2 Wochen Ausschlussfrist bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund

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Das Gesetz spricht in § 626 Abs. 1 BGB  von einer fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses aus "wichtigem Grund". Das Recht zur außerordentlichen Kündigung setzt somit stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Der Grund muss so gewichtig sein, dass ein Abwarten der einschlägigen Kündigungsfrist für den Kündigenden nicht zumutbar ist. Der Kündigende hat nach § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen Zeit, um nach sicherer Kenntnis der Gründe die außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Diese knappe Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.  Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Sie lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen. Ein  Kündigungsberechtigter, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG, Urteil v. 17. März 2005 - 2 AZR 245/04).

Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Arbeitgeber hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, kann sich der Kündigungsberechtigte am Fortgang des Strafverfahrens orientieren. Dann kann er jedoch nicht zu einem beliebigen willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen (BAG, Urteil v.  29. Juli 1993 - 2 AZR 90/ 93).

Der Arbeitgeber verwirkt übrigens sein  Recht zur ordentlichen Kündigung, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, d.h. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment) und wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben, sodass sich der Arbeitnehmer  deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet (sog. Umstandsmoment). Eine  Kündigung verstößt in solchen Fällen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist rechtsunwirksam (BAG 21. Februar 1957 - 2 AZR 410/54). Bei Interesse lade ich Sie ein, auch die folgenden Artikel zu lesen:

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