Abfindung – Anspruch auf Arbeitslosengeld

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Abfindung, Aufhebungsvertrag
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Nicht selten enden Arbeitsverhältnisse mit einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich, bei dem Arbeitgeber an Arbeitnehmer eine entsprechende Abfindung zahlen. Ein Aufhebungsvertrag bietet Arbeitgebern in den meisten Fällen erhebliche Vorteile im Gegensatz zu einer Kündigung. Mit einem Aufhebungsvertrag, der als außergerichtlicher Vergleich anzusehen ist, umgehen Arbeitgeber das Risiko einer Kündigungsschutzklage seitens des/der Arbeitnehmers/in, welche immer mit einem hohen Kosten- und Zeitaufwand für beide Seiten verbunden ist.

Oft wirkt ein Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer entsprechenden Abfindung auf Arbeitnehmer sehr verlockend. Diese Abfindung kann sich aber unter Umständen nachteilig auf das Arbeitslosengeld auswirken, auf das Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses i. d. R. einen Anspruch haben. Dies wissen viele Arbeitnehmer nicht und unterschreiben den Aufhebungsvertrag, ohne dass eine neue, zeitlich direkt anschließende Arbeitsstelle in Aussicht steht.

Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag. In vielen Fällen verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Die Sperrzeit beträgt i. d. R. 12 Wochen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass der/die Arbeitnehmer/in in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhält. Eine Sperrzeit droht Arbeitnehmern i. d. R. u. a. dann, wenn das Arbeitsverhältnis von der Arbeitnehmerseite freiwillig beendet wurde. Das Arbeitsverhältnis wird freiwillig beendet von dem/der Arbeitnehmer/in, wenn eine Arbeitnehmerkündigung erfolgt oder das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag endet.

Verhinderung der Sperrzeit. Die Agentur für Arbeit verhängt regelmäßig keine Sperrzeit, wenn die Abfindung nicht aufgrund eines Aufhebungsvertrages gezahlt wird, also aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches, sondern aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches. Zu einem gerichtlichen Vergleich kommt es oft, wenn der/die Arbeitgeber/in eine Kündigung ausspricht und der/die Arbeitnehmer/in daraufhin mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgeht. Eine Kündigung sprechen Arbeitgeber oft aus, wenn sich Arbeitnehmer weigern, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wenn sich dann im gerichtlichen Verfahren auf einen gerichtlichen Vergleich geeinigt wird, verhängt die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig keine Sperrzeit. Für dieses Verfahren bedarf es noch nicht einmal zwangsweise eines Gerichtstermins, da der Vergleich im schriftlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht protokolliert werden kann.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch die Möglichkeiten, auf die jeweilige Situation zu reagieren. Möglicherweise sind Ihre Handlungsoptionen besser als Sie zunächst annehmen.

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