reduzierung der Kosten durch die Abmahnung, dies war auch den beauftragten Rechtsanwälten bekannt. Aus diesem Grund bestand auch ein erkennbares Aufklärungsbedürfnis der Beklagten. Deshalb hätte eine genaue Bezifferung der zukünftigen Gebührenansprüche gegenüber der Beklagten erfolgen müssen, diese ist jedoch in keiner Weise erfolgt.
Weiter stellt das Gericht fest: „Es hätte eine Rücksprache mit der Beklagten über die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten vor deren Entstehung erfolgen müssen". Über eine Erstberatung hinaus sei keine Tätigkeit entfaltet worden, bereits nach Erhalt der unterschriebenen Vollmacht und der Gebührenbelehrung übermittelte RA Scheffler die Unterlassungserklärung und die Gebührenrechnung. Insoweit wurde auch auf die bisherige Rechtsprechung in einem identischen Fall (Az. 102 C 9980/10) verwiesen, die durch das Landgericht bestätigt wurde.
Nunja, ich lasse es darauf ankommen und werde auch vor Gericht ziehen, wenn es sein muss. Also mir steht das nette Prozedere noch bevor :(
Da ich keine Rechtsschutz habe und mir leider auch keinen Anwalt leisten kann (bekomme aber auch keine Gerichtskostenbeihilfe), muss ich da allein durch.
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