Abfindungshöhe bei betriebsbedingter Kündigung

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Abfindungshöhe bei betriebsbedingter Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2007 – 2 AZR 807/06 die Arbeitnehmerrechte im Fall einer betriebsbedingten Kündigung weiter gestärkt. In genannter Entscheidung ging es um die konkrete Höhe einer Abfindung.

Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber „betriebsbedingt" kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG einen halben Monatsverdienst für jedes Beschäftigungsjahr.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer dem Kündigungsschreiben beigefügten Stellungnahme des Betriebsrates war allerdings ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach „nur" eine Abfindung i.H.v. von 8.000,00 Euro vereinbart sei. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung keine Klage. Die Beklagte zahlte an ihn die 8.000,00 Euro. Der Arbeitnehmer hat nun vor dem Bundesarbeitsgericht mit Erfolg geltend gemacht, dass ihm nach § 1a KSchG 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit weitere 4.076,16 Euro zustehen. Die Erfurter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die Bestimmungen des § 1 a KSchG die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert sind, eine geringere als die gesetzliche Abfindung zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll.

Zusammenfassung und Ausblick

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung gibt es zwar nicht.

Auch der neu eingeführte 1 a KSchG hat daran nichts geändert. Nach dieser Vorschrift bleibt es nämlich dem Arbeitgeber überlassen, ob er eine betriebsbedingte Kündigung mit einer freiwilligen Abfindungszahlung verbinden will. Er bietet in diesem Fall dem Arbeitnehmer quasi eine Geldsumme dafür an, dass dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Nach dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage steigt das Prozess – und damit einhergehende Kostenrisiko des Arbeitgebers von Monat zu Monat. Bei Ausschöpfung von Rechtsmitteln kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber mehrere Monats - bzw. Jahresgehälter nachzahlen muss, ohne dass der Arbeitnehmer für ihn gearbeitet hat. Um dieses finanzielle Risiko zu vermeiden, ist der Arbeitgeber in einem Gerichtsverfahren häufig bereit, gegen Zahlung der Abfindung die Wirksamkeit der Kündigung herbeizuführen.

Bei der Bemessung der sogenannten Regelabfindung gilt zwar die Faustformel „ Ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr." Hiervon kann sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden. Kriterien für eine Abweichung können beispielsweise sein: Besonders kurze oder besonders lange Beschäftigungszeit, Alter des Arbeitnehmers, Chancen auf eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt und vor allem das Prozessrisiko des Arbeitgebers.

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